JudikaturVwGH

Ra 2023/22/0098 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi Fè, über die Revision des P L, vertreten durch Mag. Patrycja Pogorzelski, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 21. April 2023 mündlich verkündete und mit 16. Mai 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 151/058/45/2023 30, betreffend Bescheinigung des Daueraufenthalts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien im Säumnisbeschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers, eines polnischen Staatsangehörigen, vom 28. Juni 2021 auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Am 25. Juli 2025 wurde dem Verwaltungsgerichtshof ein Auszug aus dem Sterbeeintrag des Standesamtes Wien Hietzing übermittelt, woraus sich ergibt, dass der Revisionswerber am 1. Juni 2024 verstorben ist.

4 Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich des Revisionswerbers vor. Beim geltend gemachten Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben des Revisionswerbers ist die vorliegende Revision im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war (vgl. VwGH 9.2.2023, Ra 2022/18/0258, mwN).

5 Ein Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl. VwGH 16.8.2023, Ra 2022/19/0073, mwN).

Wien, am 22. September 2025

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