Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des Dr. D S, 2. des DI A J, 3. des F M, 4. der F S, 5. des M B und 6. der A H, alle vertreten durch Dr. David Suntinger, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2024, Zl. W176 2247266 1/29E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Mag. C S, vertreten durch die Bartl Scala Rechtsanwälte OG in Graz; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Mit Bescheid vom 7. September 2021 wies die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde) die Datenschutzbeschwerde der revisionswerbenden Parteien wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet ab.
2 Begründend hielt die DSB fest, die revisionswerbenden Parteien seien mit einem Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO an die mitbeteiligte Partei herangetreten, weil diese bei einem näher bezeichneten Markt von den revisionswerbenden Parteien Videobildaufnahmen gemacht habe. Die mitbeteiligte Partei habe das Auskunftsersuchen damit beantwortet, dass das gesamte Bildmaterial bereits gelöscht worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe daher so die DSB in ihren Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Daten über die revisionswerbenden Parteien (mehr) verarbeitet und dies den revisionswerbenden Parteien im Zuge der Beantwortung des Auskunftsersuchens auch mitgeteilt. Diese Feststellung beruhe auf den nachvollziehbaren Aussagen der mitbeteiligten Partei. Das dem entgegenstehende Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, demzufolge die fortdauernde Speicherung der Daten evident sei, sei als reine Mutmaßung zu werten. Zur Aufnahme eines diesbezüglichen unzulässigen Erkundungsbeweises sei die belangte Behörde nicht verpflichtet. Wenn wie vorliegend keine Daten verarbeitet würden, sei eine Negativauskunft zu erteilen. Dieser Verpflichtung sei die mitbeteiligte Partei nachgekommen.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Februar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
4 Das BVwG stellte nach Darstellung des Verfahrensganges ebenfalls fest, dass die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Auskunftsbegehren über keine Bildaufnahmen des fraglichen Marktes mehr verfügt habe. In seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung verwies das BVwG neben der Aussage der mitbeteiligten Partei im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch auf deren Zeugenaussage in einer näher bezeichneten Verhandlung vor dem Landesgericht (LG) Klagenfurt, wobei diesen im Einzelnen näher dargestellten Aussagen im Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage erhebliche Bedeutung zukomme. Auch die (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) vorgelegten Löschprotokolle stützten die Erklärung der mitbeteiligten Partei, wonach die Bildaufnahmen zeitnah (ca. eine Woche) nach dem Ende des Marktes gelöscht worden seien. Die von den revisionswerbenden Parteien dagegen ins Treffen geführten „Begleitumstände“ oder „Indizien“ seien als reine Mutmaßungen anzusehen.
5 Ausgehend davon habe die mitbeteiligte Partei ihre Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO erfüllt, indem sie den revisionswerbenden Parteien eine Negativauskunft erteilt habe. Es liege auch keine willkürliche Löschung der Daten vor, weil die mitbeteiligte Partei bereits zum Zeitpunkt der Auskunftsbegehren über keine Bildaufnahmen des Marktes mehr verfügt habe.
6 Von einer mündlichen Verhandlung habe so das BVwG abgesehen werden können, weil der Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt und in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise aufgeworfen worden seien.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Sowohl die DSB als auch die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 4. Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision insbesondere vor, dass das Verwaltungsgericht entgegen näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
10 Damit erweist sich die Revision als zulässig und im Ergebnis auch als berechtigt.
11 5.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Bei maßgeblichem sachverhaltsbezogenen Vorbringen einer beschwerdeführenden Partei ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret und nicht nur allgemein inhaltsleer bestritten wird, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat (vgl. zu allem etwa VwGH 25.11.2025, Ra 2023/04/0268, Rn. 21f, mwN).
13 Wenn das Verwaltungsgericht eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt, hat eine solche ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach Durchführung einer Verhandlung zu erfolgen (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0197, Rn. 12, mwN).
14 5.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Auffassung des BVwG, der Sachverhalt sei vorliegend aufgrund der Aktenlage als geklärt anzusehen, nicht zu teilen:
15 Die revisionswerbenden Parteien haben in ihrer Beschwerde (in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde) die Vorlage geeigneter Beweismittel für die Löschung der Bildaufnahmen beantragt und unter Bezugnahmen auf Aussagen in einem Verfahren vor dem LG Klagenfurt (ihrer Ansicht nach als solche anzusehende) Indizien für die nicht erfolgte Löschung der Daten durch die mitbeteiligte Partei ins Treffen geführt. Das BVwG ist in Anbetracht dieses Beschwerdevorbringens offenbar davon ausgegangen, dass weitere Sachverhaltserhebungen notwendig sind, und hat die Parteien (mit Schreiben vom 6. September 2023 bzw. vom 18. Oktober 2023) um die Vorlage von Nachweisen über die erfolgte Löschung der Bildaufnahmen („Löschprotokolle“) sowie der Verhandlungsprotokolle (zum Verfahren vor dem LG Klagenfurt) ersucht. Auf die daraufhin von der mitbeteiligten Partei bzw. von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten Unterlagen hat sich das BVwG zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zur Löschung der Bildaufnahmen beweiswürdigend auch gestützt.
16 Ausgehend davon hätte das BVwG nicht davon ausgehen dürfen, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt sei und in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen aufgeworfen worden seien, die eine mündliche Verhandlung erfordert hätten, bzw. dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht habe erwarten lassen.
17 Indem das BVwG dies verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine Relevanzprüfung hinsichtlich dieses Verfahrensmangels ist bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 23.1.2023, Ra 2021/04/0218, Rn. 18, mwN).
18 6. Das angefochtene Erkenntnis war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. April 2026
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