JudikaturVwGH

Fr 2024/06/0003 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag 1. des Ing. L H und 2. der M H, beide in M und 3. der B M, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem UVP G 2000, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der erstantragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 12. Dezember 2024, W109 2220586 1/589Z, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweisen dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der VwGHAufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen; das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen (vgl. etwa VwGH 20.10.2022, Fr 2022/01/0030, mwN).

Wien, am 28. Jänner 2025