Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des Z, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Oktober 2024, LVwG-S-1164/005-2023, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit es die Spruchpunkte 4. bis 6. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 21. März 2023 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit den für das Revisionsverfahren relevanten Spruchpunkten 4. bis 6. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 21. März 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens drei Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, nämlich betreffend Spruchpunkte 4. und 5. je eine Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 2 KFG und betreffend Spruchpunkt 6. eine Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 3 KFG, und über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zudem wurde er gemäß § 64 Abs. 2 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit statt, als es die Spruchpunkte 4. und 5. zu einem Spruchpunkt zusammenfasste und über den Revisionswerber betreffend diese eine „Gesamtstrafe“ verhängte. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 6. richtete, wies es sie mit einer gegenständlich nicht relevanten Maßgabe ab. Unter einem verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte in seinen Entscheidungsgründen-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-fest, dass an der rechten Außenseite des tatgegenständlichen Lastkraftwagens die Aufschriften zu Gewicht, Achslast und Nutzlast des Fahrzeuges sowie die Aufschriften zu „Name des Erzeugers“, Fahrgestellnummer und Länge und Breite fehlten, zumal keinerlei Aufschriften angebracht gewesen seien. Rechtlich folgerte es, dass die in den Spruchpunkten 4., 5. und 6. angelasteten Tatvorwürfe in objektiver Hinsicht erfüllt seien. Im vorliegenden Fall handle es sich bei der Verpflichtung des Sich-Überzeugens gemäß § 102 Abs. 1 KFG, dass die in § 27 Abs. 2 KFG angeführten Angaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise auf einem Lastkraftwagen angeschrieben seien, aber um ein Tatbild. Dieses sei von jenem nach § 27 Abs. 3 KFG zu unterscheiden, zumal hier die Verpflichtung zum Anbringen bestimmter Angaben nur hinsichtlich jener Lastkraftwagen bestehe, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3.500 kg betrage. Fallbezogen seien somit nicht zwei Einzelstrafen hinsichtlich fehlender Angaben zu Eigengewicht, Gesamtgewicht und Achslast zum einen (Spruchpunkt 4.) und fehlender Angaben zur Nutzlast zum anderen (Spruchpunkt 5.), sondern sei im Hinblick auf die Übertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 2 KFG nur eine Gesamtstrafe zu verhängen gewesen.
4 Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis, soweit damit das Verwaltungsgericht die Spruchpunkte 4., 5. und 6. des behördlichen Straferkenntnisses bzw. die darin enthaltenen Tatvorwürfe nicht in einem einzigen Spruchpunkt zusammenfasste und nur eine Strafe verhängte, sondern den Revisionswerber unter zwei gebildeten Spruchpunkten gesondert bestrafte. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die Ab-, in eventu Zurückweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt.
6 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Unterlassung der Anschreibung der in § 27 Abs. 2 KFG einerseits und in § 27 Abs. 3 KFG andererseits genannten Angaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zwei eigenständig zu bestrafende Tathandlungen begründe. Die vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 27 Abs. 4 KFG eingeräumte Möglichkeit, die in Abs. 2 und 3 leg. cit. genannten Angaben auch in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd verbunden ist, anzubringen, bezeuge, dass es sich bei einem Verstoß gegen § 27 KFG nur um eine einzige Tathandlung handeln könne. Die gesonderte Bestrafung des Fehlens der nach § 27 Abs. 2 und Abs. 3 KFG abzubildenden Informationen verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot. Das Verwaltungsgericht hätte daher die Spruchpunkte 4/5. und 6. zu einem einzigen Spruchpunkt zusammenfassen und auch nur eine Strafe verhängen dürfen.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der für die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers relevanten Bestimmung des § 102 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 2 KFG in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 1985, 84/03/0098 und 0099, befasst. Diesem lagen u.a. die von der dortigen belangten Behörde angenommenen zwei Tatvorwürfe zugrunde, dass sowohl am Lastkraftwagen als auch am Anhänger jeweils die Gewichtsangaben nach § 27 Abs. 2 KFG gefehlt hätten und der strafbare Tatbestand daher zweimal verwirklicht worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinen Erwägungen dazu aus, dass § 27 Abs. 2 KFG nach seinem Wortlaut mehrere Tatbilder enthalte, u.a. das Sich-Überzeugen, dass die in § 27 Abs. 2 KFG angeführten Angaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise auf einem Lastkraftwagen angeschrieben sind, und andererseits das Sich-Überzeugen, dass die betreffenden Angaben auf einem Anhänger gesetzmäßig angeschrieben sind. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte es in diesem Fall als nicht rechtswidrig, dass das Verwaltungsgericht nicht bloß die Verwirklichung nur einer Verwaltungsübertretung feststellte und nicht nur eine Strafe verhängte.
8 Aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zunächst-wie vorliegend auch vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen-, dass das relevante Tatbild im Zusammenhang mit § 27 Abs. 2 KFG das Sich-Überzeugen ist, dass die dort angeführten Angaben an der rechten Außenseite des Lastkraftwagens angeschrieben sind, sich somit auf die in dieser Bestimmung genannten Gewichtsangaben im Gesamten bezieht und deren Fehlen-unabhängig davon, ob nur eine oder mehrere der Angaben nicht angeschrieben sind-nur eine Verwaltungsübertretung darstellt. Die Tat liegt schließlich darin, dass der Revisionswerber sich nicht davon überzeugte, dass alle Angaben vorhanden sind. In diesem Sinne wurde auch in Folgeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wie etwa VwGH 23.3.1988, 87/02/0194, oder VwGH 25.3.1992, 91/03/0022, das Fehlen mehrerer der in § 27 Abs. 2 KFG genannten Gewichtsangaben als eine Verwaltungsübertretung gewertet. Die Anzahl der fehlenden Angabe ist aber bei der Strafbemessung hinsichtlich des Unrechtsgehaltes zu beachten (vgl. VwGH 31.7.2026, Ra 2024/02/0181, mwN).
9 Selbiges gilt aber sinngemäß im Hinblick auf die mit der 15. KFG-Novelle (BGBl. Nr. 456/1993) in Umsetzung der Richtlinie 86/364/EWG eingefügte Bestimmung des § 27 Abs. 3 KFG. Laut den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (RV 861 BlgNR 18. GP 8) bedeutet diese Bestimmung, dass bei bestimmten Fahrzeugen-neben den schon bisher erforderlichen Gewichtsangaben-nunmehr auch Angaben [u.a.] über die Abmessungen angeschrieben bzw. auf einem Schild angebracht sein müssen. Damit wurde aber gerade kein eigenständiges Delikt geschaffen, welches neben dem bereits oben in Rn. 8 dargestellten Tatbild besteht, sondern erfuhr dieses-nämlich das Sich-Überzeugen, dass sämtliche Angaben an der rechten Außenseite des Lastkraftwagens angeschrieben sind-lediglich eine Erweiterung. Für eine solche Einordnung spricht auch der Umstand, dass die in § 27 Abs. 3 KFG genannten Angaben ebenso wie die Gewichtsangaben des § 27 Abs. 2 KFG auf der rechten Außenseite anzuschreiben sind und entsprechend § 27 Abs. 4 KFG auch gemeinsam mit diesen in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd verbunden ist, angebracht werden können (vgl. im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 2 und 3 KFG erneut VwGH 31.7.2026, Ra 2024/02/0181).
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die Spruchpunkte 4. bis 6. des behördlichen Straferkenntnisses betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
12 Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 10. September 2026
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