Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Dr. Holzinger, Hofrätin Mag. Dr. Pieler und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des Bundesministers für Finanzen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Jänner 2024, LVwG 30.18-8126/2022-7, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murau; mitbeteiligte Partei: E Limited, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Schreiben vom 20. August 2021 teilte der Bundesminister für Finanzen der belangten Behörde mit, dass aufgrund eines beim Landesgericht Leoben anhängigen Verfahrens der Verdacht entstanden sei, die mitbeteiligte Partei habe eine in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallende Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) begangen. Aufgrund des dortigen Klagsvorbringens stehe der Verdacht im Raum, die mitbeteiligte Partei habe ohne die erforderliche Glücksspielkonzession für Österreich Online-Glücksspiele im Sinn des § 1 Abs. 1 iVm § 12a GSpG zur Teilnahme im Inland angeboten, und somit verbotene Ausspielungen im Sinn des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG veranstaltet. Ausgehend von der Tatortfiktion des § 52 Abs. 4 GSpG sei-unbeschadet des Sitzes der mitbeteiligten Partei in Gibraltar-aufgrund der Teilnahme von einem näher genannten Ort im Inland von einer Verwaltungsübertretung im Inland am Ort der Teilnahme auszugehen. Die belangte Behörde sei daher sachlich und örtlich zuständig.
2 Die belangte Behörde schaffte in der Folge den Klagsschriftsatz im Verfahren vor dem Landesgericht Leoben bei, in dem ua vorgebracht wurde, dass die dort klagende Partei im Zeitraum von Jänner 2018 bis Mai 2020 Verluste in Höhe von € 75.000,- bei einem von der mitbeteiligten Partei angebotenen Online-Glücksspiel erlitten habe.
3 Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 legte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei zur Last, zwischen „Jänner 2018 und Ende Mai 2020“ an einem näher genannten Ort „als Veranstalter zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen, Online Glücksspiele, virtuelle Automaten“ veranstaltet zu haben, ohne eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz besessen zu haben. Die Ausspielung sei auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen. Die belangte Behörde forderte die mitbeteiligte Partei zur Rechtfertigung sowie zur Bekanntgabe des für die Verwaltungsübertretung verantwortlichen Beauftragten auf.
4 Diese Aufforderung stellte die belangte Behörde dem im Zivilverfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei zu, welcher daraufhin mitteilte, es liege keine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren vor der Behörde vor.
5 Auf Nachfrage des Bundesministers für Finanzen teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 13. Juli 2022 mit, das mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. Mai 2022 eingeleitete Strafverfahren sei gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wegen des Vorliegens der Verfolgungsverjährung eingestellt worden. Es sei nicht möglich gewesen, eine verantwortliche Person des Glücksspielbetreibers zu eruieren.
6 Nachdem der Bundesminister für Finanzen die belangte Behörde auf die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 45 Abs. 2 VStG und die Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 50 Abs. 5 GSpG hingewiesen hatte, erließ die belangte Behörde gegenüber der mitbeteiligten Partei den Bescheid vom 6. September 2022. Darin sprach sie aus, es werde gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 iVm § 31 Abs. 1 VStG von der „Einleitung/Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens“ abgesehen und die Einstellung verfügt.
7 Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zuge des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass eine Verfolgung nicht mehr zulässig gewesen sei, weil-unter Annahme des vorgeworfenen Tatzeitraums vom 1. Jänner 2018 bis 31. Mai 2020-binnen der materiell-rechtlich vorgeschriebenen Verfolgungsfrist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Es könne auch nicht Aufgabe der Verwaltungsstrafbehörden sein, zu recherchieren, ob „die betreffende Firma“ allenfalls über den in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Zeitraum hinaus weitere unbefugte Ausspielungen durchführe.
8 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Amts für Betrugsbekämpfung wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
9 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe die Verfolgungshandlung lediglich gegen die mitbeteiligte Partei-somit nur gegen „eine Firma“ und nicht gegen eine natürliche Person-gerichtet. Die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der mitbeteiligten Partei seien nicht erhoben worden, weshalb keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden sei.
10 Abgesehen davon sei bereits zum Zeitpunkt der „Anzeige“ des Bundesministers für Finanzen am 20. August 2021 eine Verfolgung wegen des gegenständlichen Sachverhalts nicht mehr möglich gewesen. Gemäß § 52 Abs. 4 GSpG sei der Tatort für eine Verwaltungsübertretung, welche nicht im Inland begangen werde, jener Ort, an dem die Teilnahme im Inland erfolge. Gemäß dem Akt des Landesgerichts Leoben habe die Ausspielung am im Inland gelegenen, näher genannten Tatort und damit das strafbare Verhalten im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde am 31. Mai 2020 geendet. Somit wäre auch bei Verfolgung einer konkreten Person im August 2021 die Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Einstellung des Strafverfahrens sei daher zu Recht erfolgt.
11 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bundesminister für Finanzen die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
12 Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch, in dem die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision erstattete.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die amtsrevisionswerbende Partei bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision ua vor, dass sich bei im Ausland ansässigen Glücksspielanbietern, die im Wege des Internets verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus anböten, die vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortete Rechtsfrage stelle, ob aus § 52 Abs. 4 erster Satz GSpG abzuleiten sei, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG bereits dann beginne, wenn ein einzelner Spieler aufgehört habe, vom Inland aus daran teilzunehmen, oder-wie vom Amt für Betrugsbekämpfung sowie der revisionswerbenden Partei vertreten-erst dann, wenn die betreffenden Ausspielungen nicht länger zur Teilnahme vom Inland aus offen stünden. Nach Ansicht der revisionswerbenden Partei sei dies dann der Fall, wenn es durch faktische Umstände, unter denen die Ausspielungen im Wege des Internets veranstaltet würden, so gut wie ausgeschlossen sei, dass vom Inland aus weiterhin daran teilgenommen werden könne. Es könne nicht entscheidend sein, wie lange die Teilnahme eines einzelnen Spielers andauere, sondern vielmehr, wie lange die Möglichkeit zur Teilnahme vom Inland aus bestehe.
14 Das Verwaltungsgericht weiche zudem insofern von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als es sich bei der Veranstaltung verbotener Ausspielungen iSd § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Ungehorsamsdelikt handle. Es komme nicht auf das tatsächliche Bespielen der Geräte an. Entscheidend sei vielmehr, ob Spieler an einer verbotenen Ausspielung vom Inland aus teilnehmen können. Die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht hätten entsprechende Ermittlungen dazu unterlassen. Diese seien relevant, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass noch keine Verjährung eingetreten sei.
15 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, hat die belangte Behörde die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. Mai 2022 an die mitbeteiligte Partei gerichtet und das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen diese geführt. Allerdings können nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) grundsätzlich nur physische Personen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl VwGH 14.4.1993, 93/18/0050; 28.1.1994, 93/17/0082; vgl auch VwGH 14.10.2019, Ra 2019/08/0144). Folglich kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die Beschwerde des Amts für Betrugsbekämpfung gegen die mit Bescheid vom 6. September 2022 verfügte-im Ergebnis rechtsrichtige-Einstellung des gegen die mitbeteiligte Partei gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens abgewiesen hat. Von der Amtsrevisionswerberin wurde in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision nichts vorgebracht, womit in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung kommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
18 Von der in der Revisionsbeantwortung beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
19 Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Einstellung des gegen die mitbeteiligte Partei geführten Verwaltungsstrafverfahrens einem Verwaltungsstrafverfahren gegen eine nach § 9 VStG verantwortliche Person nicht entgegensteht.
Wien, am 14. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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