Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache der revisionswerbenden Partei Mag. (FH) B A in G, vertreten durch Mag. Franz Eschlböck, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pfarrgasse 15, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Mai 2023, LVwG 153798/2/DM, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde G; mitbeteiligte Parteien: 1. G N und 2. Mag. H N, beide in W; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde G. vom 3. März 2023, mit welchem den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für ein Bauvorhaben „Um- und Zubau beim bestehenden Wohnhaus“ auf näher bezeichneten Grundstücken der KG T. erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „II. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die Revisionswerberin werde durch den angefochtenen Beschluss in ihren „einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten gemäß § 31 Oö BauO verletzt“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015).
6 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legt die Revisionswerberin nicht dar, in welchen konkreten, durch die Oberösterreichische Bauordnung Nachbarn eingeräumten subjektiv öffentlichen Rechten sie durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2021/05/0155, mwN).
7 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2023
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