Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der A, vertreten durch die TU Reitschuler Steuerberatungs GmbH in Innsbruck, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. Oktober 2023, Zlen. 1. LVwG 2019/36/1522 23, 2. LVwG 2019/36/1523 23, 3. LVwG 2019/36/1524 23, 4. LVwG 2019/36/1525 25 und 5. LVwG 2019/36/1526 23, betreffend Beiträge an den Tourismusverband und an den Tourismusförderungsfonds für die Jahre 2015 bis 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 6.732, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zum bisherigen Verfahrensgeschehen ist eingangs auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2023, Ra 2022/13/0062, zu verweisen.
2 Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde (neuerlich) hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2017 als unbegründet ab und setzte für die Jahre 2018 und 2019 wie bereits im ersten Rechtsgang die Beiträge abweichend von den angefochtenen Bescheiden und endgültig fest. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
3 Nach Schilderung des (weiteren) Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Geschäftsleben nach außen hin in Erscheinung getreten, etwa mit Auftragsschreiben und diversen Rechnungen. Sie verfüge über ein eigenes Bankkonto und eine eigene UID Nummer. Sie habe in den Streitjahren Umsätze (und zwar nicht bloß „Innenumsätze“ im Sinne einer Organschaft) iSd UStG 1994 erzielt. Sie habe im Gebiet des Tourismusverbandes I ihren Sitz. Die Revisionswerberin führe für die B SE Ausschreibungs und Ausführungsplanungsleistungen durch. Durch den Tourismus sei in Tirol ein deutlicher Mehrbedarf an Waren gegeben, hinsichtlich derer ein Transportnetz zum Güterverkehr aufrechtzuerhalten und zu erweitern sei. Aus den Unterlagen zur Bewilligung des Tunnels ergebe sich zudem, dass der Tunnel auch zur Personenbeförderung diene. Die Anbindung von Haltestellen in Tirol zum Zwecke der Personenbeförderung diene nicht nur der Erreichbarkeit benachbarter Regionen für die Tiroler, sondern insbesondere auch unter ökologischen Gesichtspunkten der Erreichbarkeit der Tiroler Tourismusdestinationen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Bauprojekt werde zum Teil auch vom Land Tirol mitfinanziert. Zudem erfolge eine Querfinanzierung der ASFINAG aus Mauteinnahmen von zwei Autobahnen.
4 Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei Unternehmerin iSd Umsatzsteuerrechts, wenn sie selbständig sei und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung trete. Die Revisionswerberin könne als Unternehmerin iSd UStG 1994 grundsätzlich Mitglied des Tourismusverbandes sein.
5 Zweck der Revisionswerberin sei die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der B SE. Der erzielte Umsatz stamme aus den an die B SE erbrachten Leistungen. Bei einem Planungsbüro sei bei typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass durch die Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol durch den Tourismus diese Berufsgruppe grundsätzlich häufiger in Anspruch genommen werde und der Umsatz steige. Die infolge Fremdenverkehrs gesteigerte Nachfrage nach weiteren Leistungen führe zu besseren Marktchancen.
6 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei für einen konkreten Umsatz ein Nutzen aus dem Tourismus schon dann gegeben, wenn etwa ein geplantes bzw. in Bau befindliches Vorhaben aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung und künftigen Nutzung vom Tourismus in Tirol beeinflusst sei (mittelbarer Nutzen) oder dem Tourismus in Tirol diene (unmittelbarer Nutzen).
7 Die Errichtung des Tunnels sei ein verkehrspolitisch transnationales Eisenbahnprojekt zur Lenkung von überregionalen Verkehrsströmen und diene in erster Linie dazu, den Güterverkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern und damit einen Beitrag für das Klima und die Bevölkerung in Tirol entlang der Autobahnen zu schaffen. Durch den Tourismus in Tirol sei auch ein deutlicher Mehrbedarf an Waren gegeben; dazu sei ein Transportnetz zum Güterverkehr aufrechtzuerhalten und zu erweitern. Der Tunnel diene auch der Personenbeförderung. Der Tunnel werde auch von Touristen, auch für Tagesausflüge nach Tirol in Anspruch genommen werden. Der Bau des Tunnels sei zumindest in Teilen auch mit dem Tourismus in Tirol verknüpft und auf diesen zurückzuführen.
8 Durch den Tourismus in Tirol würden in der Bauphase Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; bei Fehlen von Unterkünften könnte das notwendige Personal nicht rechtzeitig zur Arbeitsleistung beigeschafft werden.
9 Für die Beurteilung des Nutzens aus dem Tourismus in Tirol sei auch auf die Finanzierung des Bauvorhabens abzustellen. Dass sowohl das Mautaufkommen als auch die vereinnahmten Mittel des Bundes und des Landes Tirol durch den Tourismus aufgrund der tendenziell wirtschaftlich besseren Lage mittelbar beeinflusst würden und somit indirekt ein Mehraufkommen an Mitteln zur Verfügung stehe, ergebe sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrung. Der Tourismus bewirke unzweifelhaft eine Steigerung der Maut und Steuereinnahmen im Allgemeinen. Insbesondere der Zufluss der Vergütung der Beitragseinhebung gemäß Tourismusgesetz in das Landesbudget habe Auswirkung auf die zur Verfügung stehenden Mittel. Aus diesem Mittelzufluss würden auch die Leistungen der Revisionswerberin vergütet.
10 Es sei nicht entscheidend, ob das Bauvorhaben auch ohne den Beitrag des Landes Tirol sowie die Querfinanzierung aus den laufenden Mautgebühren der Autobahnen errichtet würde; es genüge bereits ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus. Ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus liege im Hinblick auf die Finanzierung vor.
11 Gegen diese Erkenntnisse wendet sich die vorliegende Revision.
12 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist zulässig und begründet.
15 Die Revision wendet sich auch mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen im Wesentlichen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol vor.
16 Gemäß § 2 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG 2006) sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes.
17 Gemäß § 30 Abs. 1 TTG 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind (nach § 30 Abs. 1 TTG 2006 in der hier noch anwendbaren Fassung vor LGBl. Nr. 76/2023) die Umsätze nach § 31 TTG 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 TTG 2006 heranzuziehen.
18 Nach § 31 Abs. 1 TTG 2006 ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Davon ausgenommen sind (in der hier anwendbaren Fassung vor LGBl. Nr. 38/2022) „jedenfalls“ sodann näher aufgezählte Umsätze. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Seiten 13 f) zu LGBl. Nr. 52/1998, mit welchem das Wort „jedenfalls“ eingefügt worden war, wurde ausgeführt, in § 31 Abs. 1 leg. cit. seien jene Umsätze aufgezählt, die nicht zum beitragspflichtigen Umsatz zählten. In der Praxis sei der Einleitungsteil „Davon ausgenommen sind:“ in verfassungskonformer Weise stets demonstrativ ausgelegt worden; es seien daher auch andere Umsätze aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden, wenn sie keinen Bezug zum Tourismus aufgewiesen hätten, wie z.B. Lieferungen an Altersheime, Kasernen und dergleichen. Da es undurchführbar scheine, in einem Ausnahmekatalog sämtliche Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, solle die taxativ gehaltene Formulierung des Einleitungssatzes durch eine demonstrative ersetzt werden (vgl. hingegen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 38/2022, mit welchem das Wort „jedenfalls“ entfiel: Der Katalog des § 31 leg. cit. sei betreffend Ausnahmen vom beitragspflichtigen Umsatz in der Praxis schon bisher als taxativ angesehen worden; diesem Umstand solle nunmehr legistisch Rechnung getragen werden und das Wort „jedenfalls“ entfallen).
19 Ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus wird mittelbar erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt. Dabei bewirkt (jedenfalls nach der hier noch anwendbaren Rechtslage) der Umstand, dass die Revisionswerberin nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, nicht schon für sich, dass ein (mittelbarer) wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre (vgl. VwGH 28.5.2025, Ra 2022/13/0081; 28.5.2025, Ra 2024/13/0136, mwN).
20 Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen. Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol die Revisionswerberin höhere Umsätze erzielen konnte, als würde der Tourismus dort nicht existieren. Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die von der Revisionswerberin in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst werden (vgl. neuerlich VwGH 28.5.2025, Ra 2024/13/0136, mwN; vgl. weiters z.B. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/13/0042, mwN).
21 Die Revisionswerberin als Projektgesellschaft erzielt Umsätze ausschließlich gegenüber ihrem Auftraggeber (B SE) aus einem transnationalen Projekt zur Lenkung von überregionalen Verkehrsströmen (insbesondere des Güterverkehrs).
22 Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, dem Umstand, dass die Revisionswerberin nur für einen Auftraggeber tätig sei, komme keine Relevanz zu. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass auch alle Umsätze aus Exklusivverträgen, wie etwa die ausschließliche Belieferung eines Hotels von der Bemessungsgrundlage auszunehmen wären. Dabei übersieht das Verwaltungsgericht, dass es darauf ankommt, ob Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gezogen wird. Bei (ausschließlicher) Belieferung eines (einzigen) Hotels in Tirol wird aber zweifellos ein (mittelbarer) Nutzen aus dem Tourismus gezogen, da sich der Umsatz des Hotels wiederum aus Leistungen an Fremde (Gäste) ergibt. Bei ausschließlicher Umsatzerzielung aus einem transnationalen Infrastrukturprojekt, das aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, ist ein derartiger Zusammenhang (zumindest) weniger deutlich.
23 Wenn das Verwaltungsgericht weiters darlegt, für einen konkreten Umsatz sei ein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol schon dann gegeben, wenn etwa ein geplantes oder in Bau befindliches Vorhaben aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung und künftigen Nutzung vom Tourismus in Tirol beeinflusst sei (mittelbarer Nutzen) bzw. dem Tourismus in Tirol diene (unmittelbarer Nutzen), so ist (wie bereits im Vorerkenntnis) darauf zu verweisen, dass es entscheidend ist, ob der jeweilige Unternehmer Nutzen aus dem Tourismus erzielt. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die vom Unternehmer erbrachten Leistungen in der Folge für den Tourismus Nutzen erbringen. Es wird dabei nicht verkannt, dass die entgeltliche Erbringung von Leistungen, die dem Tourismus dienen (Nutzen für den Tourismus), regelmäßig (allerdings nicht immer) dadurch finanziert wird, dass der Leistungsempfänger Nutzen aus dem Tourismus erzielt (etwa wie vom Verwaltungsgericht angeführt bei Erbringung von Leistungen durch einen Unternehmer an einen Hotelier; oder bei Planung oder Errichtung einer Liftanlage für einen im Tourismus tätigen Leistungsempfänger), sodass auch der Leistungserbringer mittelbar Nutzen aus dem Tourismus erzielt.
24 Das Verwaltungsgericht führt weiters an, es sei zu prüfen, ob das Projekt nicht oder nicht in der konkreten Form ohne Tourismus in Tirol geplant und realisiert würde. Das Verwaltungsgericht führt dazu näher aus, durch den Tourismus in Tirol sei ein deutlicher Mehrbedarf an Waren gegeben; dafür sei ein Transportnetz zum Güterverkehr aufrechtzuerhalten und zu erweitern. Auch diene der Tunnel der Personenbeförderung. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens sei von Vertretern des Landes Tirol auch auf die Bedeutung der Anbindung Innsbrucks an den künftigen hochrangigen Schienenpersonenfernverkehr für den Tourismus- und Wirtschaftsstandort Tirol hingewiesen worden. Der Bau des Tunnels sei somit zumindest in Teilen auch mit dem Tourismus in Tirol verknüpft und auf diesen zurückzuführen.
25 Die Annahme, dass der Bau des Tunnels auch auf den Tourismus in Tirol zurückzuführen sei, ist nicht schlüssig begründet. Die angefochtenen Erkenntnisse schildern zunächst den „entscheidungswesentlichen Verfahrensgang“, zählen sodann nach der Überschrift „Beweiswürdigung“ die Ermittlungsschritte des Verwaltungsgerichts auf (eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen ist dort nicht enthalten) und schildern in der Folge kurz den „entscheidungswesentlichen Sachverhalt“. Nach dem Zitat von „entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften“ folgen schließlich ausführliche „Erwägungen“, die Feststellungen, beweiswürdigende Erwägungen und rechtliche Beurteilung vermengen; auch wird darin ausführlich das Vorbringen der belangten Behörde wiedergegeben, wobei (zum Teil) nicht dargelegt wird, ob (und aus welchen Gründen) sich das Verwaltungsgericht diesem Vorbringen anschließt. Damit wird aber nicht (ausreichend) klar, aufgrund welcher Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass der Bau des Tunnels (auch) auf den Tourismus zurückzuführen sei. Wenn dazu u.a. auf Äußerungen im Zuge des Bewilligungsverfahren verwiesen wird (wobei sich diese nicht in den vorgelegten Verfahrensakten befinden), so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass diese Äußerungen auch der Entscheidung betreffend die Planung und Errichtung des Tunnels zu Grunde gelegt wurden. Wenn auf den Bewilligungsbescheid (u.a. Trassengenehmigung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung) verwiesen wird, so enthält dieser zwar Hinweise auf eine Stellungnahme des Landeshauptmannes von Tirol im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung; auf Umstände betreffend Fremdenverkehr (Tourismus) wird insoweit aber nicht eingegangen.
26 Zur Verwirklichung des Eisenbahntunnels wurde ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik geschlossen (BGBl. III Nr. 177/2006). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wurde darauf hingewiesen, dass dem Projekt besondere Bedeutung für eine wesentliche Entlastung der Bevölkerung und Umwelt von den negativen Auswirkungen insbesondere des Straßengüterschwerverkehrs zukomme (vgl. 537 BlgNR 22. GP 2). Der Tourismus (Fremdenverkehr) wurde insoweit nicht erwähnt. Auch in den dort angeführten Leitlinien für das Transeuropäische Verkehrsnetz (vgl. Entscheidung Nr. 1692/96/EG vom 23. Juli 1996; Beschluss Nr. 661/2010/EU vom 7. Juli 2010) wird Tourismus nicht erwähnt. Die sodann folgende Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 vom 11. Dezember 2013 bezieht sich auf „Synergieeffekte [...] beispielsweise mit dem Fremdenverkehr“ (Erwägungsgrund 9) und verweist in ihrem Art. 5 Abs. 2 auf die „touristischen Aspekte“, die bei der Planung und dem Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes berücksichtigt werden sollen.
27 Die Annahme, dass die Errichtung des Tunnels (auch) auf den Tourismus in Tirol zurückzuführen wäre, wird in der Folge vom Verwaltungsgericht erkennbar auch eingeschränkt, wenn es ausführt, ohne die Berücksichtigung des Tourismus in Tirol wären Planung und Bau des Tunnels nicht in der vorliegenden konkreten Projektfassung erfolgt. Daraus wäre zwar abzuleiten, dass der Tourismus in Tirol konkrete Modalitäten dieses Projektes beeinflusst hätte. In welcher Weise dies auch die Umsätze der Revisionswerberin beeinflusst hätte, legt das Landesverwaltungsgericht allerdings nicht dar.
28 Wenn weiters darauf verwiesen wird, dass bei Fehlen von Unterkünften das für die Bauphase notwendige Personal nicht rechtzeitig zur Arbeitsleistung hätte beigeschafft werden können, womit ohne diesen Teilaspekt des Tourismus das Bauprojekt nicht in diesem Umfang hätte abgewickelt werden können, so erfolgte dazu keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach üblicherweise für große Tunnelbaustellen auf der Baustelle temporäre Unterkünfte für die Bauarbeiter geschaffen würden.
29 Das Landesverwaltungsgericht verweist sodann darauf, dass zur Beurteilung der Frage des Nutzens aus dem Tourismus auch die Finanzierung der Planung und Ausführung des Bauvorhabens zu berücksichtigen sei. Ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus liege vor, da zum einen das Land Tirol einen Beitrag zu Planung und Errichtung des Tunnels leiste; insoweit ergäben sich die Mittel aus der Vergütung der Beitragseinhebung nach § 36 Abs. 1 TTG 2006. Zum anderen erfolge aber auch eine Querfinanzierung aus den Mautgebühren zweier Autobahnen; der Tourismus bewirke eine Steigerung dieser Mauteinnahmen.
30 Nach § 36 Abs. 1 TTG 2006 obliegen Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hiefür als Vergütung 4 v.H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen. Auch wenn insoweit ein Nutzen aus dem Tourismus für das Land Tirol ableitbar ist, steht diesem allerdings der Aufwand für die insoweit abgegoltene administrative Abwicklung der Beitragserhebung gegenüber. Ein mittelbarer Nutzen bei Verwendung dieses (allfälligen) Differenzbetrages als (im Verhältnis zu den Beiträgen des Bundes, der Italienischen Republik und der Europäischen Union wie aus den verwiesenen Rechnungshof Berichten hervorgeht eher geringen) Beitrag für die Planung des Tunnels bei der Revisionswerberin kann daraus nicht abgeleitet werden.
31 Was die Querfinanzierung durch Mautgebühren betrifft, so sollte diese nach Artikel 9 lit. c des Abkommens BGBl. III Nr. 177/2006 im Zuge einer Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge erfolgen. Eine derartige Änderung der Richtlinie 1999/62/EG erfolgte sodann auch mit der Richtlinie 2011/76/EU vom 27. September 2011, insbesondere durch Einfügung der Bestimmung des Artikel 7f dieser Richtlinie (Aufschlag zur Finanzierung des Baus von vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse iSd Beschlusses Nr. 661/2010/EU). Diese Richtlinie bezog sich (nach der damaligen Fassung) u.a. auf Maut und Benutzungsgebühren, die von den in Artikel 2 definierten Fahrzeugen erhoben werden (Artikel 1 der Richtlinie). „Fahrzeug“ iSd Artikel 2 Buchst. d der Richtlinie sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt. Unter Hinweis auf diese Richtlinienbestimmung ermöglicht auch § 9 Abs. 7 Z 2 Bundesstraßen Mautgesetz 2002 für die fahrleistungsabhängige Maut (also die Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt; § 6 leg. cit.) eine Erhöhung der Maut für bestimmte Strecken. Gestützt auf diese Bestimmung erfolgte auch jeweils mit §§ 3, 4 und 6 der Mauttarifverordnungen (vgl. etwa Mauttarifverordnung 2014, BGBl. II Nr. 350/2014) eine Erhöhung des Kilometertarifs, wobei diese zusätzlich erhobenen Netto Benützungsentgelte gemäß § 8a ASFINAG Gesetz zweckgebunden an den Bund als Beitrag zur Finanzierung des Tunnels zu leisten waren.
32 Die Querfinanzierung erfolgt sohin aus Aufschlägen auf die Maut für Kraftfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt oder verwendet werden, mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Touristen reisen (notorisch) üblicherweise nicht mit derartigen Fahrzeugen an. Ein (auch lediglich mittelbarer) Nutzen aus dem Tourismus wird sohin durch diese Querfinanzierung (im Allgemeinen) nicht hergestellt. Wenn darüber hinaus auf Mauteinnahmen aus dem Schwerverkehr zur Belieferung von Tourismuseinrichtungen Bezug genommen wird, so ist den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts aber nicht zu entnehmen, ob dieser Anteil über ein vernachlässigbares Ausmaß hinausgeht.
33 Soweit sich das Landesverwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 2002, 98/17/0301, bezieht, ist im Übrigen zu bemerken, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. März 2005, B 1678/03 u.a., zum Salzburger Tourismusgesetz zum Ergebnis gelangt, dass für nicht in Abgabenform erhobene Tourismusbeiträge dieselben Grundsätze zu gelten haben wie für die Fremdenverkehrsabgaben selbst.
34 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
35 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 52 Abs. 1) VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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