Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner, Bakk., als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des M A, vertreten durch MMag. Dr. Niklas Schmidt als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Hegelgasse 13/4/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2024, I403 2302186 1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 2. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit der Furcht vor einer Zwangsrekrutierung sowohl durch das syrische Regime als auch durch die kurdischen Streitkräfte begründete.
2 Mit Bescheid vom 18. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Herkunftsregion des Revisionswerbers befinde sich unter kurdischer Kontrolle, weshalb eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime mangels Zugriffsmöglichkeiten nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Die Herkunftsregion sei ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Der Revisionswerber befinde sich zwar innerhalb des Altersrahmens für die Rekrutierung durch die kurdischen Sicherheitskräfte, laut den Länderberichten würden die kurdischen Autonomiebehörden Wehrdienstverweigerern jedoch keine oppositionelle Gesinnung unterstellen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist. Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren (vgl. etwa VwGH 7.5.2025, Ra 2024/14/0628, mwN).
9 Die Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, das BVwG habe seine Begründungs und Ermittlungspflichten verletzt, weil es nach Auffassung der Revision zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das syrische Regime in der Herkunftsregion des Revisionswerbers keine Präsenz und keinen Einfluss habe. Aus den Länderberichten sei außerdem sehr wohl abzuleiten, dass der Revisionswerber sowohl von Seiten des syrischen Regimes als auch der kurdischen Autonomiebehörde als Oppositioneller und als illoyal angesehen würde. Ein Grenzübertritt ohne Kontakt mit den syrischen Behörden sei dem Revisionswerber überdies nicht möglich.
10 Dem ist zu erwidern, dass sich das BVwG mit sämtlichen von der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Aspekten in der Begründung der angefochtenen Entscheidung beweiswürdigend auseinandergesetzt hat. Die Revision zeigt nicht auf, dass dem BVwG dabei relevante Verfahrensmängel unterlaufen wären oder die Beweiswürdigung unvertretbar erfolgt wäre.
11 Soweit der Revisionswerber schließlich das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beanstandet, zeigt er mit seinem dazu erstatteten Vorbringen nicht auf, inwiefern das BVwG die vom Verwaltungsgerichtshof näher präzisierten Voraussetzungen, unter denen es im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFA VG), missachtet hätte (vgl. VwGH 29.11.2024, Ra 2024/14/0678, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2025