Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi Fè, über die Revision des P L, vertreten durch Mag. Patrycja Pogorzelski, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 21. April 2023 mündlich verkündete und mit 16. Mai 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 151/058/45/2023 30, betreffend Bescheinigung des Daueraufenthalts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien im Säumnisbeschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers, eines polnischen Staatsangehörigen, vom 28. Juni 2021 auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Am 25. Juli 2025 wurde dem Verwaltungsgerichtshof ein Auszug aus dem Sterbeeintrag des Standesamtes Wien Hietzing übermittelt, woraus sich ergibt, dass der Revisionswerber am 1. Juni 2024 verstorben ist.
4 Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich des Revisionswerbers vor. Beim geltend gemachten Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben des Revisionswerbers ist die vorliegende Revision im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war (vgl. VwGH 9.2.2023, Ra 2022/18/0258, mwN).
5 Ein Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl. VwGH 16.8.2023, Ra 2022/19/0073, mwN).
Wien, am 22. September 2025