Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revisionen der 1. Z, der 2. M und des 3. M, alle vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg jeweils vom 26. Jänner 2024, Zlen. 1. LVwG 451 8/2018 R1, 2. LVwG 451 9/2018 R1 und 3. LVwG 451 7/2018 R1, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 2023, Ro 2020/01/0017 bis 0019, verwiesen.
2 Mit diesem Erkenntnis wurden die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) jeweils vom 13. November 2019, mit denen den Revisionswerbern in der Sache die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 34 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) entzogen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht die Durchführung mündlicher Verhandlungen unterlassen hatte.
3 Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen entzog das Verwaltungsgericht den Revisionswerbern nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen in der Sache jeweils die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 34 Abs. 1 StbG und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst und insoweit gleichlautend aus, den Revisionswerbern seien nach Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft (jeweils mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Jänner 2013) bereits am 21. August 2013 bzw. am 3. Februar 2014 bzw. am 27. Jänner 2014 russische Pässe ausgestellt worden. Nachdem die Revisionswerber trotz Aufforderung der belangten Behörde keinen Nachweis über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband der Russischen Föderation, erbracht hätten, habe ihnen die belangte Behörde die Staatsbürgerschaft jeweils mit Bescheid vom 13. August 2018 gemäß § 34 Abs. 1 StbG entzogen.
Die Revisionswerber hätten in der dagegen gerichteten Beschwerde die Möglichkeit der Zurücklegung der russischen Staatsangehörigkeit nicht weiter bestritten, jedoch vorgebracht, die Zurücklegung sei aufgrund negativer Konsequenzen für die in Tschetschenien verbliebenen Familienangehörigen unzumutbar. Diesem Vorbringen stehe unter anderem die Sachverhaltsfeststellung entgegen, dass Familienmitglieder von Personen, die die russische Staatsangehörigkeit zurückgelegt hätten, in Tschetschenien nicht mit Verfolgung durch die Behörden zu rechnen hätten. Die Revisionswerber hätten aus Gründen, die sie zu vertreten hätten, die russische Staatsangehörigkeit beibehalten und im Zuge des gesamten Behörden und Gerichtsverfahrens keinerlei Bereitschaft dargetan, diese zurückzulegen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10. Mai 2023, Ra 2022/01/0314, sei das Erfordernis des § 34 Abs. 3 letzter Satz StbG erfüllt, wenn im amtswegig (§ 35 erste Variante StbG) durchgeführten Entziehungsverfahren der Entziehungsbescheid der Landesregierung vor Ablauf der dort normierten sechsjährigen Frist erlassen werde. Auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde) komme es in dieser Konstellation nicht an. Die gegenständlichen Verfahren seien mit Zustellung der Entziehungsbescheide am 18. August 2018 und somit innerhalb der sechsjährigen Frist abgeschlossen worden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtsache C 135/08, Rottmann , sei, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge habe, „dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates die Einbürgerung der Unionsbürgerschaft verliert“, zu prüfen, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Bei der Prüfung sei der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers sei, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten habe (Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0002).
Abgesehen davon sei anlässlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer Entziehung nach § 34 StbG zu berücksichtigen, dass der betroffenen Person durch die erforderliche Belehrung die Möglichkeit eingeräumt werde, die andere Staatsangehörigkeit zurückzulegen und dadurch die drohende Entziehung zu vermeiden. Solche Fälle seien anders zu beurteilen als jene, in denen diese Möglichkeit nicht bestehe. Durch die Belehrung und Fristsetzung habe es diese Person nämlich in der Hand, abzuwägen, welche Staatsbürgerschaft für sie vorteilhafter sei. Bis auf das unzutreffende Vorbringen, die Familienmitglieder müssten mit Sanktionen rechnen, hätten die Revisionswerber keine Gründe genannt, warum die russische Staatsangehörigkeit für sie vorteilhafter wäre, aber mehrere, die für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sprächen. Dennoch hätten sie sich nicht dafür entschieden, die russische Staatsangehörigkeit aufzugeben.
Aufgrund des Aufenthaltes der Revisionswerber in Österreich seit dem Jahr 2004, somit seit fast 20 Jahren, sei davon auszugehen, dass ihnen jedenfalls ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gewährt werden müsste, wenn kein anderer Aufenthaltstitel in Frage käme. Aufgrund des Rechtsanspruches auf einen Aufenthaltstitel in Österreich bestehe keine Gefahr, dass die Erstrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber von ihrem Sohn bzw. die Zweitrevisionswerberin von ihrem Bruder, der von der Entziehung der Staatsbürgerschaft nicht betroffen sei, getrennt würden.
Aufgrund der Möglichkeit mit einem Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 eine Beschäftigung auszuüben, würden die Erstrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber weiterhin Anspruch auf Notstandshilfe haben. Sollte der Erstrevisionswerberin und dem Drittrevisionswerberin einer der näher genannten Aufenthaltstitel ausgestellt werden, würden sie auch weiterhin zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören. Aber auch ein Wegfall dieser Begünstigung könne nicht dazu führen, dass die Entziehung der Staatsbürgerschaft unverhältnismäßig wäre, zumal ihnen dieser Umstand vor dem Ablauf der Frist zur Zurücklegung der russischen Staatsangehörigkeit habe bewusst sein müssen.
Sollte die Zweitrevisionswerberin derzeit Anspruch auf Pflegegeld nach § 3 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz haben, würde es ihr weiterhin gebühren, weil es lediglich auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und den Bezug einer in dieser Bestimmung genannten Leistung ankomme. Aber auch wenn sie keinen Anspruch auf Pflegegeld hätte, würde ein solches in der Höhe von etwa € 320, noch keine Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der Staatsbürgerschaft bedeuten. Zudem habe dies der Zweitrevisionswerberin vor dem Ablauf der Frist zur Zurücklegung der russischen Staatsangehörigkeit bewusst sein müssen.
Die aufenthaltsrechtliche Situation der Revisionswerber sei im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft gesichert. Die Entziehung der Staatsbürgerschaft sei nicht unverhältnismäßig im Sinn der Judikatur des EuGH im Fall Rottmann .
5 Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Revisionswerber zunächst jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschlüssen jeweils vom 10. Juni 2024, E 876/2024 8, E 875/2024 8 und E 874/2024 8, ablehnte. Mit Beschlüssen jeweils vom 9. Juli 2024, E 876/2024 10, E 875/2024 10 und E 874/2024 10, trat der VfGH die Beschwerden über nachträgliche Anträge gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Begründend führte der VfGH in den Ablehnungsbeschlüssen unter anderem jeweils gleichlautend aus:
„Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Regelung des § 34 Abs. 1 Z 3 StbG im Hinblick auf die konkrete Situation [der Beschwerdeführer] in jeder Hinsicht zutreffend angewendet hat, insoweit nicht anzustellen.
[...] Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, wenn der Gesetzgeber die Frist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 StbG mit Zustellung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über die Entziehung beendet.“
7 In der Folge erhoben die Revisionswerber die vorliegenden außerordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
8 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete in den vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren Revisionsbeantwortungen, in denen sie im Wesentlichen darauf hinwies, die Revisionswerber hätten ausreichend Zeit gehabt abzuwägen, welche Staatsbürgerschaft für sie vorteilhafter sei. Die Zurücklegung der russischen Staatsangehörigkeit sei im Zeitpunkt der jeweils ergangenen Belehrung möglich und auch zumutbar gewesen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die Revisionen bestreiten weder, dass die Revisionswerber entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 2 StbG belehrt wurden, noch, dass sie im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 3 StbG die russische Staatsangehörigkeit aus von ihnen zu vertretenden Gründen beibehalten haben (vgl. zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0071 bis 0075, mwN).
14 Zu ihrer Zulässigkeit bringen die Revisionen im Wesentlichen gleichlautend vor, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EuGH zu C 135/08, Rottmann , abgewichen. Bei richtiger Beurteilung hätte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Entziehung der Staatsbürgerschaft elf Jahre nach deren Verleihung jedenfalls unverhältnismäßig sei, zumal die Revisionswerber ihre Existenzgrundlage (angeführt wird der Anspruch auf Notstandshilfe und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten) verlieren würden.
15 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fällt die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten, doch muss diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden (vgl. EuGH 29.4.2025, C 181/23, Kommission/Malta [Staatsbürgerschaft für Investoren] , Rn. 81, mit Verweis unter anderem auf EuGH 2.3.2010, C 135/08, Rottmann ). Im Urteil Malta hat der EuGH aber klargestellt, dass die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats nicht in die Zuständigkeit der Union fällt, sondern in die der einzelnen Mitgliedstaaten, die bei der Wahl der anzuwendenden Kriterien über ein weites Ermessen verfügen (vgl. VwGH 3.2.2026, Ra 2025/01/0350 0351, Rn. 9, mit Verweis auf EuGH Malta , Rn. 98).
16 Die Situation von Unionsbürgern, die die Staatsangehörigkeit nur eines einzigen Mitgliedstaats besitzen und die durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit auch mit dem Verlust des durch Art. 20 AEUV verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte konfrontiert werden, fällt nach der Rechtsprechung des EuGH unter das Unionsrecht. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (EuGH 25.4.2024, C 684/22 bis C 686/22, Stadt Duisburg [Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit] , Rn. 36, mit Verweis unter anderem auf EuGH Rottmann ). In diesem Zusammenhang hat der EuGH festgehalten, „dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, schützen will“ und „dass ein Mitgliedstaat in Ausübung seiner Zuständigkeit für die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust seiner Staatsangehörigkeit davon ausgeht, dass Mehrstaatigkeit zu vermeiden ist“ (vgl. EuGH Stadt Duisburg , Rn. 37 und 38, mwN). Es ist „Sache der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung der betroffenen Person und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird“ (vgl. EuGH Stadt Duisburg , Rn. 42, mwN).
17 Im Zusammenhang mit einer Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 34 Abs. 1 StbG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass zu prüfen ist, ob nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH im Urteil Rottmann fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Entziehung der Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 16.8.2016, Ra 2016/01/0146, mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0002; erneut 10.5.2023, Ra 2022/01/0314, mwN).
18 Eine (derartige) unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte (vgl. wiederum VwGH 15.3.2023, Ra 2023/01/0057, mwN).
19 Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung der angefochtenen Erkenntnisse geprüft, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sich die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweist. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass den Revisionswerbern durch die nach § 34 StbG erfolgte Belehrung die Möglichkeit eingeräumt wurde, die andere Staatsangehörigkeit zurückzulegen und dadurch die drohende Entziehung zu vermeiden. Dennoch hätten sich die Revisionswerber dafür entschieden, die russische Staatsangehörigkeit nicht aufzugeben. Dass dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung des jeweiligen Einzelfalls unterlaufen wäre, zeigen die Revisionen in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
20 Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, der zwischen dem Verleihungszeitpunkt und der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse verstrichene Zeitraum von elf Jahren führe „jedenfalls“ dazu, dass die Entziehungen unverhältnismäßig seien, übersehen die Revisionen, dass dieEntziehungsbescheide der belangten Behörde vor Ablauf der in § 34 Abs. 3 letzter Satz StbG normierten sechsjährigen Frist erlassen wurden und es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (infolge der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden) in Konstellationen wie den vorliegenden nicht ankommt (vgl. dazu erneut VwGH 10.5.2023, Ra 2022/01/0314, mit umfassenden Hinweisen auf die dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht zu Grunde liegende Ordnungsvorstellung, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden). Vor diesem Hintergrund vermag der von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Zeitraum für sich genommen die Unverhältnismäßigkeit der Entziehungen nicht zu begründen (vgl. im Übrigen auch die oben in Rn. 6 auszugsweise wiedergegebene verfassungsrechtliche Begründung des VfGH in den vorliegenden Abtretungsbeschlüssen).
21 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH war eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV nicht erforderlich (vgl. zur Begründungspflicht für Höchstgerichte jüngst EuGH 24.3.2026, C 767/23, Remling ).
Wien, am 14. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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