Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die am 16. August 2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Eingabe (Ablehnung, Vorabentscheidungsantrag) der antragstellenden Partei Mag. E H in S, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juni 2023, So 2023/16/0002-3, einen Ablehnungsantrag der Antragstellerin abgewiesen hatte, lehnt die Antragstellerin nunmehr den (gesamten) Verwaltungsgerichtshof ab, weil dieser durch den genannten Beschluss das Gesetz „außer Acht gelassen“, sie „in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten diskriminiert“, ihre Rechte „auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör verletzt und sich iS § 302 StGB schuldig gemacht“ habe. Gleichzeitig stellt sie den Antrag, die „gegenständliche Rechtssache“ dem „nicht offenbar unzuständigen, nicht ausgeschlossenen Gerichtshof der Europäischen Union nach § 38b VwGG zur Vorabentscheidung“ vorzulegen.
2 Eine nicht im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG auf bestimmte Mitglieder des Gerichtshofes bezogene, pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte „Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes“ ist dem Gesetz fremd (vgl. VwGH 7.7.2023, So 2023/03/0006, mwN). Die Ablehnung des gesamten Verwaltungsgerichtshofs ist daher schon deshalb unzulässig.
3 Da das Gesetz auch keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Weiterleitung eines Ablehnungsantrags an den Gerichtshof der Europäischen Union „nach § 38b VwGG zur Vorabentscheidung“ kennt, war die Eingabe insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
4 Abschließend wird die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung der Einschreiterin zu den Akten genommen werden. Gegenüber der Einschreiterin ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 4. September 2023
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