Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Jakob Tschuprina, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 15/1. Stock/Tür 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2023, W187 2251935 2/12E, betreffend Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. September 2021 wurde dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
2 Am 16. Dezember 2021 beantragte der Revisionswerber die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG; diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 29. Juli 2022 ab.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2023 gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet ab. Begründend ging es davon aus, dass der Revisionswerber obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre nicht versucht habe, sich von der syrischen Botschaft in Österreich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber - neben der vorliegenden, außerordentlichen Revision - (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 13.12.2023, E 1077/2023-14, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis zur Gänze auf.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0009, Rn. 6, mwN). Dem trat der Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
7 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. April 2025
Rückverweise