Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des F B, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. Juli 2024, Zl. KLVwG 1/12/2024, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hermagor), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 27. November 2023 wurde dem Revisionswerber als Inhaber des Betriebes H. Werke e.U. und somit als „Bescheidnehmer“ zur Last gelegt, dass am 17. August 2022 entgegen Auflagenpunkt II.8. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 29. Jänner 1998 (betreffend die Errichtung und den Betrieb Wiederverleihung zur Nutzung der Wasserkraft der G., im Bereich des Sägewerkes W., zur Erzeugung von elektrischer Energie) die vorgeschriebene Restwassermenge nicht eingehalten worden sei, sowie entgegen Auflagenpunkt 20. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 22. Jänner 1988, wonach in Niedrigwasserzeiten das Kraftwerk I zugunsten des Kraftwerks II nicht stillgelegt werden darf, das Kraftwerk I zum Zeitpunkt der Überprüfung stillgelegt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 137 Abs. 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verletzt. Gemäß § 137 Abs. 2 WRG 1959 wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe von € 400 (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und vier Stunden) verhängt.
2 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber unter anderem vor, dass Ing. G. für die Einhaltung der wasserrechtlichen Auflagen allein verantwortlich gewesen sei.
3 In der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) durchgeführten Beschwerdeverhandlung legte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers folgende mit 6. Juni 2019 datierte „Bestätigung“ vor:
„Ich, Herr Ing. [G.], bin seit dem Jahr 2009 als Techniker von [Revisionswerber] bzw. der [H.] Werke e.U. angestellt und für die Kraftwerke [W.] I, [W.] II einschließlich Triftwehr an der [G.] und [W.]burg/[A.]bach/[K.]bach allein verantwortlich.
Zwecks Vorlage bei Behörden und Gerichten bestätige ich, für den Betrieb und die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere der wasserrechtlichen Bestimmungen beim Betrieb der vorgenannten Kraftwerke allein verantwortlich zu sein, von [Revisionswerber] zum verantwortlichen Beauftragten für die Kraftwerke [W.] I, [W.] II einschließlich Triftwehr an der [G.] und [W.]burg/[A.]bach/[K.]bach bestellt worden zu sein und zugestimmt zu haben, dass mir diese Verantwortlichkeit von [Revisionswerber] übertragen worden ist.“
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe abgewiesen, dass (im Ergebnis) der Vorwurf, gegen Auflagenpunkt 20. des Bescheides vom 22. Jänner 1988 verstoßen zu haben, entfalle (weil nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens zum Tatzeitpunkt kein Niedrigwasser vorgelegen sei) und hinsichtlich des anderen Tatvorwurfs die verletzte Rechtsvorschrift § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 iVm Auflagenpunkt 8. des Bescheides vom 29. Jänner 1998 laute.
5 Zur Frage der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten hielt das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, das Beweisverfahren habe ergeben, dass vom Revisionswerber als Einzelunternehmer ein verantwortlicher Beauftragter für einen sachlich und räumlich abgegrenzten Bereich bestellt worden sei. Die Zuständigkeit dieses verantwortlichen Beauftragten umfasse die Kraftwerke W. I und W. II. Zudem sei eine Bestätigung vorgelegt worden, wonach der verantwortliche Beauftragte auch vor dem Tatzeitpunkt seiner Bestellung zugestimmt habe. Aus der vorgelegten Bestätigung gehe allerdings nicht hervor, dass der zum verantwortlichen Beauftragten Bestellte auch über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfüge. Diese sei weder gegenüber der Behörde noch gegenüber dem Verwaltungsgericht nachgewiesen worden. Da das Bestehen einer Anordnungsbefugnis Voraussetzung für eine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sei, liege im vorliegenden Fall keine wirksame Bestellung vor. Die vorgelegte Bestätigung erschöpfe sich darin, dass der Bestellte für die Kraftwerke W. I und W. II allein verantwortlich sei, enthalte jedoch keinen Nachweis über die Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis (Verweis auf VwGH 23.5.2005, 2004/06/0013). Es liege damit zum Tatzeitpunkt keine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und somit kein Wechsel in der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vor.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
7 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision und den Ersatz des Schriftsatzaufwandes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem ein Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 22.12.2008, 2004/03/0134) behauptet. Aufgrund der schriftlichen Bestätigung, für den Betrieb und die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere der wasserrechtlichen Bestimmungen beim Betrieb der Kraftwerke allein verantwortlich, hierfür vom Inhaber zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden zu sein und zugestimmt zu haben, könne von einem fehlenden Nachweis für entsprechende Anordnungsbefugnisse nicht gesprochen werden.
9 Die Revision erweist sich aufgrund dieses Vorbringens als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
10 § 9 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, lautet auszugsweise:
„ Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
[...]“
11 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/07/0142, mwN; vgl. ferner VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0184, 0185; 21.4.2020, Ra 2019/11/0073, 0074, jeweils mwN).
12 Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß § 9 Abs. 4 VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist (VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0158, mwN).
13 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung mit Verweis auf die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens zugrunde, dass vom Revisionswerber ein verantwortlicher Beauftragter (Ing. G.) für einen sachlich und räumlich abgegrenzten Bereich bestellt worden sei, wobei die Zuständigkeit dieses verantwortlichen Beauftragten die Kraftwerke W. I und II umfasse, und zudem eine (Anmerkung: mit 6. Juni 2019 datierte und von Ing. G. unterfertigte) Bestätigung vorgelegt worden sei, wonach der verantwortliche Beauftragte auch vor dem Tatzeitpunkt seiner Bestellung zugestimmt habe. Das Vorliegen einer wirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten verneinte das Verwaltungsgericht ausschließlich mit der Begründung, aus der vorgelegten Bestätigung gehe nicht hervor, dass der zum verantwortlichen Beauftragten Bestellte auch über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfüge, und es sei diese weder gegenüber der Behörde noch gegenüber dem Verwaltungsgericht nachgewiesen worden.
14 Diesen Erwägungen begegnet der Revisionswerber mit den Darlegungen in seinen Revisionsgründen, die Anordnungsbefugnis zur Sicherstellung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, hier der Bescheidauflagen zur Wasserrückgabedotierung, ergebe sich aus der Bestellungsurkunde und aus dem Umstand, dass es hierbei nur um eine faktische und nicht um eine Rechtshandlung gehe.
15 An dieser Stelle ist zu bemerken, dass das Vorbringen in der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde, wonach Ing. G. „betriebsintern“ für einen sachlich und räumlich abgegrenzten Bereich der Überprüfung bestellt worden sei und aus den Ausführungen des Revisionswerbers keineswegs hervorgehe, dass der „Beauftragte“ auch verwaltungsstrafrechtlich beauftragt worden sei, insoweit von der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung abweicht. Hinsichtlich der hier entscheidenden Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Anordnungsbefugnis des Beauftragten verweist die Revisionsbeantwortung fallbezogen lediglich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
16 Nun hat es der Verwaltungsgerichtshof in seinem auch in der Revision erwähnten Erkenntnis vom 22. Dezember 2008, 2004/03/0134, aufgrund der Formulierung in der dort maßgeblichen Urkunde, die von der „Übertragung von Geschäftsführerbereichen“ und „eigenverantwortlichen Rechtshandlungen“ sprach, als nicht zweifelhaft beurteilt, dass damit der betroffenen Person auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs. 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte.
17 Dem widerspricht im Übrigen auch nicht der hg. Beschluss vom 29. März 2021, Ra 2021/07/0014, 0015 (vgl. Rn. 13), weil in dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Fall, in dem der verwaltungsstrafrechtlich belangte Beschwerdeführer erfolglos auf das soeben zitierte hg. Erkenntnis 2004/03/0134 verwies, das Verwaltungsgericht die Bestellung einer Person als Verantwortlichen für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften nicht angenommen hatte. Im vorliegenden Fall verneinte das Verwaltungsgericht wie ausgeführt das Vorliegen einer wirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten hingegen allein mit der Annahme, Ing. G. verfüge über keine Anordnungsbefugnis.
18 Auch in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2010, 2008/09/0299, hat es der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Formulierungen der in der maßgeblichen Urkunde dargestellten Aufgabenbereiche (wonach einem Dienststelleninhaber die „verantwortliche Überwachung der Einhaltung aller mit der Übernahme des Objekts vertraglich eingegangenen Verpflichtungen bezogen auf die Vertragsdienstleistungen...“ oblagen, er „in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der gesamten kaufmännischen und organisatorischen Abwicklungen im Objekt....“ sei und er „für die Einhaltung der einschlägigen und gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen hinsichtlich der Beschäftigung der ihm unterstellten Mitarbeiter...“ hafte) als nicht zweifelhaft angesehen, dass damit dem betreffenden Dienststelleninhaber auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs. 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte.
19 In dem (bereits zitierten) Erkenntnis vom 21. April 2020, Ra 2019/11/0073, 0074, in dem ebenso davon ausgegangen wurde, dass die Anordnungsbefugnis bereits aus einer näher genannten Bestellungsurkunde hervorging, hat der Verwaltungsgerichtshof überdies ausgesprochen, dass es bei der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht erforderlich ist, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2008, 2008/03/0015, mwN).
20 Im vorliegenden Fall bestätigte Ing. G. in der vorgelegten, mit 6. Juni 2019 datierten Urkunde, „für den Betrieb und die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere der wasserrechtlichen Bestimmungen“ hinsichtlich der hier in Rede stehenden Kraftwerke „allein verantwortlich“ zu sein, vom Revisionswerber „zum verantwortlichen Beauftragten für die [näher bezeichneten] Kraftwerke [...] bestellt worden zu sein“ und der Übertragung dieser Verantwortlichkeit zugestimmt zu haben.
21 Angesichts der mit dieser Formulierung der Bestätigung wovon offenkundig auch das Verwaltungsgericht ausgeht an Ing. G. mit dessen Zustimmung erfolgten Übertragung eines konkreten, räumlich und sachlich abgegrenzten, alleinigen Verantwortungsbereiches der H. Werke e.U. (der unter anderem die Einhaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen beim Betrieb der Kraftwerke umfasst), kann vor dem Hintergrund der zitierten hg. Rechtsprechung auch fallbezogen nicht zweifelhaft sein, dass Ing. G. betreffend die hier maßgebliche Einhaltung von Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG übertragen wurde.
22 Die Begründung des Verwaltungsgerichts für die insoweit gegenteilige Annahme erschöpft sich in den nicht näher erläuterten Ausführungen, dass die Anordnungsbefugnis nicht nachgewiesen worden sei.
23 In dem vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2005, 2004/06/0013, war nach Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes die dort belangte Behörde schon deshalb zu Recht nicht vom Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgegangen, weil die betreffende Erklärung nicht erkennen ließ, für welche juristische Person sie gelten sollte. Dem darüber hinaus nicht erfolgten Nachweis einer entsprechenden Anordnungsbefugnis im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG kam somit keine allein entscheidende Bedeutung mehr zu. Der dem genannten Erkenntnis zugrunde liegende Fall (der eine Verwaltungsstrafe wegen des Aufstellens einer Werbeanlage ohne entsprechende baurechtliche Bewilligung betraf) unterschied sich vom vorliegenden Fall aber auch insoweit, als sich nach Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes die dort vorgelegte Erklärung darin erschöpfte, dass vom (angeblich) Beauftragten in eigener Verantwortung (lediglich) die Durchführung von Bauarbeiten für die gesamte Firmengruppe übernommen wurde, während im vorliegenden Fall Ing. G. die Alleinverantwortung für den Betrieb und die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere der wasserrechtlichen Bestimmungen beim Betrieb der vorgenannten Kraftwerke, übertragen wurde.
24 Zu Recht bemängelt die Revision somit eine rechtswidrige Beurteilung der vorgelegten Erklärung vom 6. Juni 2019 in Bezug auf die übertragene Anordnungsbefugnis im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG an Ing. G. durch das Verwaltungsgericht, das demzufolge zu Unrecht eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Revisionswerbers annahm.
25 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weshalb auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen war.
26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. März 2026
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