Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Z L in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Februar 2024, LVwG 30.16 374/2024 8, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen Mautgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
1 Der Revisionswerber brachte per E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einen nicht durch einen Rechtsanwalt abgefassten und mit weiteren Mängeln behafteten, als Revision zu wertenden Schriftsatz ein.
2 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2024, Ra 2024/06/0068 4 (zugestellt durch Hinterlegung am 27. Mai 2024), wurde dem Revisionswerber der Auftrag zur Mängelbehebung erteilt, unter anderem mit dem Hinweis, dass die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist (§ 24 Abs. 2 VwGG). Zur Mängelbehebung wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt, dies mit dem Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Revision als zurückgezogen gilt.
3 Am 20. Juni 2024 (Postaufgabe am 19. Juni 2024) somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist langte beim Verwaltungsgerichtshof ein wiederum nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasster Schriftsatz des Revisionswerbers ein; auch die übrigen im Mängelbehebungsauftrag genannten Mängel wurden nicht behoben.
4 Da der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und das Revisionsverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/06/0004, mwN).
Wien, am 3. Juli 2024
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