Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Dr. H, vertreten durch Dr. Farah Abu Jurji, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 7. Mai 2024 mündlich verkündete und am 14. Mai 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 152/062/4780/2024 37, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2 Begründend gelangte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zum Ergebnis, bereits im Hinblick auf sechsundzwanzig ungetilgte Verwaltungsübertretungen (und vierundzwanzig getilgte Vormerkungen), die teilweise sehr gravierend und vom Revisionswerber kontinuierlich begangen worden seien, wobei acht Übertretungen weniger als ein Jahr zurücklägen, sowie das kürzlich (nach Stellung des Verleihungsantrages) gegen den Revisionswerber erlassene Betretungs- und Annäherungsverbot liege kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens für eine positive Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vor. Fallbezogen würden die vom Revisionswerber vorgebrachten Gründe für das Eingehen einer mehrfachen Ehe, insbesondere die Rechtfertigung, er sei die zweite Ehe „nur“ aus religiösen Gründen eingegangen, dokumentieren, dass weiterhin von einem fehlenden Bekenntnis des Beschwerdeführers nach § 11 StbG iVm § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft auszugehen sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) als auch die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2469/2024 11, ab und führte begründend unter anderem Folgendes aus:
„Das Verwaltungsgericht Wien geht verfassungsrechtlich unbedenklich im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass die (prognosehafte) Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auch zur Anwendung kommt, wenn das (in die Vergangenheit gerichtete) Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG wegen § 10 Abs. 4 Z 1 StbG nicht zu prüfen ist.“
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur ihrer Zulässigkeit macht die Revision zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 2 Z 2 StbG, welches im vorliegenden Fall gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 StbG nicht zur Anwendung komme, und der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG.
9 Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedem der in § 10 Abs. 1 bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernisse jeweils eine eigenständige Bedeutung ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse zukommt (vgl. etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0227; 2.9.2020, Ra 2020/01/0237; 13.5.2025, Ra 2025/01/0089 bis 0092, jeweils mwN).
10 Der Revisionswerber verkennt somit die Rechtslage, wenn er meint, es sei aus § 10 Abs. 4 Z 1 iVm § 10 Abs. 2 Z 2 StbG abzuleiten, dass die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen beim Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG außer Betracht zu bleiben hätten (vgl. auch den obzitierten Beschluss VfGH 16.9.2024, E 2469/2024 11).
11 Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen und auf dessen Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2025/01/0131 bis 0133, sowie zum bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG anzulegenden strengen Maßstab etwa VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, jeweils mwN).
12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit noch vor, das Verwaltungsgericht sei „von der Rechtsprechung des VwGH“ abgewichen und habe „entgegen der üblichen Vorgehensweise und der Rechtsprechung [...] keine rechts- und fachkundige Stelle (nach ägyptischem Recht)“ konsultiert.
13 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele etwa VwGH 23.10.2025, Ra 2025/01/0290, mwN). Diesem Erfordernis entspricht dieses Zulässigkeitsvorbringen nicht.
14 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2026
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