Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1990, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Palais Schönburg, Rainergasse 11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2023, W232 2268244 1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei. Damit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien gemäß Abs. 2 leg. cit. zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision und stellte den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 19. Oktober 2023
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