Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des M Z, vertreten durch Dr. Tobias Tretzmüller, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/5, gegen das am 8. März 2023 mündlich verkündete und mit 21. März 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G307 2262562 5/10E, betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der 1990 geborene Revisionswerber ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste spätestens am 28. Juli 2022 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Im Zeitpunkt der Einreise war der Revisionswerber nicht im Besitz eines Reisedokumentes.
2 Nach seinem Aufgriff und anschließender Vernehmung wurde über den Revisionswerber mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Juli 2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. Weiters wurde am 29. Juli 2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes eingeleitet. Ein in der Folge vom Revisionswerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 13. August 2022 vollinhaltlich abgewiesen; unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei.
3 Vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurden nach § 22a Abs. 4 BFA VG periodische Überprüfungen der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vorgenommen. Beginnend mit dem am 24. November 2022 und zuletzt mit dem am 15. Februar 2023 jeweils mündlich verkündeten Erkenntnissen stellte das BVwG wiederholt fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
4 Am 6. März 2023 legte das BFA die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG dem BVwG neuerlich zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 8. März 2023 verkündete das BVwG das nunmehr angefochtene Erkenntnis. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Die Revision erklärte das BVwG für gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig. Über rechtzeitigen Antrag des Revisionswerbers wurde dieses Erkenntnis mit 21. März 2023 schriftlich ausgefertigt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
6 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung einen dem BVwG in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses unterlaufenen Begründungsmangel geltend. Damit erweist sie sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
7 Im Rahmen der mündlichen Verkündung hielt das BVwG ohne nähere diesbezügliche Erwägungen einleitend fest, „auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 29.07.2022 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig“. Dazu verwies das BVwG nach einer kurzen Wiedergabe des Verfahrensganges nur darauf, dass der Revisionswerber am 20. Februar 2023 von der marokkanischen Vertretungsbehörde identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt worden sei. Die begleitete Einzelabschiebung sei für den 16. März 2023 fixiert. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates sei schriftlich zugesichert worden, es bestünden somit keine Bedenken an dessen (rechtzeitiger) Erlangung. Der Revisionswerber habe in Aussicht gestellt, sich der Abschiebung widersetzen und nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen. Schließlich setzte sich das BVwG noch mit der Dauer der bisherigen Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass dessen Anhaltung über eine Dauer von sechs Monaten hinaus zulässig sei.
8 In der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte zwar zunächst unter Punkt I. eine Wiedergabe des Verfahrensganges, wie er im Wesentlichen oben in Rn. 1 und 2 dargestellt wurde, und auch eine Erwähnung der in der mündlichen Begründung enthaltenen Identifizierung des Revisionswerbers, der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Fixierung eines Abschiebetermins für 16. März 2023. Die anschließenden Ausführungen, die offenbar der näheren Begründung der Annahme der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft dienen sollten, nämlich konkret die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen, die im Punkt II.2. vorgenommene Beweiswürdigung und die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung im Punkt II.3. beziehen sich jedoch offenkundig auf einen anderen, 1982 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen, der nach seiner Einreise am 27. Oktober 2021 mit Mandatsbescheid des BFA vom 28. Oktober 2021 in Schubhaft genommen worden war. Diese Textteile sind inhaltsgleich mit den entsprechenden Begründungspassagen in dem am 21. Juli 2022 mündlich verkündeten und mit 29. Juli 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG, G307 2251792 7/10E (diesbezüglich ist zu Ra 2022/21/0156 ein Revisionsverfahren anhängig), mit dem in Bezug auf den zuletzt genannten marokkanischen Staatsangehörigen gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde. Sie sind daher von vornherein völlig ungeeignet, das gegenständliche Erkenntnis zu tragen.
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
10 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juni 2023
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