Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Dr. P B, vertreten durch Mag. Martin Christopher Tippow, Steuerberater in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Oktober 2023, Zl. VGW 162/006/3664/2023 9, betreffend Nachsicht der Beiträge zur Kammerumlage 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Schätzbescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien (belangte Behörde) vom 14. Dezember 2021 war die vom Revisionswerber, einem Mitglied der Ärztekammer für Wien, zu entrichtende Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, jeweils für das Jahr 2017, festgesetzt worden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft (eine vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen).
2 Daraufhin ersuchte der Revisionswerber mit Antrag vom 30. Juni 2022 um Nachsicht bzw. Ermäßigung der Beiträge der Kammerumlage für das Jahr 2017. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Oktober 2022 als unbegründet ab, weil keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 6 Abs. 3 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien geltend gemacht worden seien.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis keine Folge; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
4 Dem legte das Verwaltungsgericht auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst Folgendes zu Grunde:
5Im Beschwerdeverfahren sei ausschließlich der auf § 6 Abs. 3 der Umlagenordnung gestützte Antrag des Revisionswerbers vom 30. Juni 2022 gegenständlich. Nach dieser Bestimmung könne bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag eines Kammermitglieds der Beitrag zur Kammerumlage ermäßigt oder zur Gänze erlassen werden. Diese Bestimmung orientiere sich an § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Verweis auf VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009; 18.11.2008, 2006/11/0126; 15.10.2015, Ro 2014/11/0053) müsse es sich bei solchen Ermäßigung oder Erlass rechtfertigenden Umständen um überwiegend außergewöhnliche Ereignisse handeln, die außerhalb der Einflusssphäre des Arztes liegen, diesen an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern und so zu Einkommensverlusten führen.
6 Derartige Umstände habe der Revisionswerber aber nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers sei es nicht Zweck des § 6 Abs. 3 der Umlagenordnung, eine Korrektur von Vorschreibungen wegen Fristversäumnissen zu ermöglichen. Ein allenfalls „unbilliger Schätzbescheid“ hätte „ordnungsgemäß in Beschwerde gezogen werden müssen“.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattete.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht zusammengefasst Folgendes geltend:
12 Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 der Umlagenordnung. Da gemäß § 5 Abs. 3 der Umlagenordnung von der Berechtigung zur Vornahme einer Schätzung jene Fälle ausgenommen seien, „in denen sämtliche Einkommensunterlagen vollständig nachgereicht wurden und die sodann zur Abrechnung gebracht werden können“, eine Frist für die Nachreichung in der Umlagenordnung aber nicht genannt werde, müsse eine vollständige Nachreichung der Einkommensunterlagen jedenfalls zu einer amtswegigen Berichtigung des Schätzbescheids führen.
13 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil im vorliegenden Revisionsverfahren nicht die Berechtigung zur Schätzung in Frage steht, sondern der nach rechtskräftiger Schätzung gestellte Antrag des Revisionswerbers vom 30. Juni 2022 auf Nachlass bzw. Ermäßigung des mit Schätzbescheid festgesetzten Beitrags.
14 Die Revision macht weiter geltend, zumindest müsse eine den Grundsätzen des Ärztegesetzes und der Umlagenordnung widersprechende Schätzung einen im Sinne des § 6 Abs. 3 der Umlagenordnung berücksichtigungswürdigen Umstand darstellen, der einen Erlass bzw. eine Ermäßigung rechtfertige. Die belangte Behörde wie auch das Verwaltungsgericht hätten sich lediglich auf Rechtsprechung zu § 10 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bezogen; Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 der Umlagenordnung aber fehle.
15 Auch mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
16 Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revisionbereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 17.12.2025, Ra 2023/02/0107, mwN).
17Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. März 2025, Ra 2024/11/0022, die Rechtslage im Zusammenhang mit der Ermäßigung bzw. dem Erlass von Wohlfahrtsfondsbeiträgen und Kammerumlagen klargestellt; auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
18 Danach ist den gegebenenfalls Ermäßigung bzw. Nachlass von Wohlfahrtsfondsbeiträgen bzw. Kammerumlagen rechtfertigenden Bestimmungen des § 10 der Satzung und des § 6 der Umlagenordnung gemeinsam, dass außergewöhnliche, außerhalb der Einflusssphäre des Fonds bzw. Kammermitglieds liegende Ereignisse eingetreten sind, die einen Einkommensverlust zur Folge haben.
19 Von den Regelungen über die Bemessungsgrundlagen für die Wohlfahrtsfondsbeiträge und die Kammerumlagen, die jeweils auf Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Kalenderjahres abstellen, zu unterscheiden sind die Bestimmungen des § 10 der Satzung und des § 6 der Umlagenordnung über Ermäßigung und Nachlass der Beiträge und Umlagen.
20 Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass von Fondsbeiträgen und Kammerumlagen ist daher nicht maßgeblich, welches Einkommen (aus ärztlicher Tätigkeit) der Antragsteller im relevanten Beitragsjahr (dem laufenden Kalenderjahr drittvorangegangenen Kalenderjahr) erzielt hat, sondern vielmehr entscheidend, ob im gegenständlichen Zeitraum eine im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung bestehende „Deckungslücke“ vorlag, die die (vollständige) Entrichtung des festgesetzten Betrags unmöglich oder unzumutbar macht.
21 Mit dem Vorbringen, für das Beitragsjahr 2017 seien die Beiträge zur Kammerumlage überhöht festgesetzt worden, wird daher kein Ermäßigung oder Nachlass iSd. § 6 Abs. 3 der Umlagenordnung rechtfertigender Umstand geltend gemacht.
22 Die in der vorliegenden Revision aufgeworfene Frage wurde durch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs also bereits beantwortet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht damit in Einklang.
23 Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sieohne dass auf das Erfordernis der Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes im Sinn von § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG und den Umstand, dass sie nicht von einem Rechtsanwalt, sondern einem Steuerberater eingebracht worden ist, einzugehen gewesen wäre gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
24Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 10. Februar 2026
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