Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schmied, LL.M., über die Revision des M A S, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Brigitta Zöchling Jud, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2023, W232 2268244 1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein staatenloser Palästinenser, stellte am 16. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Mit Schreiben vom 31. August 2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf die Bestimmungen der Dublin III VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch unter anderem an Rumänien. Mit Schreiben vom 12. September 2022 stimmten die rumänischen Behörden der Wiederaufnahme des Revisionswerbers auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO ausdrücklich zu.
3 Infolge unbekannten Aufenthaltes des Revisionswerbers im Zeitraum vom 23. Juli bis 11. Oktober 2022 setzte das BFA die rumänische Behörde mit Schreiben vom 19. September 2022 über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO in Kenntnis.
4 Mit Bescheid vom 9. Februar 2023 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und erklärte seine Abschiebung nach Rumänien für zulässig.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers, in welcher er seine behördlich gemeldete Unterkunftnahme beim Verein „U B“ und den Besuch eines Deutschkurses „seit einiger Zeit“ vorbrachte, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das BVwG soweit hier maßgeblich aus, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 23. Juli bis zum 11. Oktober 2022 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, weswegen den rumänischen Behörden mit Schreiben vom 19. September 2022 mitgeteilt worden sei, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere. Konkrete, in der Person des Revisionswerbers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprächen, lägen nicht vor. Weder leide der Revisionswerber an schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, noch bestünden private, familiäre oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die daraufhin erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:
8 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend gemacht, das BVwG habe seine Annahme, der Revisionswerber sei im Sinn des Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO „flüchtig“ gewesen, auf eine fehlerhafte und unrichtige Beweisaufnahme sowie Beweiswürdigung gestützt. Tatsächlich habe sich der Revisionswerber durchgehend bei seinem Onkel in Wien aufgehalten bzw. sei er beim Verein „U B“ gemeldet gewesen. Davon ausgehend sei die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO abgelaufen und Österreich für das Verfahren hinsichtlich des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zuständig geworden.
9 Die Revision ist zulässig und auch begründet.
10 Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III VO) lautet auszugsweise:
„Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
...“
11 Ausgehend von der an sich gegebenen Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz, die das BVwG seiner Entscheidung zugrunde legte und gegen die sich die Revision nicht wendet, ergibt sich für den vorliegenden Fall betreffend den in der Revision geltend gemachten Ablauf der Überstellungsfrist Folgendes:
12 Mit Schreiben vom 12. September 2022 stimmten die rumänischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des BFA zu. Die in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III VO festgelegte sechsmonatige Überstellungsfrist war daher am 12. März 2023, und somit vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, abgelaufen.
13 Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2017, Ra 2017/19/0187, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das BVwG in einem derartigen Fall gehalten ist, sich mit der Verlängerung der Überstellungsfrist auseinanderzusetzen und dazu nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, die eine rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III VO erlauben.
14 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis, in dem lediglich auf das Schreiben des BFA an die rumänischen Behörden vom 19. September 2022 und in diesem Zusammenhang kursorisch darauf verwiesen wird, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 23. September bis 11. Oktober 2022 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, ohne jedoch konkrete Feststellungen zum Gesagten zu treffen, nicht gerecht. Das BVwG ließ im Übrigen außer Acht, dass vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Frage seines Aufenthalts vorgebracht wurde, dass er nicht flüchtig gewesen sei und keine Ladungen versäumt habe. Auch sei dem Revisionswerber im Verfahren vor dem BFA nicht vorgeworfen worden, dass er unbekannten Aufenthaltes gewesen sowie die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei. Mit diesen Ausführungen hat sich das BVwG nicht näher auseinandergesetzt (zur Pflicht der Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen vgl. etwa VwGH 22.5.2024, Ra 2022/19/0131, mwN).
15 Im Hinblick auf den Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III VO genannten sechsmonatigen Frist wäre das BVwG gehalten gewesen, zu den für die allfällige Verlängerung der Überstellungsfrist maßgeblichen Umständen unter Wahrung des Parteiengehörs nachvollziehbare Feststellungen zu treffen (siehe etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0187, Rn. 22; zu den Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vgl. zudem grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).
16 Da das Verwaltungsgericht dies verkannte und sich das angefochtene Erkenntnis aus den dargelegten Erwägungen einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht, war dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Dezember 2025
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