Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der L B, vertreten durch die Riesemann Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. April 2023, LVwG 26.9 6197/2022 12, betreffend Bescheinigung des Daueraufenthalts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 12. Mai 2022 wies der Landeshauptmann von Steiermark (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, einer im Jahr 1955 geborenen rumänischen Staatsangehörigen, vom 13. Dezember 2021 auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Revisionswerberin seit 1. September 2021 eine Alterspension beziehe. Davor habe sie in Österreich als „24 Stunden Pflegekraft“ gearbeitet, wobei sie vom 1. Februar 2018 bis 8. März 2018 sowie vom 1. Dezember 2018 bis 10. Jänner 2019 keine Krankenversicherung nachgewiesen und in diesen Zeiträumen auch über kein Einkommen verfügt habe.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin vor, sie halte sich seit 2014 durchgehend in Österreich auf und habe vor ihrer Pensionierung mit 1. September 2021 mehrere Jahre in Österreich gearbeitet, sodass die Voraussetzungen des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG vorlägen.
3 Die Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin lebe bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts seit ca. sieben bis acht Jahren gemeinsam mit ihrer Tochter in deren Wohnung in Graz. Die Revisionswerberin beziehe seit 1. September 2021 eine Alterspension. In den Jahren 2018 und 2019 habe die Revisionswerberin für einen Zeitraum von insgesamt elf Wochen über keinen Krankenversicherungsschutz und keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, weil sie (in den angeführten Zeiträumen) ihre selbstständige Tätigkeit als Pflegekraft in Österreich unterbrochen habe.
5 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Revisionswerberin in den letzten fünf Jahren die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG nicht erfüllt habe, sodass ihr keine Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a Abs. 1 NAG auszustellen gewesen sei.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG zu Unrecht nicht geprüft.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen als zulässig. Sie ist auch begründet.
10 Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie (u.a.) in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1) oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2).
11 Gemäß dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG in diesem Zeitraum erforderlich (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2020/21/0532, mwN). Den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts durch die Revisionswerberin verneinte das Verwaltungsgericht lediglich im Hinblick auf das Fehlen einer Erwerbstätigkeit, ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes über einen (durchgehenden) Zeitraum von fünf Jahren im Sinn des § 51 Abs. 1 NAG.
12 Das Verwaltungsgericht setzte sich jedoch nicht mit dem Vorbringen der Revisionswerberin auseinander, wonach sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben mit 1. September 2021 jedenfalls mehr als ein Jahr eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt und sich seit 2014 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Davon ausgehend hätte das Verwaltungsgericht aber auf die Bestimmung des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG Bedacht nehmen müssen, wonach abweichend von Abs. 1 „EWR Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1“ vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, wenn sie (u.a.) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, sofern sie die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben.
13 Damit hat sich das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht befasst, sodass das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. März 2026
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