Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der H A, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2024, W212 22854601/6E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 1. November 2021 schriftlich und am 6. März 2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Bezugsperson nannte sie einen am 2. Jänner 1999 geborenen syrischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Oktober 2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war und mit welchem sie laut ihrem Vorbringen seit 20. Oktober 2020 verheiratet sei.
2In der daraufhin gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ergangenen Mitteilung gab das BFA eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ab, die es im Wesentlichen mit „gravierende[n] Zweifel[n]“ am Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses und dem Fehlen der Eigenschaft als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 begründete.
3Das BFA hielt die negative Wahrscheinlichkeitsprognose auch nach einer hierzu ergangenen Stellungnahme der Revisionswerberin aufrecht, worauf die Österreichische Botschaft Damaskus mit Bescheid vom 25. September 2023 den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abwies.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Begründend führte es soweit für das vorliegende Verfahren relevant aus, eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habende, gültige Eheschließung zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson habe nicht festgestellt werden können. Der Revisionswerberin sei der dahingehende Beweis nicht gelungen. Die von ihr vorgelegten Urkunden seien nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. Die Einschätzung des BFA sei daher im Ergebnis zutreffend.
6 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. September 2024, E 2575/2024 11, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
7 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht, zu der der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage ein Vorverfahren durchführte, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
11Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung.
12In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 24.6.2025, Ra 2025/14/0072, mwN).
13Mit dem in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung bloß pauschalen, keinen konkreten Fallbezug aufweisenden Vorbringen, das BVwG habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen, so dass in dieser Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei, wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen. Dem Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt.
14 Das BVwG setzte sich im Übrigen mit sämtlichen zur Frage der Eheschließung vorgelegten Urkunden insbesondere der Heiratsbestätigung vom 6. Juli 2021 und den Hochzeitfotos auseinander und unterzog sie unter Berücksichtigung der von der Revisionswerberin gemachten Angaben vor der belangten Behörde und den Länderberichten einer eingehenden Beurteilung. Dabei zeigte es Widersprüche zwischen den Angaben der Revisionswerberin und den vorgelegten Urkunden sowie mehrere Ungereimtheiten in der Heiratsbestätigung selbst auf und kam in nicht unvertretbarer Weise zu dem Ergebnis, dass der Nachweis, dass eine Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hätte, nicht erbracht worden sei.
15Dass diese Beweiswürdigung unvertretbar erfolgt wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 20.4.2022, Ra 2021/14/0302, mwN).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2025
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