Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. LukacicMarinkovic, über die Revision des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg) in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. August 2024, RV/7101224/2024, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO (mitbeteiligte Partei: Mag. H, Rechtsanwältin in W, als Masseverwalterin der Verlassenschaft nach Mag. H), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1Das Finanzamt Österreich erhob am 20. September 2024 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. August 2024 die gegenständliche außerordentliche Revision. Mit Beschluss vom 24. September 2024, RR/7100089/2024, hob das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom 19. August 2024 gemäß § 289 Abs. 1 lit. d BAO auf. Mit Vorlagebericht vom 7. Oktober 2024 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den Beschluss vom 24. September 2024 vor.
2 Der Verwaltungsgerichtshof forderte das revisionswerbende Finanzamt mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 auf, binnen zwei Wochen zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe, und teilte unter einem mit, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf dieser Frist über die Frage der Einstellung des Verfahrens Beschluss fassen werde. Das revisionswerbende Finanzamt gab innerhalb der dafür eingeräumten Frist bekannt, dass kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.
3Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2024/13/0045, mwN).
5Da das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 24. September 2024, RR/7100089/2024, gemäß § 289 Abs. 1 lit. d BAO das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. August 2024, RV/7101224/2024, (zur Gänze) aufgehoben hat, ist die formelle Klaglosstellung des revisionswerbenden Finanzamtes eingetreten.
6Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 14. November 2024