Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des A B, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2023, W168 2278297 1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Usbekistan, reiste mit einem von Frankreich ausgestellten Visum in das Bundesgebiet ein. Am 5. September 2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 31. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte für dessen Behandlung die Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III VO) fest, erließ gegen den Revisionswerber eine Anordnung zur Außerlandesbringung und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
3 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 13. Oktober 2017, W235 2148351 1/6E, als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Revisionswerber stellte am 6. September 2018 einen Folgeantrag, der mit Bescheid vom 20. März 2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde. Weiters erteilte die Behörde dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei, und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
5 Nach einer Kontrolle und Festnahme wurde der Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Oktober 2021 einvernommen. In der Folge wurde mit Bescheid vom 12. November 2021 (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber erlassen.
6 Nach erneuter Festnahme im August 2023 stellte der Revisionswerber am 7. August 2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
7 Mit Bescheid vom 22. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
8 Die dagegen vom nunmehr anwaltlich vertretenen Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Wenn in der Revision erstmals vorgebracht wird, dass „der Bescheid, mit welchem (defacto) über den Antrag vom 5.9.2016 inhaltlich entschieden wurde“ nicht dem Rechtsanwalt Mag. A zugestellt und somit nicht rechtswirksam erlassen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das nach § 41 VwGG im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot fällt (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2023, Ra 2022/20/0239, mwN).
13 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit mit der Verletzung der Verhandlungspflicht begründet, vermag ihr Vorbringen eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG schon deswegen nicht aufzuzeigen, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/20/0151, mwN).
14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2023