Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Gröger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des A P, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr und Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2023, W231 2267603 1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte dem Revisionswerber, einem iranischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 20. Juni 2017 gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Aus einem Aktenvermerk vom gleichen Tag ergibt sich, dass das BFA davon ausging, der Revisionswerber sei glaubhaft zum Christentum konvertiert und deshalb bei Rückkehr in den Iran einer Verfolgung ausgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2 Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Revisionswerber am 28. März 2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 erster und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
3 Mit Bescheid vom 25. Jänner 2023 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter einem legte es eine Frist zur freiwilligen Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Das BVwG ging hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten davon aus, der Revisionswerber habe ein besonders schweres Verbrechen begangen und damit den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt. Mit ausführlicher Begründung bejahte das BVwG das Vorliegen aller Tatbestandselemente nach diesen Bestimmungen, insbesondere der Gemeingefährlichkeit. Bei einer Rückkehr in den Iran sei der Revisionswerber aktuell keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt, auch nicht im Zusammenhang mit seiner Konversion zum Christentum, zumal sich wie ausführlich dargelegt wird die christliche Glaubensüberzeugung im Entscheidungszeitpunkt nicht als hinreichend ernsthaft darstelle.
6 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 3541/2023 5, ablehnte. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Jänner 2024, E 3541/2023 7, dem Verwaltungsgerichtshof ab.
7 Die daraufhin eingebrachte außerordentliche Revision richtet sich wie nicht zuletzt aus dem Revisionspunkt ersichtlich ist nur gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und macht zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, dass das BVwG die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wenn auch „unverschuldet“ nicht unter Bedachtnahme auf die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), nämlich die Urteile des EuGH jeweils vom 6. Juli 2023, C 663/21, C 402/22 und C 8/22, geprüft habe und auch vom sich auf diese Urteile berufenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, abgewichen sei. Die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie setze die Feststellung voraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats darstelle, in dem er sich aufhalte. Zur inhaltlichen Beurteilung dieser Voraussetzung habe das BVwG zwar eine Gefährdungsprognose vorgenommen, diese sei jedoch entgegen dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach dem Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG erfolgt, sondern nach den Maßstäben der bisherigen, überholten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen des Aberkennungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005. Auch die vom EuGH im Urteil vom 6. Juli 2023, C 8/22, geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne einer Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit im Aufenthaltsstaat darstelle, gegenüber den Rechten, die gemäß der Statusrichtlinie den Personen zu gewähren seien, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit. d Statusrichtlinie erfüllten, habe das BVwG unterlassen.
8 Darüber hinaus sei die Beurteilung des BVwG, dass der Revisionswerber den christlichen Glauben nicht nachhaltig verinnerlicht habe und ihm die innere Überzeugung, welche bei der Zuerkennung des Asylstatus vorgeherrscht habe, nunmehr fehle, sodass keine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliege, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt. Zum einen seien die Erwägungen des BVwG zur aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel belastet, habe der Revisionswerber seinen Glauben doch, abgesehen von der Zeit während der Untersuchungshaft und des Hausarrestes, stets praktiziert. Zum anderen habe das BVwG unberücksichtigt gelassen, dass das BFA anlässlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Revisionswerber wegen dessen Konversion zum Christentum von einer glaubhaften „Vorverfolgung“ des Revisionswerbers im Herkunftsstaat und damit vom Bekanntwerden seiner christlichen Glaubensbetätigung bei den iranischen Behörden ausgegangen sei, was ihn auch unabhängig von einer aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Inhaftierung sowie Folter bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aussetze.
9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, vor dem Hintergrund des auf seinen Vorabentscheidungsantrag hin ergangenen Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C 663/21 (unter Berücksichtigung auch der Urteile des EuGH vom 6. Juli 2023, C 8/22 und C 402/22) eingehend mit den Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis (Rn. 79) auch festgehalten, es werde hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich sei, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre; dieser Maßstab fände sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden könne. In Rn. 81 bis 83 des zitierten Erkenntnisses stellte der Verwaltungsgerichtshof außerdem klar, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der betreffende Mitgliedstaat im Fall der Bejahung der Gefährlichkeit aufgrund dieses Maßstabes die Maßnahme der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen könne, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. Dies erfordere die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit im Aufenthaltsstaat darstelle, gegen die Rechte, die gemäß der Statusrichtlinie den Personen, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit. d Statusrichtlinie erfüllten, zu gewährleisten seien. Im Rahmen dieser Würdigung müsse die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, die Flüchtlings und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Aufenthaltsstaates ebenso wirksam schützten.
14 Die Revision behauptet in diesem Zusammenhang allerdings lediglich ganz abstrakt, das BVwG hätte, um dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gerecht zu werden, eine Gefährdungsprognose am Maßstab des § 67 Abs. 1 FPG und sodann eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf allfällige weniger beeinträchtigende Maßnahmen als die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vornehmen müssen. Einen konkreten Bezug zu den Umständen des vorliegenden Falles stellt die Revision nicht her. Sie zeigt nicht auf, dass die Aberkennung des Asylstatus im Lichte der jüngeren Rechtsprechung fallbezogen nicht erfolgen hätte dürfen. Dass die vom BVwG angeführten Umstände zur „Gemeingefährlichkeit und Zukunftsprognose“ (insbesondere zur Dauer und Massivität der Suchtgiftkriminalität, der außerordentlichen Gleichgültigkeit des Revisionswerbers in Bezug auf die Tatbegehung und zum fehlenden längeren Wohlverhalten bzw. zur fehlenden Schuldeinsicht) keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit begründen, ist nicht zu erkennen. Die Revision legt auch nicht dar, welche Möglichkeit bestehen sollte, durch weniger beeinträchtigende Maßnahmen der Gefahr, die der Revisionswerber für die Allgemeinheit in Österreich darstelle, im vorliegenden Fall zu begegnen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von der die Entscheidung über die Revision abhängt, wird daher nicht dargetan.
15 Die Revision wendet sich des Weiteren gegen die Annahme des BVwG, der Revisionswerber habe den christlichen Glauben nicht nachhaltig verinnerlicht und ihm fehle (nunmehr) die innere Überzeugung, weshalb keine aktuelle asylrelevante Gefahr der Verfolgung aus Glaubensgründen gegeben sei. Der Sache nach richtet sich die Revision gegen die zu dieser Annahme vorgenommene Beweiswürdigung (vgl. dazu, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/18/0131, mwN).
16 Das BVwG hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, während derer es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft sowie zwei Zeuginnen zu seinen religiösen Aktivitäten befragt hat. Es ist mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber seit dem Zeitpunkt der Asylzuerkennung seinen christlichen Glauben nicht nachhaltig verinnerlicht, sondern weitestgehend verloren habe. Entgegen den Revisionsausführungen hat das BVwG dabei auch das Vorbringen des Revisionswerbers berücksichtigt, wonach ihm ein Kirchenbesuch aufgrund des Vollzugs der Strafhaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gestattet gewesen sei, und ist zum Schluss gekommen, dass eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung beim Revisionswerber nicht (mehr) vorhanden sei. Dem hält die Revision letztlich nichts Stichhaltiges entgegen. Insbesondere erweist sich die Behauptung, das BFA sei von einer glaubhaften „Vorverfolgung“ des Revisionswerbers im Herkunftsstaat und damit vom Bekanntwerden seines christlichen Glaubens bei den iranischen Behörden ausgegangen, als nicht mit den vorliegenden Verfahrensakten im Einklang stehend. Es kann dem BVwG daher nicht entgegengetreten werden, dass es auf dem Boden einer fehlenden Verfolgungsgefahr die Beschwerde abgewiesen hat.
17 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. April 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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