Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des H H in P (Italien), vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer und Dr. Clemens Telser, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. März 2024, Zl. LVwG 2024/35/0493 4, betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLG 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Agrargemeinschaft S, vertreten durch die Obfrau D M, 2. D M, beide in P (Italien), und 3. S M in P (Italien)), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber sowie die zweit- und die drittmitbeteiligten Parteien sind Mitglieder der erstmitbeteiligten, unregulierten Agrargemeinschaft S. (im Folgenden: Agrargemeinschaft), vorgetragen in EZ 219, KG F.
2 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 begehrte der Revisionswerber die Regulierung der Anteilsrechte der Agrargemeinschaft. Nach rechtskräftiger Einleitung des Regulierungsverfahrens und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere von grundbücherlichen Erhebungen, erließ die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) den Bescheid „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte“ vom 18. Dezember 2023.
3 Mit Spruchpunkt I. („Regulierungsgebiet“) dieses Bescheides legte sie fest, aus welchen näher bezeichneten, in der genannten EZ 219 vorgetragenen Grundstücken das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft bestehe. Diese Grundstücke seien agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) und stünden im Eigentum der erstmitbeteiligten Agrargemeinschaft.
4 Mit Spruchpunkt II. („Parteien und Anteilsrechte“) des Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass Mitglieder der Agrargemeinschaft die jeweiligen Eigentümer näher bezeichneter Stammsitzliegenschaften mit näher genannten Anteilsrechten seien, nämlich der Revisionswerber mit 19/62 Anteilen, die Zweitmitbeteiligte mit 25/62 Anteilen und der Drittmitbeteiligte mit 18/62 Anteilen.
5 Begründend führte die belangte Behörde zu dem in Spruchpunkt I. festgestellten Regulierungsgebiet unter anderem aus, dass dieses ausschließlich auf österreichischem Staatsgebiet liege, aus den drei im Spruch genannten, in der Liegenschaft EZ 219 vorgetragenen Grundstücken bestehe und eine Gesamtfläche von 1.734.467 m 2 aufweise. Diese Feststellungen ergäben sich aus dem Grundbuchsstand.
6 Zu den unter Spruchpunkt II. festgestellten Anteilsrechten hielt die belangte Behörde begründend fest, dass der Revisionswerber anlässlich der Verhandlung am 20. April 2023 einen Kaufvertrag vom 29. September 1976 vorgelegt habe, nach dessen Inhalt der Rechtsvorgänger der Zweitmitbeteiligten als Miteigentümer zu 7/62 Anteilen an der Liegenschaft EZ 219 eine Fläche im Ausmaß von 472.394 m 2 an die T. Kraftwerke AG verkauft habe. Nach dem Vorbringen des Revisionswerbers habe der Rechtsvorgänger der Zweitmitbeteiligten damit offenbar allein und ohne Beiziehung der übrigen Teilhaber ca. 47 ha der vormals bestehenden Almfläche der S. alpe veräußert.
7 Die belangte Behörde führte dazu aus, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der vorgelegte Kaufvertrag vom 29. September 1976 jedoch nicht Grundlage für die damalige bücherliche Durchführung der Abtretung von Flächen der Agrargemeinschaft an die T. Kraftwerke AG (im Zusammenhang mit der Errichtung des S. speichers) gewesen sei und deshalb die heute im Grundbuch zu EZ 219 einverleibten Miteigentumsanteile auch der unter Spruchpunkt II. erfolgten Feststellung der Anteilsrechte zu Grunde zu legen seien.
8 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
9 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, in der Beschwerde werde zwar ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde seinem gesamten Umfang nach angefochten werde; da sich allerdings das konkrete Beschwerdevorbringen und auch das Begehren auf den Spruchpunkt II. beschränke, habe vom Verwaltungsgericht die Richtigkeit des Spruchpunktes I. mangels eines gegenteiligen Beschwerdevorbringens als erwiesen angesehen werden können.
10 Entsprechend dem Beschwerdevorbringen sei vom Verwaltungsgericht allerdings zu klären gewesen, mit welchen Anteilen die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften an der Agrargemeinschaft beteiligt seien. Für das Verwaltungsgericht seien keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der belangten Behörde hervorgekommen, diesbezüglich auf die heute im Grundbuch einverleibten Miteigentumsanteile abzustellen. Die aktuellen Grundbuchseintragungen hinsichtlich der Liegenschaft EZ 219 beruhten unter anderem auf einem Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 4. Juli 1979, der aufgrund der Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes (LiegTeilG) infolge der Errichtung eines Kraftwerksspeichers ergangen sei. Insgesamt seien Flächen im Ausmaß von 472.360 m 2 aus der Liegenschaft EZ 219 abgeschrieben und einer näher genannten Liegenschaft zugeschrieben worden (wird im Einzelnen ausgeführt). Entsprechend der Begründung des genannten Beschlusses habe das LiegTeilG in der damaligen Fassung vorausgesetzt, dass der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von öS 30.000, nicht übersteige bzw. der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung (Erschließung der Restflächen) ausgeglichen werde, welche die bei den einzelnen Grundbuchskörpern verbleibenden Grundstücke erfahren hätten. Im genannten Beschluss sei auch ausgeführt worden, dass allfällige Ersatzansprüche von den Eigentümern längstens innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden könnten.
11 Weiters beruhten die im B Blatt des Grundbuchauszugs zur gegenständlichen Liegenschaft EZ 219 unter den Punkten 9 und 10 ersichtlichen Eintragungen von Anteilsrechten auf der agrarbehördlich genehmigten Absonderung walzender Anteilsrechte nach Maßgabe eines näher bezeichneten Kaufvertrages vom 4. Jänner 2008.
12 Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der vom Revisionswerber vorgelegte Kaufvertrag vom 29. September 1976 Auswirkungen auf die unter Spruchpunkt II. des agrarbehördlichen Bescheides vom 18. Dezember 2023 festgestellten Anteilsrechte haben könne, und es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt dieses Kaufvertrages auch verbüchert worden wäre, zumal nicht ersichtlich sei, dass der genannte Kaufvertrag agrarbehördlich genehmigt worden sei.
13 Anhaltspunkte dafür, dass sich aufgrund anderer Rechtsgeschäfte an den im Grundbuch festgelegten Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft etwas geändert haben könnte, seien nicht hervorgekommen.
14 Die Frage, inwieweit der Rechtsvorgänger der zweitmitbeteiligten Partei trotz des Umstandes, dass der Kaufvertrag vom 29. September 1976 zu keiner Grundbuchseintragung geführt habe, dennoch Leistungen der Kraftwerksbetreiberin aufgrund dieses Vertrages erhalten habe, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
15 Ferner habe sich der Bescheid der belangten Behörde gar nicht mit der in der Beschwerde angesprochenen Frage der noch vorhandenen Gräser auseinandergesetzt, sondern in Spruchpunkt II. lediglich die Anteilsrechte festgesetzt.
16 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1733/2024 5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
17 Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich nun die außerordentliche Revision.
18 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz. Auch die zweit- und die drittmitbeteiligten Parteien erstatteten in einer gemeinsamen Eingabe eine Revisionsbeantwortung, in der sie der Revision entgegentraten, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 6.2.2024, Ra 2024/07/0005 bis 0006, mwN).
23 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst auf den Durchführungsbeschluss des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 4. Juli 1979 und die darin erwähnten Dokumente Bezug genommen und vorgebracht, dass die Genehmigungspflicht nach dem TFLG 1978 bei Abtrennungen von Grundstücken der Agrargemeinschaft „offenbar ignoriert“ worden sei, was auch vom Verwaltungsgericht „thematisiert“ worden sei. Die Durchführung der Abschreibung geringfügiger Teilflächen im Ausmaß von 47 ha mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am Ziller im Jahr 1979 sei „daher grundsätzlich rechtswidrig“ gewesen, weil offenbar ohne nähere Erhebungen davon ausgegangen worden sei, dass der Wert einzelner Grundstücke den Grenzwert von öS 30.000, nicht überschreite.
Das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Prüfung die Vorgehensweise der Agrarbehörde, sich allein auf den (derzeitigen) Grundbuchstand zu beziehen, gebilligt und diesbezüglich keine weiteren Erhebungen für notwendig erachtet, obwohl der Revisionswerber „unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen explizites Vorbringen dahingehend erstattet“ habe, dass diesem Grundbuchsstand Vorgänge zugrunde lägen, die ihrerseits wenn auch vor einigen Jahrzehnten rechtswidrig durchgeführt worden seien. Hätte sich das Verwaltungsgericht „mit diesem Vorbringen“ ausreichend auseinandergesetzt, hätte es so der Revisionswerber zwingend zum Schluss kommen müssen, dass die in den 1970er Jahren nach den Bestimmungen des LiegTeilG vorgenommene Abschreibung geringwertiger Teilflächen auch nach der damaligen Rechtslage des TFLG 1978 einer agrarbehördlichen Bewilligung bedurft hätte und eine solche da nicht vorliegend und nicht festgestellt fehle. Demzufolge sei sowohl in Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde das Regulierungsgebiet nicht abschließend festgestellt, wie diesbezüglich auch die Anteilsrechte laut Spruchpunkt II. des Bescheides zu korrigieren wären. Die Nichtbeachtung „dieses Vorbringens des Revisionswerbers“ stelle eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften und korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
24 Mit diesen Ausführungen wird keine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn der zitierten hg. Judikatur formuliert, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
25 Ferner bekämpft die Revision die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, wonach sich die Beschwerde des Revisionswerbers nur gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde gerichtet hat und Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde daher bereits rechtskräftig geworden ist. Gegenstand des Spruchpunktes II. des Bescheides der belangten Behörde und damit alleinige Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war (lediglich) die Feststellung der Mitglieder der Agrargemeinschaft und die Höhe deren Anteilsrechte.
26 Wenn in den oben wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen nun auf die Frage der Größe des Regulierungsgebietes Bezug genommen und die Ansicht vertreten wird, dass in Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde das Regulierungsgebiet nicht abschließend festgestellt worden sei, geht dies daher an der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorbei.
27 Weshalb es auch zu einer Korrektur der Anteilsrechte, die ja lediglich das interne Größenverhältnis der Berechtigungen regeln, zu kommen hätte, führt die Revision in der hier allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung nicht näher aus. An diesem Ergebnis änderte sich im Übrigen selbst unter Bedachtnahme auf die vom Revisionswerber vertretene Ansicht, wonach „Anteil gleich Gras“ bedeute, nichts, weil auch damit das Anteilsverhältnis nicht berührt wird, weiters wie dargelegt von der Rechtskraft des Spruchpunktes I. des behördlichen Bescheides auszugehen ist, und überdies Gegenstand des Spruchpunktes II. des agrarbehördlichen Bescheides vom 18. Dezember 2023 die Festlegung der Anteilsrechte, nicht jedoch der noch vorhandenen Gräser war.
28 Schließlich macht der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung als Verfahrensmängel geltend, dass das Verwaltungsgericht seinem Beweisantrag, der Obfrau der Agrargemeinschaft (der Zweitmitbeteiligten) aufzutragen, „sämtliche Verwaltungsunterlagen der Agrargemeinschaft“ vorzulegen, nicht gefolgt sei. Das Verwaltungsgericht habe es auch unterlassen, Johann S. als Zeugen zu vernehmen.
29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dartuung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision reicht es nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. erneut VwGH 6.2.2024, Ra 2024/07/0005 bis 0006, mwN). Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 6.6.2024, Ra 2023/07/0093, mwN).
30 Eine derartige, geforderte Relevanzdarstellung fehlt in der Zulässigkeitsbegründung im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Behauptung des Vorliegens von Verfahrensmängeln, weshalb auch mit diesem Vorbringen nicht die Zulässigkeit der Revision dargelegt wird.
31 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
32 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Dezember 2024