Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der L GmbH Co KG, vertreten durch Dr. Martin Löffler, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. April 2023, Zl. W245 2246467 1/11E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: E P, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1 1. Mit Bescheid vom 1. Juli 2021 gab die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde) der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte fest, die revisionswerbende Partei habe den Mitbeteiligten in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie eine (näher bezeichnete) überdachte Hauseinfahrt videoüberwacht habe, sodass bei jedem Betreten und Verlassen des Gebäudekomplexes personenbezogene Daten des Mitbeteiligten verarbeitet worden seien (Spruchpunkt 1.). Unter einem wurde der revisionswerbenden Partei aufgetragen, die Videoüberwachung so auszurichten, dass keine personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten verarbeitet würden. Vorhandene personenbezogene Daten auf den Bildaufnahmen seien unverzüglich zu vernichten (Spruchpunkt 2.).
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 2.1. Das BVwG stellte fest, der Mitbeteiligte sei in einer Mieträumlichkeit auf einem näher bezeichneten Grundstück in Wien wohnhaft. Die revisionswerbende Partei (eine juristische Person des Privatrechts) sei Eigentümerin dieser Liegenschaft. Es handle sich um einen Gebäudekomplex mit mehreren Stiegenaufgängen, die zu mehreren Mieträumlichkeiten führten. Der Aufgang zu der vom Mitbeteiligten gemieteten Räumlichkeit befinde sich in der Mitte des (von der Videoüberwachung betroffenen) überdachten Hauseinganges. In der Vergangenheit sei es immer wieder dazu gekommen, dass offenbar auf die Straßenbahn wartende (vor dem Hauseingang befinde sich eine Straßenbahnstation) Personen ihre Notdurft in der Hauseinfahrt, im Hof des Hauses oder sogar auf den zu den Mieträumlichkeiten führenden Stiegen des Hauses verrichtet hätten. Weiters sei es immer wieder zu Sachbeschädigungen auf der Liegenschaft und Ende 2016 zu einer Brandstiftung gekommen.
4 Die revisionswerbende Partei habe innerhalb des ca. 15 Meter langen überdachten Durchganges zwei Kameras montiert. Eine davon sei funktionstüchtig (Kamera 1), die andere eine Attrappe. Am Haupteingang befinde sich ein Hinweisschild für die Videoüberwachung. Die Videoanlage sei zunächst im Jahr 2011 befristet und ab Dezember 2014 unbefristet registriert worden; die Vorabgenehmigung umfasse vom Genehmigungsausmaß nur die im Registrierungsakt aufliegenden Kameras und die jeweiligen Kamerapositionen. 2019 sei eine Änderung erfolgt und die Positionen der beiden Kameras seien getauscht worden. Seitdem werde der gesamte überdachte Hausdurchgang von Kamera 1 aufgenommen. Der Austausch sei damit begründet worden, dass die seit 2019 bestehende Ausrichtung bessere Lichtverhältnisse für die Aufnahme biete. Die Videoüberwachung erfolge somit abweichend zur Vorabgenehmigung der belangten Behörde. Der Aufnahmebereich von Kamera 1 erfasse die gesamte Breite des Eingangs bis zum unteren Bereich der Eingangstüre (zum Hausdurchgang), die Hausbriefkästen und den Zugang zur Stiege 1 (Aufgang zur Mieträumlichkeit des Mitbeteiligten). Aufgrund des Aufnahmebereiches würden der Mitbeteiligte sowie andere Nutzer beim Gang durch bzw. Aufenthalt im überdachten Hauseingang und dem Betreten des Stiegenaufgangs zu Stiege 1 erfasst. Die Aufnahmen würden drei Tage (72 Stunden) gespeichert und so sich kein Vorfall ereigne danach automatisch gelöscht.
5 2.2. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG (mit näherer Begründung) zunächst aus, dass die §§ 12 und 13 DSG mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel in der DSGVO unangewendet zu bleiben hätten. Der festgestellte Sachverhalt sei daher ausschließlich unter die entsprechenden Vorschriften der DSGVO zu subsumieren.
6 Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hielt das BVwG fest, die revisionswerbende Partei nehme insofern ein berechtigtes Interesse wahr, als sie durch die Videoaufnahmen der Kamera 1 ihr Grundstück im Hinblick auf zukünftige Eingriffe Dritter (Sachbeschädigung, Brandstiftung etc.) schützen wolle. Angesichts der in der Vergangenheit immer wieder aufgetretenen (näher bezeichneten) Vorfälle (siehe oben Rn. 3) könne davon ausgegangen werden, dass die Videoüberwachung dafür erforderlich sei.
7 Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO jedoch nur rechtmäßig, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen würden. Vorliegend habe der Mitbeteiligte ein Interesse an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten bzw. daran, beim Betreten, Verlassen oder Aufenthalt im Hauseingangsbereich zu seiner Mieträumlichkeit nicht überwacht zu werden. Aufgrund der festgestellten Videoaufnahmen und deren Speicherung liege eine fortdauernde unerwünschte Überwachung vor. Es sei nachvollziehbar, wenn sich der Mitbeteiligte durch die Videoaufnahmen permanent überwacht fühle. Der Mitbeteiligte mache somit zu Recht einen ständigen Überwachungsdruck geltend.
8 Dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, durch eine weitere (hier nicht verfahrensgegenständliche) Kamera auf der anderen Seite des Hofes sei es auch allen anderen Mietern nicht möglich, ihre Mieträumlichkeiten ohne Erfassung ihrer personenbezogenen Daten zu betreten, hielt das BVwG entgegen, dass nach den Angaben der revisionswerbenden Partei „die weitaus überwiegende Mehrzahl der Mieter der Videoüberwachung zugestimmt“ habe, weshalb „kein gleichartiger Sachverhalt“ vorliege. Das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, die Brandstiftung im Jahr 2016 sei Grund für die (2019 durchgeführte) Änderung der Kamerapositionen gewesen, erscheine wegen der langen Zeitspanne nicht schlüssig. Zudem habe die revisionswerbende Partei selbst vorgebracht, der Grund für den Austausch seien die besseren Lichtverhältnisse gewesen. Schließlich hätten sich entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Herstellung eines Personenbezuges zum Mitbeteiligten nicht machbar sei. Auch das Vorbringen der revisionswerbenden Partei im Zusammenhang mit den besseren Lichtverhältnissen als Grund für den Austausch der Standorte der Kameras deute darauf hin, dass die aufgenommenen Personen grundsätzlich identifizierbar seien.
9 Insgesamt sei für das BVwG die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nachvollziehbar und es sei der belangten Behörde darin beizupflichten, dass für die Überwachung in der derzeitigen Form bzw. im derzeitigen Ausmaß die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben sei. Somit überwiege das Recht auf Geheimhaltung des Mitbeteiligten das berechtigte Interesse der revisionswerbenden Partei.
10 2.3. Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass keine noch zu klärenden Tatsachenfragen aufgeworfen worden und keine komplexen Rechtsfragen zu lösen gewesen seien.
11 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Die belangte Behörde sowie der Mitbeteiligte erstatteten Revisionsbeantwortungen, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision beantragen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit (ua.) vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die §§ 12 und 13 DSG (wie vom BVwG angenommen) aus unionsrechtlichen Gründen bei Videoüberwachungen (und damit auch bei der vorliegenden Überprüfung) unangewendet bleiben müssten.
14 Die Revision erweist sich schon im Hinblick darauf als zulässig und aus nachstehenden Gründen auch als berechtigt.
15 2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung [DSGVO]), lauten auszugsweise:
„ Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
[...]
c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
[...]
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
[...]
Artikel 23
Beschränkungen
(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
[...]“
16 Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 (§ 1), BGBl. I Nr. 24/2018 (§ 12) bzw. BGBl. I Nr. 120/2017 (§ 13), lauten auszugsweise:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[...]
Zulässigkeit der Bildaufnahme
§ 12. (1) Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn
1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
3. sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn
1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder
[...]
Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung
§ 13. [...]
(5) Der Verantwortliche einer Bildaufnahme hat diese geeignet zu kennzeichnen. [...]“
17 Die Erläuterungen zu den §§ 12 und 13 DSG in der Fassung des Datenschutz Anpassungsgesetzes 2018 (AB 1761 BlgNR 25. GP 8 f) halten auszugsweise Folgendes fest:
„Bewährt hat sich [...] generell, dass die Videoüberwachung im DSG 2000 als besondere Datenverarbeitung geregelt wird und an die potentiellen Gefahren angepasste Voraussetzungen für den Einsatz dieser Technologie vorgegeben werden. So hat sich vor allem das Verbot der Videoüberwachung für den höchstpersönlichen Lebensbereich einer betroffenen Person sowie das Verbot des Einsatzes der Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle bewährt. Gleiches ist hinsichtlich des Verbots des automationsunterstützten Abgleiches mit anderen Bilddaten und sensiblen Daten anzumerken. Bewährt hat sich überdies auch die Protokollierungs- und Kennzeichnungspflicht. Aufgrund dieser Erfahrungen sollen im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 23 DSGVO und Kapitel IX der DSGVO iVm Erwägungsgrund 10 auch im DSG Bildaufnahmen gesondert geregelt werden.
[...]
§ 12 Abs. 2 listet allgemeine Tatbestände auf, bei deren Vorliegen die Bildverarbeitung zulässig sein soll. Im Sinne der nötigen Flexibilität in der Praxis sieht § 12 Abs. 2 Z 4 als einen Erlaubnistatbestand das Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten im Einzelfall vor. Von Z 4 soll auch der Fall der Überwachung eines bestimmten Objekts oder einer bestimmten Person erfasst sein, zu dessen oder deren Schutz der Einsatz technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung erforderlich ist und unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker oder des Unionsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Verantwortlichen spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des aufgenommenen Objekts oder der aufgenommenen Person auferlegen.
In den in § 12 Abs. 3 geregelten Fällen wird die Interessenabwägung (vgl. § 12 Abs. 2 Z 4) bereits auf gesetzlicher Ebene vorgenommen. Abgebildet werden exemplarische, quasi massenhaft auftretende Fallkonstellationen wie zB die Überwachung von Einfamilienhäusern (Z 1), die Überwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln (Z 2) oder sog. Freizeitkameras uÄ. (Z 3) [...].“
18 3. Das 1. Hauptstück des Art. 2 DSG enthält Bestimmungen zur Durchführung der DSGVO sowie ergänzende Regelungen, in den §§ 12 und 13 DSG konkret zur Bildverarbeitung. Im Unterschied dazu enthält die DSGVO (abgesehen von einer vorliegend nicht einschlägigen Regelung im Zusammenhang mit der Datenschutz Folgenabschätzung in ihrem Art. 35 Abs. 3 lit. c) keine gesonderten Bestimmungen für die Zulässigkeit einer Bildverarbeitung bzw. einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Videoüberwachung (vgl. dazu auch Thiele/Wagner , Datenschutzgesetz 2 [2022], § 12 DSG Rz. 1 oder Müllner/Wieser , §§ 12 f DSG Kein Spielraum für Beharrlichkeit, JusIT 2019, 72 [74]).
19 Das BVwG geht davon aus, dass für die Anwendung der §§ 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht. Demgegenüber verweist die revisionswerbende Partei auf die Zulässigkeit der gegenständlichen Videoüberwachung gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 Z 2 DSG. Ausgehend davon ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Videoüberwachung auf § 12 DSG gestützt werden kann.
20 3.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) haben Verordnungen wie die DSGVO nach Art. 288 AEUV sowie aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (vgl. EuGH 15.6.2021, C 645/19, Facebook Ireland ua , Rn. 110, mwN).
21 Der EuGH hat auch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund der ihnen aus dem AEUV obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln. Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden (vgl. etwa EuGH 5.12.2023, C 807/21, Deutsche Wohnen SE , Rn. 52).
22 Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH ein grundsätzliches Verbot der Wiederholung des Inhaltes einer EU Verordnung in innerstaatlichen Rechtsvorschriften (vgl. dazu bzw. zu den Ausnahmen von diesem Verbot die Nachweise bei Öhlinger/Eberhard/Potacs, EU Recht und staatliches Recht 8 [2023] 156, sowie Stocker/Vcelouch in Jaeger/Stöger [Hrsg.], Kommentar zu EUV und AEUV, 303. Lfg, Art. 288 AEUV, Rz. 20 f). Im Lichte dessen hat der EuGH zu Art. 88 DSGVO auch darauf verwiesen, dass es sich bei den darin für zulässig erklärten spezifischeren Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht lediglich um eine Wiederholung der in Art. 6 DSGVO genannten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der in Art. 5 DSGVO angeführten Grundsätze für diese Verarbeitung oder um einen Verweis auf diese Bedingungen und Grundsätze handeln darf (vgl. EuGH 30.3.2023, C 34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer , Rn. 71).
23 Dennoch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Mitgliedstaaten können ferner Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung dann erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (vgl. etwa EuGH 21.12.2011, C 316/10, Danske Svineproducenter , Rn. 40 f, mwN).
24 3.2. Die DSGVO soll, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 im Lichte insbesondere ihrer Erwägungsgründe 9, 10 und 13 ergibt, eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Allerdings eröffnen Bestimmungen dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche, strengere oder einschränkende, nationale Vorschriften vorzusehen, die ihnen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen („Öffnungsklauseln“; vgl. EuGH 28.4.2022, C 319/20, Meta Platforms Ireland , Rn. 57).
25 3.3. Für die Frage, ob dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit offen steht, zusätzliche, strengere oder einschränkende Vorschriften betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Videoüberwachungen vorzusehen, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Dem Grunde nach kann zwar jeder Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Videoüberwachungsdaten bieten (vgl. in diesem Sinn auch die Leitlinien 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses [EDSA] zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0, angenommen am 29. Jänner 2020, Rz. 16). Vorliegend hat das BVwG die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung des privaten Verantwortlichen aber (nur) nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO geprüft. Auch von der revisionswerbenden Partei wird nicht vorgebracht, dass ein anderer Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 DSGVO (etwa eine Einwilligung nach dessen lit. a) vorliegen könnte. Ausgehend davon stellt sich fallbezogen nur die Frage der Anwendbarkeit der §§ 12 f DSG betreffend eine auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützte Videoüberwachung.
26 3.3.1. Der in den (oben zitierten) Erläuterungen als Grundlage für die Regelung der §§ 12 f DSG angesprochene Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten zwar (unter näheren Voraussetzungen) das Normieren von spezifischeren Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO. Dies gilt jedoch nur für eine hier nicht vorliegende Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c oder lit. e DSGVO. Insoweit lässt sich daraus vorliegend nichts gewinnen (vgl. in diesem Sinn zum deutschen BDSG auch die Entscheidung des BVerwG vom 27.3.2019, 6 C 2.18, insb. Rn. 47, der zufolge die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen und daher kein Raum für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 [des deutschen] BDSG auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher sei; diese seien an Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu messen).
27 Gleiches gilt für den Verweis der Erläuterungen auf Kapitel IX der DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 10, liegt doch gegenständlich eine besondere Verarbeitungssituation im Sinn des Kapitels IX der DSGVO (dazu zählen zB der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten oder die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext) unstrittig nicht vor.
28 Nichts anderes ergibt sich aus der (ebenfalls angesprochenen) Bestimmung des Art. 23 DSGVO, der zufolge die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 sowie Art. 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden können. Eine Beschränkung des (hier maßgeblichen) Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch die §§ 12, 13 DSG kann darauf angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung nicht gestützt werden, zumal auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 DSGVO entsprochen wird (siehe auch Müllner/Wieser , §§ 12 f DSG Kein Spielraum für Beharrlichkeit, JusIT 2019, 72 [78]).
29 Die Zulässigkeit der hier maßgeblichen nationalen gesonderten Bestimmungen betreffend (nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfende) Videoüberwachungen kann daher nicht auf die in den Erläuterungen angesprochenen Bestimmungen der DSGVO gestützt werden.
30 3.3.2. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
31 Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist daher die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. etwa EuGH 7.12.2023, C 26/22 und C 64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung] , Rn. 75, mwN).
32 Aus der oben (siehe Rn. 21 und 23) dargestellten Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass (sofern nichts anderes bestimmt ist) die Mitgliedstaaten keine innerstaatlichen Vorschriften erlassen dürfen, welche die Tragweite einer Verordnung beeinträchtigen. Jedoch können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen werden, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren.
33 Ausgehend davon hegt der Verwaltungsgerichtshof zwar dem Grunde nach keine Bedenken dagegen, dass in innerstaatlichen Vorschriften bestimmte Interessen als berechtigte Interessen normiert werden können (vgl. in diesem Zusammenhang erneut EuGH C 26/22 und C 64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung] , Rn. 76; der EuGH bringt darin zum Ausdruck, dass der Begriff des „berechtigten Interesses“ in der DSGVO nicht definiert wird). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Zweifel, den in § 12 Abs. 3 Z 2 DSG angesprochenen „vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials“ als (zulässiges) berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten (nicht nur im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 4 DSG, sondern auch) im Sinn des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO anzuerkennen (vgl. in diesem Sinn auch die EDSA Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 19 f; weiters Thiele , Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Videoüberwachungssystemen in Wohnungseigentumsanlagen, jusIT 2020, 26 [29]).
34 Allerdings beschränkt sich die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 Z 2 DSG nicht auf eine solche Konkretisierung eines berechtigten Interesses, sondern sie geht darüber hinaus. So ist nach § 12 Abs. 3 Z 2 DSG eine Bildaufnahme gemäß Abs. 2 Z 4 leg. cit. bereits dann zulässig, wenn sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials „erforderlich“ ist.
35 Damit hat der Gesetzgeber die Interessenabwägung zugunsten einer zulässigen Bildverarbeitung in den Fällen des § 12 Abs. 3 DSG vorweggenommen (vgl. dazu auch Thiele/Wagner , Datenschutzgesetz 2 [2022], § 12 DSG Rz. 72; weiters Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl , in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Art. 6 Rz. 85). Dies geht auch klar aus den Erläuterungen hervor, denen zufolge in den in § 12 Abs. 3 DSG geregelten Fällen die Interessenabwägung (vgl. § 12 Abs. 2 Z 4) bereits auf gesetzlicher Ebene vorgenommen wird (vgl. erneut AB 1761 BlgNR 25. GP 9).
36 Der EuGH hat zur dritten Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen) allerdings festgehalten, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (vgl. erneut EuGH 7.12.2023, C 26/22 und C 64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung] , hier Rn. 79, mwN).
37 Mit dieser Vorgabe steht die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 Z 2 DSG jedoch nicht im Einklang, weil eine auf gesetzlicher Ebene in generalisierter Weise vor(weg)genommene Interessenabwägung die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch die DSB bzw. das BVwG verhindert. Für diese Sichtweise spricht auch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG (der „Vorgängerbestimmung“ zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), der zufolge diese Bestimmung einen Mitgliedstaat daran hindert, kategorisch und ganz allgemein die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten auszuschließen, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen. Ein Mitgliedstaat kann daher für diese Kategorien das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen nicht abschließend vorschreiben, ohne Raum für ein Ergebnis zu lassen, das aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls anders ausfällt (siehe EuGH 11.12.2019, C 708/18, TK , Rn. 53, mwN).
38 3.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
39 Maßgebend für das Zusammenwirken zwischen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sind insbesondere die unionsrechtlichen Grundsätze des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts samt der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechtes (vgl. zu all dem VwGH 1.2.2024, Ra 2020/04/0187, Rn. 26, mwN).
40 Ausgehend davon hat in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allein die Frage der Zulässigkeit einer privaten Videoüberwachung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen ist, die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 DSG unangewendet zu bleiben. Eine solche Datenverarbeitung ist daher wie das BVwG zu Recht erkannt hat ausschließlich an Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu messen.
41 Insoweit erübrigt es sich, auf das Revisionsvorbringen, die Videoüberwachung sei nach § 12 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 3 Z 2 DSG zulässig bzw. die diesbezügliche Begründung des BVwG sei widersprüchlich, weiter einzugehen.
42 4.1. In der Revision wird darüber hinaus (zusammengefasst) vorgebracht, die Videoüberwachung sei (auch) nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig. Das BVwG habe nicht (ausreichend) begründet, weshalb die Interessen des Mitbeteiligten die Interessen der revisionswerbenden Partei bzw. der Mehrheit der anderen Mieter überwiege. Zudem habe das BVwG entgegen näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
43 Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte halten dem in ihren jeweiligen Revisionsbeantwortungen im Wesentlichen entgegen, dass die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung nicht unvertretbar und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig gewesen sei.
44 4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch geführt haben. Diesen Erfordernissen wird ein Verwaltungsgericht dann gerecht, wenn sich die seine Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2015/04/0023, Rn. 8 f, mwN).
45 4.3. Das BVwG ist im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen, dass von der revisionswerbenden Partei ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werde, weil sie vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit aufgetretenen (näher beschriebenen) Vorfälle durch die Videoaufnahmen der Kamera 1 ihr Grundstück im Hinblick auf zukünftige Eingriffe Dritter (Sachbeschädigung, Brandstiftung etc.) schützen wolle. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass die Videoüberwachung dafür erforderlich sei. Dem stellte das BVwG das Interesse des Mitbeteiligten daran, beim Betreten und Verlassen seiner Mieträumlichkeit nicht überwacht zu werden, sowie den vom Mitbeteiligten geltend gemachten ständigen Überwachungsdruck gegenüber. Insgesamt sei die Verhältnismäßigkeit für die Videoüberwachung in der derzeitigen Form bzw. im derzeitigen Ausmaß nicht gegeben.
46 Das BVwG ist somit davon ausgegangen, dass die ersten zwei der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (siehe oben Rn. 31), nämlich das berechtigte Interesse und die Erforderlichkeit, vorlägen, die als dritte Voraussetzung vorgesehene Interessenabwägung aber zugunsten des Mitbeteiligten ausschlage.
47 Es fehlt allerdings an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb das BVwG einerseits die Erforderlichkeit der Videoüberwachung bejaht, gleichzeitig aber im Rahmen der Interessenabwägung zentral von einer Unverhältnismäßigkeit der Videoüberwachung in der derzeitigen Form bzw. im derzeitigen Ausmaß ausgeht. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des EuGH hinzuweisen, der zufolge mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht wird und dieser Grundsatz gemeinsam mit der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu prüfen ist (vgl. etwa EuGH 9.1.2025, C 394/23, Mousse , Rn. 24, 49). Nähere Ausführungen dazu, ob (bzw. welche) gelindere(n) Mittel zur Wahrung des (anerkannten) berechtigten Interesses an einem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen zur Verfügung gestanden wären, enthält das angefochtene Erkenntnis in diesem Zusammenhang nicht. So geht aus dem angefochtenen Erkenntnis auch nicht hervor, inwieweit mit einer Videoüberwachung in anderer Form bzw. in anderem Ausmaß die Wahrung des vom BVwG vorliegend anerkannten berechtigten Interesses des Verantwortlichen ebenso wirksam erreicht werden könnte (vgl. zu diesem Aspekt allgemein wiederum EuGH C 26/22 und C 64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung] , Rn. 77).
48 Soweit das BVwG damit der Sache nach eine zugunsten des Mitbeteiligten ausfallende Interessenabwägung zum Ausdruck bringen wollte, ist erneut auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der zufolge diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen verlangt, die unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. erneut EuGH 7.12.2023, C 26/22 und C 64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung] , Rn. 79, mwN). Auch die Leitlinien des EDSA verweisen darauf, dass die Interessenabwägung gemäß der DSGVO zwingend vorgeschrieben sei, weshalb eine Entscheidung im Einzelfall getroffen werden müsse und die Bezugnahme auf abstrakte Situationen oder der Vergleich mit ähnlichen Fällen nicht ausreichend sei (vgl. die EDSA Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 32).
49 Bei der Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d.h. derjenigen des Verantwortlichen (sowie allfälliger Dritter) einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (vgl. erneut etwa EuGH 9.1.2025, C 394/23, Mousse , hier Rn. 58, mwN).
50 Zu den konkreten Umständen der Videoüberwachung, die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, zählen (ua.) der räumliche und zeitliche Umfang der Videoüberwachung, die Frage, ob die Videoüberwachung auf bestimmte Bereiche begrenzt ist, die Form der Beobachtung (zB Echtzeitüberwachung bzw. Speicherung der Aufnahmen) sowie die Frage der Zugriffsbeschränkungen oder der Speicherdauer (vgl. zu relevanten Parametern etwa die Aufzählung in den EDSA Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Rz. 33 f; weiters Buchner/Petri in Kühling/Buchner [Hrsg.], DS GVO, BDSG 3 [2020], Art. 6 DS GVO, Rz. 172b).
51 Für den Verwaltungsgerichtshof ist zwar unzweifelhaft, dass eine vom BVwG im vorliegenden Fall für das erzielte Ergebnis tragend herangezogene fortdauernde Videoüberwachung einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten darstellt. Aus dem (eben) Gesagten folgt jedoch, dass auch im Fall einer „fortdauernden Videoüberwachung“ eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, ua. mit dem Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person, zu erfolgen hat.
52 Eine solche (hinreichend begründete und eigenständige) Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Stattdessen hält das BVwG in der rechtlichen Beurteilung lediglich fest, „für den erkennenden Senat [sei] die von der [belangten Behörde] vorgenommene Interessenabwägung nachvollziehbar“. Den von ihm selbst festgestellten Umständen zum Umfang der fraglichen Verarbeitung, denen zufolge die Videoaufnahmen drei Tage gespeichert und so sich kein Vorfall ereigne danach automatisch gelöscht würden, hat das BVwG in der Interessenabwägung keine erkennbare Beachtung geschenkt. Ebenso wenig finden sich Ausführungen zur Zahl der Personen, die Zugang zu den Daten haben, bzw. zu den Zugangsmodalitäten (vgl. dazu erneut EuGH 11.12.2019, C 708/18, TK , Rn. 57).
53 Schließlich ist das BVwG auch auf das (bereits in der Beschwerde erstattete) Vorbringen der revisionswerbenden Partei, die „weitaus überwiegende Mehrzahl der Mieter [hätte] der Videoüberwachung zugestimmt und diese sogar explizit gegenüber der Hausverwaltung [...] verlangt“, nur in Bezug auf die (nicht verfahrensgegenständliche) Kamera auf der anderen Seite des Hofes eingegangen. Ob auch hinsichtlich Kamera 1 Zustimmungen der anderen Mieter vorliegen, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Auch dieser Umstand kann aber für die vorzunehmende Interessenabwägung von Bedeutung sein (vgl. dazu noch zur [insoweit vergleichbaren] Vorgängerbestimmung des Art. 7 lit. f Richtlinie 95/46/EG wiederum das Urteil des EuGH C 708/18, TK, Rn. 59 (und 42), in dem der EuGH festgehalten hat, dass die Interessen der betroffenen Person gegen die Bedeutung abgewogen werden müssen, die das mit dem Videoüberwachungssystem wahrgenommene berechtigte Interesse für alle Miteigentümer des betroffenen Gebäudes hat, da dieses im Wesentlichen den Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens dieser Miteigentümer gewährleisten soll; vgl. dazu auch Buchner/Petri in Kühling/Buchner [Hrsg.], DS GVO, BDSG 3 [2020], Art. 6 DS GVO, Rz. 172a, die auf sogenannte Drittinteressen am Beispiel des Interesses von Ladenmietern in einem Einkaufszentrum verweisen).
54 4.4. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe (zu den Voraussetzungen zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080, Rn. 27 ff, mwN).
55 5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
56 Der Ausspruch über den Aufwandersatz im beantragten Umfang stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Oktober 2025