Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des S D, vertreten durch Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Schubertstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2023, W159 2181558 2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte erstmals am 19. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, von den Taliban verfolgt zu werden.
2 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22. Februar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag im Beschwerdeverfahren ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Am 20. April 2022 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, dass seine bisherigen Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien und er nach wie vor aufgrund der Verfolgung durch die Taliban Schutz suche.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 2. Mai 2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erließ ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 26. Mai 2023 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, der Revisionswerber habe mit seinem Folgeantrag ergänzendes Fluchtvorbringen erstattet, das seitens des BFA einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung sowie einer unschlüssigen Beweiswürdigung unterzogen worden sei. Darüber hinaus sei keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens erfolgt.
10 In diesem Zusammenhang ist der Revisionswerber auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung (nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen) berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2023/19/0146, mwN).
11 Im vorliegenden Fall kam das BVwG zum Ergebnis, dass der Revisionswerber keine neuen Fluchtgründe angegeben habe und auch sonst in der maßgeblichen Sachlage keine Änderung eingetreten sei, weshalb die Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt sei.
12 Diesen Erwägungen setzt die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nichts Stichhaltiges entgegen. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass das BVwG von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
13 Soweit die Revision darüber hinaus ohne auf die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Verhandlung Bezug zu nehmen und ohne einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen die Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, verabsäumt sie es, konkret darzulegen, inwiefern das BVwG von den in der Rechtsprechung zu den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 6a BFA Verfahrensgesetz aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre (vgl. dazu grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; weiters etwa VwGH 29.11.2022, Ra 2022/19/0229, mwN).
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2023