Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des A M, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2024, W165 2289475 1/8E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde am 20. Oktober 2016 in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Gültigkeit der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung wurde nach Verlängerung bis zum 7. Oktober 2027 erstreckt. Am 11. Oktober 2023 stellte der Revisionswerber auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 13. März 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Revisionswerber nach Italien zurückzubegeben habe. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, „ob ein bereits in einem anderen EU Staat subsidiär Schutzberechtigter, der seine Familie erst nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat wiederfindet, dennoch aus Gründen des Kindeswohls und der Wahrung des Familienlebens im zweiten Staat verbleiben darf.“ Bezogen auf den vorliegenden Fall wäre dem Revisionswerber zumindest die Möglichkeit eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 einzuräumen gewesen. Er verfüge in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern, von denen vier minderjährig und eines nicht einmal ein Jahr alt seien, über subsidiär schutzberechtige Familienangehörige. Nachdem er von diesen mehrere Jahre unverschuldet getrennt gewesen sei und in anderen Staaten um internationalen Schutz angesucht habe, habe er seine Familie erst im Jahr 2023 in Österreich wiedergefunden.
8 Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Liegen die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages (vgl. etwa VwGH 4.3.2024, Ro 2021/14/0002, mwN).
9 Darüber hinaus hat sich der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) in seinen Erkenntnissen vom 4. März 2019, Ra 2019/14/0023, und vom 20. Dezember 2023, Ra 2023/20/0023 bis 0024, mit dem Verhältnis zwischen § 4a und § 34 AsylG 2005 befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
10 Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen ist nicht davon auszugehen, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den von der Revision angesprochenen Rechtsfragen fehlt. Der Revision ist weder ein Vorbringen dahingehend zu entnehmen, dass das BVwG fallgegenständlich von den in dieser Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre, noch legt sie dar, dass es einer weitergehenden Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf.
11 Das BVwG hat sich entgegen dem Vorbringen der Revision im Rahmen der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aber auch mit dem Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Kindeswohls seiner zurzeit in Österreich aufhältigen Kinder und des Familienlebens mit seiner während seines Verfahrens nach Österreich eingereisten Familie auseinandergesetzt. Dabei verneinte das BVwG vor dem Hintergrund eines auch in Österreich fehlenden gemeinsamen Haushaltes, der langjährigen Trennung, des nur sporadischen Kontaktes und des Nichtbestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses ein Überwiegen der privaten Interessen des Revisionswerbers. Mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt der Revisionswerber keine Unvertretbarkeit dieser Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK auf (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0296, mwN).
12 Zuletzt macht die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, dass dem Revisionswerber in Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe.
13 Vor dem Hintergrund der Feststellungen des BVwG zur Unterbringungs- und Versorgungslage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zur Person des Revisionswerbers, bei dem keine Vulnerabilität erkannt wurde, vermag die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht darzutun, dass die vom BVwG vorgenommene Einzelfallprüfung mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangelhaftigkeit belastet ist und die vom Verwaltungsgerichtshof näher definierte Erheblichkeitsschwelle bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 in Zusammenhang mit Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erreicht wurde (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2021/18/0085; 25.6.2025, Ra 2024/14/0896).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2026
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