JudikaturVwGH

Ra 2023/07/0156 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der G GmbH in A, vertreten durch Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich Gruber Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. August 2023, LVwG 552562/7/KLe/HK, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land (belangte Behörde) vom 8. März 2023 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 12. September 2022 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Automatisierung der Schleuse der von ihr betriebenen Wasserkraftanlage unter Einräumung einer Wartungszufahrt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht). Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

3 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin habe mit Eingaben vom 3. Februar 2012 und vom 4. Oktober 2013 im Hinblick auf die von ihr betriebene Wasserkraftanlage die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Automatisierung der Schleuse unter Einräumung einer Wartungszufahrt beantragt. Diese Anträge seien nachdem die Revisionswerberin Säumnisbeschwerde erhoben hatte mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 3. April 2018 abgewiesen worden. Dabei sei mit näherer Begründung im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Eingriffs in Rechte Dritter ausgeführt worden, dass aufgrund der Kleinheit der Wasserkraftanlage der Revisionswerberin kein öffentliches wasserwirtschaftliches Interesse am ungeschmälerten und fortgesetzten Betrieb der Anlage erkennbar sei. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Juli 2018, Ra 2018/07/0366, zurückgewiesen.

4 Nunmehr habe die Revisionswerberin mit ihrem Antrag vom 12. September 2022 ein energiewirtschaftliches Gutachten vorgelegt, in dem festgehalten werde, dass seit dem Jahr 2018 relevante Änderungen in der Energiepolitik festzustellen seien. Weiters werde in diesem Gutachten davon ausgegangen, dass die Schlussfolgerung, wegen des unterdurchschnittlichen Beitrags des Kleinwasserkraftwerkes der Revisionswerberin zur Erreichung der Ökostromzielsetzungen in Oberösterreich bestehe kein öffentliches Interesse, sondern ein rein privates Interesse an diesem, nicht nachvollziehbar sei. In dem Gutachten werde dargelegt, dass sehr wohl ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der elektrischen Energieversorgung, die „mangels Gases und Öls“ verstärkt auf Strom aus erneuerbaren Energiequellen angewiesen sei, bestehe.

5 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung kam das Verwaltungsgericht jedoch zu dem Ergebnis, dass der maßgebliche Sachverhalt seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2018 insofern unverändert geblieben sei, als die Größe der Anlage gleichgeblieben sei. Es sei rechtskräftig festgestellt worden und weiterhin unstrittig, dass die Einstellung des Anlagenbetriebes zu keiner nachteiligen Auswirkung auf die Stromversorgung in der Umgebung führe. Das nunmehr vorgelegte energiewirtschaftliche Gutachten führe zu keiner Änderung des Sachverhaltes. Seit der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 3. April 2018 seien weder in den entscheidungsrelevanten Fakten noch in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche Änderungen eingetreten. Vor diesem Hintergrund liege eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Zurück , in eventu Abweisung der Revision unter Zuspruch von Aufwandersatz an das Land Oberösterreich beantragte.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 In der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision zieht die Revisionswerberin die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorliege, in Zweifel und macht geltend, durch das von ihr vorgelegte energiewirtschaftliche Gutachten sei das Vorliegen eines wesentlich geänderten Sachverhaltes belegt und nunmehr auch ein erhebliches „monetär bewertbares öffentliches energiewirtschaftliches Interesse am Fortbestand des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes nachgewiesen“.

12 Mit diesem Vorbringen, das sich weitgehend auf eine Wiederholung von bereits zuvor im Verfahren erstattetem Vorbringen beschränkt, vermag die Revisionswerberin nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen. Insbesondere tritt die Revisionswerberin der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, wonach die Einstellung des Betriebs der in Rede stehenden Wasserkraftanlage zu keiner nachteiligen Auswirkung auf die Stromversorgung der Umgebung führte, nicht entgegen. Schon deshalb zeigt sie mit der bloßen Behauptung eines geänderten Sachverhaltes unter im Übrigen nicht weiter konkretisierter Berufung auf eine geänderte Energiepolitik, das „EAG Paket 2022“, die „Energiewende“, die „Förderung erneuerbarer Stromenergien“ sowie die „Ukrainekrise“ nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung, es hätten sich die für den von der Revisionswerberin gestellten Antrag entscheidungsrelevanten Fakten nicht wesentlich geändert, unvertretbar wäre.

13 Soweit die Revisionswerberin im Übrigen auch eine Änderung der wesentlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den zwischenzeitig in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien geltend macht, lässt sie außer Acht, dass sich die in dieser Bestimmung angeordnete Vermutung des Überwiegens öffentlicher Interessen an der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energien nur auf durch Verweise auf andere Bestimmungen in unionsrechtlichen Rechtsakten konkret bezeichnete Fallkonstellationen bezieht, deren Einschlägigkeit die Revisionswerberin nicht dargetan hat und die im Übrigen auch nicht ersichtlich ist.

14 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

15 Die in der Revision beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.

16 Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Oberösterreich gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. VwGH 17.4.2020, Ra 2019/07/0107 bis 0109, mwN).

Wien, am 19. Dezember 2024

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