Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über den Fristsetzungsantrag des A B in C, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit eines Pfändungsbescheids, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
1 Mit im Beschwerdeverfahren bestätigtem Straferkenntnis vom 10. August 2022 wurde über den Antragsteller nach § 8 Abs. 3 Z 1 erster Strafsatz COVID 19 Maßnahmengesetz eine Geldstrafe verhängt.
2 Im Beschwerdeverfahren betreffend den in der Folge vom Magistrat der Stadt Wien am 8. März 2024 erlassenen Pfändungsgebührenbescheid beantragte der Antragsteller am 25. März 2024 die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Antrag wurde dem Verwaltungsgericht Wien nach der Aktenlage am 17. April 2024 vorgelegt.
3 Mit dem am 26. August 2024 beim Verwaltungsgericht eingelangten Fristsetzungsantrag vom 19. August 2024 begehrt der Antragsteller, dass dem Verwaltungsgericht Wien eine Frist zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag gesetzt werden soll.
4 Mit Entscheidung vom 29. August 2024 wies das Verwaltungsgericht Wien u.a. den Verfahrenshilfeantrag ab und legte den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.
5 Nach dem die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierenden § 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen beim Verwaltungsgericht zu entscheiden. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen nicht binnen sechs Monaten entschieden hat (vgl. unter vielen VwGH 11.4.2018, Fr 2018/12/0008).
6 Die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags in Anbetracht der Säumnis des Verwaltungsgerichts ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrags eine Säumnis vorlag (VwGH 13.4.2018, Fr 2018/06/0001, u.a., mwN).
7 Eine solche Säumnis lag im Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Fristsetzungsantrags mangels Ablauf der Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nicht vor, sodass der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
8 Da der Fristsetzungsantrag jedenfalls unzulässig war, erübrigte sich die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens. Auch das nach § 24 Abs. 2 VwGG gebotene Abfassen und Einbringen des Antrags durch einen Rechtsanwalt könnte nichts an dessen Unzulässigkeit ändern (siehe etwa VwGH 30.11.2018, Fr 2018/08/0021, mwN).
Wien, am 9. Oktober 2024