Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrätin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. a Havas, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. März 2023, VGW 002/053/10391/2020 und VGW 002/V/053/10392/2020, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 22. Juli 2020 wurde unter anderem gegenüber der P GmbH als „Inhaber“, gegenüber der G s.r.o. als „Eigentümer“, gegenüber unbekannten Berechtigten nach § 53 Abs. 3 und § 54 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) als „Veranstalter“, sowie gegenüber der „Finanzpolizei“ die Beschlagnahme und Einziehung von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten angeordnet. Die Zustellung an unbekannte Berechtigte nach § 53 Abs. 3 und § 54 Abs. 2 GSpG erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung.
2 Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der G s.r.o. hob das Verwaltungsgericht Wien den Bescheid der LPD Wien vom 22. Juli 2020 mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. März 2023 auf und stellte das Verfahren ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Begründend legte das Verwaltungsgericht dar, eine Firmenbuchabfrage habe ergeben, dass die „die Beschwerde einbringende Gesellschaft“ infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst worden und der entsprechende Eintrag im Firmenbuch am 20. September 2022 erfolgt sei. Infolge des Umstandes, dass die vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführende Gesellschaft „rechtlich nicht mehr existent“ sei und auch sonst keine Berechtigten an den beschlagnahmten und eingezogenen Gegenständen vorhanden seien, sei das dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Sicherungsinteresse weggefallen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Amtsrevision nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde erwogen:
6 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wendet sich die Amtsrevision gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, das für die Beschlagnahme und Einziehung von Eingriffsgegenständen nach dem GSpG erforderliche „Sicherungsinteresse“ sei weggefallen. Aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die Amtsrevision als zulässig, sie ist auch berechtigt.
7 § 53 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugsweise:
„ Beschlagnahme
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
...“
8 § 54 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 , in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 , lautet auszugsweise:
„ Einziehung
§ 54.
(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
...“
9 Bei der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Gesellschaft (G s.r.o.) handelt es sich um eine slowakische Gesellschaft mit einer österreichischen Zweigniederlassung. Hinsichtlich dieser Zweigniederlassung erfolgte am 20. September 2022 unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 8. August 2022 folgende Eintragung im Firmenbuch: „Die Gesellschaft ist infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst“.
10 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt Zweigniederlassungen nach österreichischem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit zu (vgl. RS0035046; dazu, dass die Frage des Bestehens von Rechtspersönlichkeit einer Zweigniederlassung nach deren eigenem Sitzrecht zu beurteilen ist, vgl. RS0077049).
11 Angesichts dessen, dass der österreichischen Zweigniederlassung der G s.r.o. ohnehin keine eigene Rechtspersönlichkeit zukam, kann entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes aus ihrer „Auflösung“ infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit der „Wegfall des Sicherungsinteresses“ nicht abgeleitet werden. Eine Feststellung dahingehend, dass die slowakische Gesellschaft selbst „nicht mehr existent“ sei, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.
12 Schon aus diesem Grund erweist sich die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Beurteilung, es sei infolge des Umstandes, dass die beschwerdeführende Gesellschaft „rechtlich nicht mehr existent“ sei, das „Sicherungsinteresse“ weggefallen, weshalb der bekämpfte Beschlagnahme und Einziehungsbescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen sei, als verfehlt.
13 Im Übrigen erweisen sich die Aufhebung des beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Beschlagnahme und Einziehungsbescheides und die Einstellung des Verfahrens auch deshalb als rechtswidrig, weil wie die Amtsrevision zutreffend geltend macht der Bescheid der LPD Wien vom 22. Juli 2020 neben der G s.r.o. als „Eigentümerin“ der verfahrensgegenständlichen Geräte auch an deren Inhaber sowie gemäß der durch § 53 Abs. 3 sowie § 54 Abs. 2 GSpG eingeräumten Möglichkeit an „unbekannte Berechtigte“ als Veranstalter und die „Finanzpolizei“ adressiert war. Selbst für den Fall, dass auch die G s.r.o. ihre Rechtspersönlichkeit verloren haben sollte, wofür aus dem Akt allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, hätte der beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid der LPD Wien vom 22. Juli 2020 aufgrund einer Beschwerde der G s.r.o. nicht aus dem geltend gemachten Grund in seiner Gesamtheit aufgehoben werden dürfen.
14 Aus diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 12. März 2024
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