Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin und den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der D F, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2023, W198 2274019 2/5E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Pensionsversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Die Revisionswerberin stellte am 11. November 2022 bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen „Antrag auf Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes“ zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer im Februar 1999 geborenen Tochter J ab 11. November 2021.
2 Mit Bescheid vom 26. Mai 2023 wies die PVA diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege. Zudem lägen „Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG“ vor. Des Weiteren werde „aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses“ die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht überwiegend beansprucht.
3 Im Akt findet sich ein mit 14. Februar 2022 datiertes, die Tochter der Revisionswerberin betreffendes ärztliches Gutachten zu einem Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes. Weiters findet sich darin eine im vorliegenden Verfahren erstattete chefärztliche Stellungnahme vom 4. Mai 2023, die unter Bezugnahme auf dieses Gutachten vom 14. Februar 2022 die Voraussetzung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft verneint.
4 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung ab. Die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin lebe mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt. Für die Tochter bestehe seit Juni 2019 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Diese habe von 1. Dezember 2021 bis 31. Jänner 2023 Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bezogen. Sie leide an einem mittelgradig depressiven Verstimmungszustand, einer kombinierten Persönlichkeitsentwicklungsstörung sowie Anorexia nervosa. Die Tochter der Revisionswerberin bedürfe keiner ständigen persönlichen Hilfe bzw. besonderen Pflege. Sie benötige Betreuung bei der Zubereitung von Mahlzeiten im Ausmaß von 30 Stunden pro Monat sowie für Motivationsgespräche im Ausmaß von 10 Stunden pro Monat. Weiters benötige sie Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, bei der Pflege der Leib und Bettwäsche sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von jeweils 10 Stunden pro Monat. Der monatliche Pflegebedarf für die Tochter der Revisionswerberin „gemäß der Einstufungsverordnung“ betrage somit 80 Stunden monatlich.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass ein ständiger Bedarf an persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im vorliegenden Fall auf Basis des von der PVA eingeholten ärztlichen Gutachtens vom 14. Februar 2022 sowie der darauf beruhenden chefärztlichen Stellungnahme vom 4. Mai 2023 zu verneinen sei. Das Gutachten komme schlüssig und nachvollziehbar zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Tochter der Revisionsweberin ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht erforderlich seien. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft sei jedoch jedenfalls bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspreche mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Der monatliche Pflegebedarf „gemäß der Einstufungsverordnung“ betrage im Fall der Tochter der Revisionswerberin 80 Stunden pro Monat. Der erforderliche Pflegeaufwand im Ausmaß von mindestens 21 Stunden wöchentlich bzw. 90 Stunden monatlich werde daher nicht erreicht.
7 Auf die weiteren im angefochtenen Bescheid herangezogenen „Ausschließungsgründe“, wonach Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. eine Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG vorlägen, müsse daher nicht weiter eingegangen werden.
8 Das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 24 Abs. 4 VwGVG damit, dass der „für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt“ als durch die Aktenlage, „insbesondere durch die vorliegenden Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde“, hinreichend geklärt erachtet werden könne. In der Beschwerde seien „keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen“ worden und es sei auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen gewesen.
9 Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, dass es das Gutachten vom 14. Februar 2022 als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ansehe. Dieses gehe auf die Art der Leiden und die damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Pflege und Hilfeleistungen ein. Damit erfülle es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die Revisionswerberin sei dem Gutachten „nicht substanziiert entgegengetreten“. Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten sei es an der Partei gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten seit „mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig“ (Hinweis auf VwGH 20.5.2020, Ra 2019/11/0071). Derartige Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvollständigkeiten seien nicht aufgezeigt worden, zumal das Gutachten die nach Ansicht der Sachverständigen notwendigen und nicht notwendigen Pflegeleistungen im Einzelnen angeführt habe und darauf basierend nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass kein ständiger Betreuungs und Pflegebedarf bestehe und der Pflegeaufwand gemäß der Einstufungsverordnung insgesamt nicht 80 Stunden/Monat übersteige.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 VwGVG abgewichen sei. Sie habe in ihrer Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ein (näher dargestelltes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, dem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht gefolgt sei.
13 Im Hinblick auf das Vorbringen zur Verhandlungspflicht erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
14 Dem Bescheid vom 26. Mai 2023 lagen ein mit 14. Februar 2022 datiertes (im Verfahren zur Gewährung von Pflegegeld eingeholtes) ärztliches Gutachten sowie eine darauf gestützte chefärztliche Stellungnahme zugrunde. Dieses Gutachten gelangte nach Darstellung der persönlichen Angaben der Patientin (zu früheren Erkrankungen, Therapien, Voranamnese, Biographie, Schul und Arbeitsanamnese etc.), Erwähnung eines Vorgutachtens, Beschreibung von „Beschwerden und Angaben zur Antragstellung“, Angaben dazu, dass die Pflege durch die Mutter erfolge, näheren Ausführungen zu dem bei der Untersuchten erhobenen „Status“ sowie einem Abschnitt „Diagnose(n)“ zu einer „Gesamtbeurteilung“. Im Weiteren wurde im Gutachten die Frage „Pflegebedarf voraussichtlich mindestens 6 Monate bestehend: (Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung)“ mit „JA“ beantwortet. In einem mit „Ermittlung des Pflegebedarfs“ überschriebenen Beiblatt wurde der Pflegebedarf bejaht für die „Zubereitung von Mahlzeiten“ (im Ausmaß von 30 Stunden/Monat) und für „Motivationsgespräche“ (im Ausmaß von 10 Stunden/Monat). Erforderliche Hilfe wurde bejaht für die „Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten“, die „Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände“, die „Pflege der Leib- und Bettwäsche“ sowie „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ (jeweils im Ausmaß von 10 Stunden/Monat). Der Pflegebedarf wurde in Stunden pro Monat mit 80 Stunden beziffert. In der chefärztlichen Stellungnahme wurde ausgehend vom ärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2022 und den darin erwähnten Diagnosen ausgeführt, dass keine „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand von zumindest 21 Stunden wöchentlich bzw. zumindest 90 Stunden monatlich gegeben sei.
15 Die Revisionswerberin trat den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in ihrer Beschwerde unter ergänzender Vorlage eines klinisch psychologischen Befunds (vom 17. April 2023) wie folgt entgegen:
„Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet an einer ausgeprägten Form von Autismus und einer Essstörung ... und bezieht Pflegegeld der Stufe 1 sowie erhöhte Familienbeihilfe. Die Tochter ist völlig unselbstständig. Die Mutter muss sämtliche Aufgaben der Haushaltsführung übernehmen (u.a. einkaufen, Wäsche waschen, kochen, putzen). Weiters kann die Tochter das Haus nicht allein verlassen, die Mutter muss die Tochter auf sämtliche Wege außerhalb des Wohnbereichs begleiten. Die Tochter leidet regelmäßig an schweren emotionalen Zuständen wie Überforderungen, Overloads, Shutdowns, Meltdowns, Schlafstörungen, bis hin zu Selbstverletzungen oder Fremdgefährdung. Die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin wird daher überwiegend durch die Pflege der Tochter beansprucht. ... Die Behauptung, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes [J] nicht überwiegend beansprucht werde, wird ausdrücklich bestritten“.
16 Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Abweisung der Beschwerde ausschließlich darauf, dass das Kriterium der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft nicht erfüllt sei; auf die Frage des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen ging es ausgehend davon nicht weiter ein.
17 Im Verfahren nach § 18a ASVG kommt es darauf an zu beurteilen, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf des Kindes dem einer „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt. Dabei kann die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden (vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
18 Wie dargestellt, hat die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde zu diesem Kriterium ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Sie ist mit ihrem Vorbringen den Grundlagen, auf denen das dem Bescheid zugrunde liegende ärztliche Gutachten und die darauf fußende chefärztliche Stellungnahme beruhten, entgegengetreten bzw. hat dazu Ergänzendes vorgebracht, so etwa mit der Behauptung der Notwendigkeit, ihre Tochter auf sämtlichen Wegen außerhalb des Wohnbereichs zu begleiten. Der aus den Aussagen des genannten Gutachtens abgeleiteten Aussage, dass ihre „Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes [J] nicht überwiegend beansprucht“ werde, ist sie damit auf Ebene des Sachverhalts entgegengetreten.
19 Mit seiner zur Begründung der Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegung, dass dem ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei und das Beschwerdevorbringen auch keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvollständigkeiten aufgezeigt habe, nahm das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich auf den Inhalt des Gutachtens Bezug, ohne unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens darzulegen, warum dieses die Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit dieses Gutachtens nicht in Frage stellte. Es ist damit nicht nachvollziehbar begründet worden, warum es sich nicht wie in der Revision vorgebracht um Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit gehandelt hat.
20 Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens, einschließlich der Behauptung, der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens haben auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind (VwGH 2.11.2022, Ra 2020/11/0068). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen, weshalb auch von der Strittigkeit von Tatsachenfragen auszugehen ist. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dazu kommt, dass die Revisionswerberin Umstände vorgebracht hat, die die Annahme der Notwendigkeit einer vom Sachverständigen gar nicht beurteilten, für die Selbstversicherung nach § 18a ASVG aber maßgeblichen „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ belegen sollten.
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
22 Die Zuerkennung des Aufwandersatzes beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Eine Eingabengebühr ist wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) nicht zu ersetzen, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 10. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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