Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrätin Dr. Holzinger und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des A S, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2024, W246 2248970 2/8E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als Beamter des Bundesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Im Zusammenhang mit einer am 28. Juli 2020 im Büro des Revisionswerbers durchgeführten Nachschau erhob dieser mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 eine Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2022 zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die erfolgte Nachschau (Sichtung von Aktendeckeln von auf dem Schreibtisch und in einem geöffneten Kasten im Büro des Revisionswerbers vorgefundenen Akten sowie die Aufnahme der entsprechenden Aktenzahlen in eine handschriftliche Liste) keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt darstelle. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Schiebetüren des Kastens geöffnet worden wären.
3 Die gegen diesen Beschluss erhobene Revision des Revisionswerbers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, Ra 2022/12/0179, mangels Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zurück.
4 Mit Schriftsatz vom 16. April 2024 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom 27. Oktober 2022 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
5 Dabei machte der Revisionswerber soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch wesentlich geltend, nach der maßgeblichen Bestimmung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG GV) richte sich die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt und bei postalisch oder sonst physisch (zB durch Boten) eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls einer näher konkretisierten alphabetischen Reihenfolge. Weiters wies der Revisionswerber darauf hin, dass abgesehen von der physischen Überbringung von Rechtssachen durch Boten das Bundesverwaltungsgericht im Zeitraum zwischen 7:00 und 13:00 Uhr zwei Mal am Tag Post zugestellt erhalte, wobei auf diesem Weg auch Rechtssachen eingebracht würden. Daneben würden Rechtssachen beim Bundesverwaltungsgericht elektronisch eingebracht.
6 Am 2. April 2024 habe ein Richter des Bundesverwaltungsgerichtes Einsicht unter anderem in die Zuweisungsliste der Zuweisungsgruppe DRZ („Dienstrecht zivil“) vom 3. Dezember 2021 genommen. Dabei habe er erkannt, dass der Zeitpunkt des Einlangens (die Uhrzeit) der am 3. Dezember 2021 postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen der Zuweisungsgruppe DRZ nicht dokumentiert sei. Durch das Nichtdokumentieren des für die Zuweisung nach § 22 Abs. 1 der BVwG GV wesentlichen Zeitpunktes des Einlangens würden der Justizverwaltung Spielräume eröffnet, die eine Manipulation des Zuweisungsprozesses ermöglichten und eine nachprüfende Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung verunmöglichten. Die die Zuteilung durchführenden Mitarbeiter hätten es in der Hand, die Protokollierungsreihenfolge an einer beliebigen Stelle zu verändern, indem statt einer elektronisch eingelangten Rechtssache zunächst eine postalisch oder sonst physisch eingelangte Rechtssache zugewiesen werde, deren Zeitpunkt des Einlangens nicht dokumentiert sei. Anhand der Zuweisungsliste vom 3. Dezember 2021 falle auf, dass die vier elektronisch eingebrachten Rechtssachen zuerst zugewiesen worden seien und erst danach die vier postalisch oder sonst physisch eingebrachten Rechtssachen. Dabei seien die postalisch oder sonst physisch eingebrachten Rechtssachen erst im Zeitraum zwischen 13:59 Uhr und 14:22 Uhr zugewiesen worden, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Post im Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 13:00 Uhr zweimal erhalte, sodass die Zuweisung „offenkundig verzögert und nicht in der Reihenfolge ihres Einlangens“ erfolgt sei. Am 3. Dezember 2021 sei es somit in der Zuweisungsgruppe DRZ hinsichtlich aller acht an diesem Tag eingelangten Rechtssachen zu Eingriffen in die feste Geschäftsverteilung gekommen. Dies sei ausgerechnet an jenem Tag geschehen, an dem der Revisionswerber seine Maßnahmenbeschwerde eingebracht habe.
7 Der Revisionswerber ging davon aus, er habe somit neue Tatsachen vorgebracht und Beweismittel vorgelegt, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden können und die bewiesen, dass er „um seinen gesetzlichen Richter“ gebracht worden sei. Der Leiter der unzuständigen Gerichtsabteilung W246, der über seine Maßnahmenbeschwerde vom 3. Dezember 2021 entschieden habe, hätte in Kenntnis dieser Tatsachen und Beweismittel seine Unzuständigkeit erkannt und sich für unzuständig erklärt, sodass er auch keine Entscheidung in dem nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren getroffen hätte. Dazu komme, dass in diesem Verfahren der Beweiswürdigung und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck eine ganz entscheidende Bedeutung zugekommen sei, sodass der gesetzliche Richter sohin der Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig erachtet hätte. Es liege der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vor, es seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden können und voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
8 Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
9 In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich fest, der Revisionswerber habe am 3. Dezember 2021 eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B VG iVm § 7 ff VwGVG erhoben. Diese elektronisch eingebrachte Beschwerde sei am 3. Dezember 2021 um 12:57 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und als vierte der an diesem Tag zugewiesenen Rechtssachen um 13:54 Uhr der Gerichtsabteilung W246 zur Bearbeitung zugewiesen worden. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu, welche weiteren Rechtssachen am 2. Dezember 2021 (nach Ende der Amtsstunden) und am 3. Dezember 2021 elektronisch eingebracht bzw am 3. Dezember 2021 eingelangt und zu welchem Zeitpunkt diese Rechtssachen welcher Gerichtsabteilung zugewiesen worden seien.
10 Das Verwaltungsgericht ging im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zum behaupteten Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG davon aus, der Revisionswerber habe mit seinem diesbezüglich erstatteten Vorbringen keine Umstände geltend gemacht, die den Sachverhalt beträfen, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Beschluss vom 27. Oktober 2022 zu Grunde gelegt worden seien. Schon aus diesem Grund lägen die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Die vom Revisionswerber zum Ausdruck gebrachte und nicht näher ausgeführte Erwartungshaltung, der Leiter der Gerichtsabteilung W246 hätte in Kenntnis seiner aus Sicht des Revisionswerbers vorliegenden Unzuständigkeit diese wahrgenommen und ein anderer aus Sicht des Revisionswerbers zuständiger Richter hätte die angefochtene Maßnahme für rechtswidrig erklärt, sei hypothetischer Natur, weshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt worden wäre.
11 Im Übrigen vertrat das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung und unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2024, E 3939/2023, die Rechtsansicht, dass die Vorgaben des § 22 Abs. 1 BVwG GV 2021 im konkreten Fall eingehalten worden seien.
12 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision tritt der Revisionswerber der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes entgegen, wonach mit den von ihm in seinem Wiederaufnahmeantrag aufgezeigten Umständen keine solchen geltend gemacht worden seien, die iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Weiters geht der Revisionswerber davon aus, das Verwaltungsgericht führe mit seiner Annahme, die Erwartungshaltung, ein anderer Richter hätte die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers gleich wie der erkennende, jedoch unzuständige Richter, entschieden, den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung „ad absurdum“.
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl VwGH 7.5.2024, Ra 2024/02/0081, Rn 16, mwN).
18 Fallbezogen handelt es sich - und dies wird auch vom Revisionswerber selbst nicht bestritten - bei den von ihm geltend gemachten „neuen Tatsachen oder Beweismitteln“ nicht um solche, die unmittelbare Auswirkungen auf die dem Beschluss vom 27. Oktober 2022 zu Grunde liegende Beurteilung des Nichtvorliegens einer Maßnahme nach Art. 132 Abs. 2 B VG gehabt hätten, sondern um solche, die allenfalls dazu geführt hätten, dass ein anderer Richter des Bundesverwaltungsgerichtes über die betreffende Rechtssache entschieden hätte. Aus welchem Grund ein anderer Richter über die betreffende Rechtssache anders entschieden hätte, legt der Revisionswerber jedoch nicht dar. Folglich ist dem Verwaltungsgericht nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausgegangen ist, die vom Revisionswerber in den Raum gestellte „Erwartungshaltung“, ein anderer nach Ansicht des Revisionswerbers zuständiger Richter hätte die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig erachtet, sei rein „hypothetischer Natur“.
19 Schon aus diesem Grund handelt es sich aber nicht um Tatsachen oder Beweismittel, die im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest abstrakt geeignet wären, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Verwaltungsgericht die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat.
20 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich auch die weitere zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision erhobene Behauptung des Revisionswerbers, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 32 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 VwGVG dahin auszulegen sei, dass die Voraussetzung, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis bzw einen anders lautenden Beschluss herbeigeführt hätten, erfüllt ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel zeigen, dass nach der Geschäftsverteilung ein anderer Spruchkörper zur Entscheidung zuständig gewesen wäre bzw im wiederaufzunehmenden Verfahren ein unzuständiger Spruchkörper entschieden habe, als unzutreffend. Vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass nur solche neuen Tatsachen oder Beweismittel die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Hintergrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ermöglichen, die die abstrakte Eignung besitzen, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. Auch insoweit zeigt der Revisionswerber somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
21 Soweit sich der Revisionswerber im Übrigen gegen die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung wendet, ist auf § 24 Abs. 4 VwGVG hinzuweisen, wonach ein Absehen von einer Verhandlung zulässig ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht unter anderem, wenn keine relevanten Tatsachen strittig und bloß Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität zu beurteilen sind (vgl VwGH 26.5.2025, Ra 2023/12/0151, Rn 14, mwN).
22 Im vorliegenden Fall erwies sich der maßgebliche Sachverhalt schon deshalb als unstrittig, weil wie dargetan auch der Revisionswerber selbst nicht vorgebracht hatte, dass die von ihm als neue Tatsachen oder Beweismittel geltend gemachten Umstände solche gewesen seien, die sich unmittelbar auf die dem Beschluss vom 27. Oktober 2022 zu Grunde liegenden Beurteilung des Nichtvorliegens einer Maßnahme iSd Art. 132 Abs. 2 B VG ausgewirkt hätten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wurde auch dies vom Revisionswerber nicht einmal behauptet dass Rechtsfragen von besonderer Komplexität zu beurteilen gewesen wären. Vor diesem Hintergrund kann auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung durchzuführen, nicht als unvertretbar erkannt werden, weshalb der Revisionswerber auch insoweit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufzeigt.
23 Das weitere in der vorliegenden Revision erstattete Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich auf die vom Verwaltungsgericht „lediglich der Vollständigkeit halber“ vorgenommene Beurteilung, wonach die Zuweisung der Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers am 3. Dezember 2021 im Einklang mit den Vorgaben des § 22 Abs. 1 der Geschäftsverteilung 2021 des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt sei. Die Richtigkeit dieser Beurteilung erweist sich jedoch für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGG als nicht von tragender Bedeutung. Von den in diesem Zusammenhang in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aufgeworfenen Fragen hängt das Schicksal der Revision somit nicht mehr ab (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellt, vgl etwa VwGH 14.7.2025, Ra 2024/12/0117, Rn 17, mwN).
24 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2026
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