Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B A, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2024, I411 22948551/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Mai 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war.
4 Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Jänner 2025 nicht stattgegeben. Dies wurde damit begründet, dass der Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich genieße und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch verlängerbar sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sei kein Abschiebetitel erlassen worden, wodurch sich die vom Revisionswerber befürchtete Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat realisieren könne.
5 Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 beantragte der Revisionswerber neuerlich, der Revision die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen und begründete dies im Wesentlichen damit, der relevante Sacherhalt habe sich dahingehend geändert, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers „fast abgelaufen“ sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG ist, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Derartiges wird im vorliegenden Antrag nicht vorgebracht, zumal wie bereits im Beschluss vom 7. Jänner 2025 ausgeführt mit dem angefochtenen Erkenntnis kein Abschiebetitel erlassen wurde.
Dem (neuerlichen) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 23. Mai 2025
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