Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des A S F, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2023, G315 2016790 2/15Z, betreffend insbesondere Zurückweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Revisionswerber, einen polnischen Staatsangehörigen, aufgrund dessen Straffälligkeit mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 16. August 2010 gemäß § 86 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 FPG (in der damals geltenden Stammfassung) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
2 Mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. November 2011 änderte die Bundespolizeidirektion Wien von Amts wegen die Dauer des gegen den Revisionswerber unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die Änderung des FPG durch das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, gemäß § 67 Abs. 3 FPG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf zehn Jahre ab.
3 Nachdem ein früheres entsprechendes Anbringen ohne Erfolg geblieben war, beantragte der Revisionswerber mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (neuerlich) die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes.
4 Mit Bescheid vom 18. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber am 19. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
6 Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Graz vom 2. Juni 2023 wurde der Revisionswerber Anfang Juli 2023 aus einer gemäß § 21 Abs. 2 StGB über ihn verhängten Anhaltung in einem forensisch therapeutischen Zentrum bedingt entlassen.
7 Am 8. Juli 2023 wurde der Revisionswerber nach Polen abgeschoben.
8 Bereits am 13. Juni 2023 hatte der Revisionswerber im Hinblick auf seine bevorstehende Entlassung beim BVwG beantragt, seiner Beschwerde vom 19. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
9 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. August 2023 wies das BVwG diesen Antrag als unzulässig zurück und erkannte der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 18. April 2023 (von Amts wegen) die aufschiebende Wirkung nicht zu. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 4.10.2023, E 3066/2023, ablehnte und unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
11 Die in der Folge erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig.
12 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG zunächst zutreffend den Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots als nicht vom Anwendungsbereich der speziellen Regelung des § 18 BFA VG, der sich in Abs. 3 iVm Abs. 5 nur auf die Ab und (amtswegige) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend eine Beschwerde gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bezieht, erfasst ansah. In der Folge hat es aber verkannt, dass in solchen Fällen die allgemeinen Bestimmungen des VwGVG anwendbar sind, nach dessen § 13 Abs. 1 einer rechtzeitigen und zulässigen Bescheidbeschwerde sofern diese nicht nach § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt wurde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt. Damit kam der Beschwerde des Revisionswerbers vom 19. Mai 2023 bereits gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG formell aufschiebende Wirkung zu. Deshalb ging das BVwG im Ergebnis zu Recht davon aus, es bestehe im vorliegenden Fall kein Recht, noch einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, und es wies daher den darauf gerichteten Antrag des Revisionswerbers vom 13. Juni 2023 zutreffend zurück. Daran ändert nichts, dass die der Beschwerde zukommende aufschiebende Wirkung ins Leere ging, weil wie bereits das BVwG zutreffend festhielt mit dem Bescheid des BFA über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers bewirkt wurde und dieser Bescheid daher einem Vollzug nicht zugänglich war (vgl. zum Revisionsverfahren etwa VwGH 31.1.2022, Ra 2022/21/0023, mwN).
13 Der einzige in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Revisionswerbers, wonach in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids des BFA vom 18. April 2023 darauf hingewiesen wurde, dass das BVwG nach § 18 Abs. 5 BFA VG in bestimmten Fällen die von der Behörde aberkannte aufschiebende Wirkung zuerkennen könne, ist nicht zielführend. Einerseits geht dieses Argument von der wie erwähnt unzutreffenden Prämisse aus, die Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens falle in den Anwendungsbereich des § 18 BFA VG. Andererseits vermittelt wie das BVwG zutreffend erkannte weder die eingangs genannte Bestimmung (vgl. grundlegend VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, Rn. 15 bis 17, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006 bis 0013, Rn. 25) noch die vom BFA erteilte Rechtsmittelbelehrung ein Antragsrecht. Mit dem erwähnten Argument vermag die Revision daher die bekämpfte Antragszurückweisung nicht wirksam in Frage zu stellen.
14 Hatte die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18. April 2023 aber nach dem Gesagten bereits aufschiebende Wirkung, dann kam abgesehen davon, dass hierfür, wie erwähnt, § 18 Abs. 5 BFA VG als Rechtsgrundlage von vornherein nicht in Betracht kam, auch eine amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2024
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