Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der A GmbH, vertreten durch die Hule Bachmayr Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2023, W138 2267567 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vermessungsamt Wien), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid des Vermessungsamtes W vom 28. Februar 2022 als unzulässig zurück (A) und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig (B).
2 Als Begründung für die Revisionszulassung führte das BVwG aus, es liege keine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, „inwieweit bei Miteigentümern ein Miteigentümer alleine oder nur alle Miteigentümer gemeinschaftlich zur Beschwerdeerhebung an das BVwG gegen einen verwaltungsbehördlichen Gerichtsverweisungsausspruch gemäß § 25 Abs 2 VermG antragslegitimiert sind“. Es erscheine (Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2004/04/0134) unklar, ob der Verwaltungsgerichtshof den vorliegenden Fall auch so sehen werde wie das BVwG.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der unter Punkt „3. Zulässigkeit der Revision“ zunächst auf den Zulassungsausspruch des BVwG verwiesen und ergänzend ausgeführt wird, es liege überhaupt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob ein Mit- bzw. Wohnungseigentümer alleine oder nur gemeinsam mit allen übrigen Mit und Wohnungseigentümern legitimiert sei, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Gerichtsverweis gemäß § 25 Abs. 2 Vermessungsgesetz zu erheben.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 29.4.2024, Ro 2021/06/0004, 0005, mwN).
8 Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ro 2022/06/0017, mwN).
9 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. aus vielen nochmals etwa VwGH 10.2.2025, Ro 2022/06/0017, mwN).
10 Im Revisionsfall legt das BVwG mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Zulassung der Revision nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage, die für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung wäre, der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision (erstmals) zu lösen habe. Der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG. Ein Vorbringen, das auf die relevanten rechtlichen Argumente in der Begründung des angefochtenen Beschlusses keinerlei Bezug nimmt, entspricht den oben dargelegten Anforderungen nicht.
11 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. aus vielen nochmals etwa VwGH 29.4.2024, Ro 2021/06/0004, 0005, mwN).
12 Mit den allgemeinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird ebenso kein Fallbezug zum konkreten Revisionssachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt.
13 Wird aber in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass und aus welchem Grund die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. aus vielen nochmals etwa VwGH 10.2.2025, Ro 2022/06/0017, oder auch 29.7.2022, Ro 2022/10/0020, jeweils mwN).
14 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2026
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