Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Babenbergerstraße 9/8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2023, W204 2268062 1/7E, betreffend Übertretung des FM GwG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber eine näher konkretisierte Übertretung des § 6 FM-GwG angelastet und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.475,-- verhängt.
2 Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wird damit begründet, dass der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels zwingende öffentlichen Interessen nicht entgegenstünden, das Rechtsmittel sei durchaus erfolgversprechend. Interessen anderer Parteien würden nicht berührt. Der Vollzug der verhängten Geldstrafe wäre für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, zumal aktenkundig sei, dass der Revisionswerber für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei und sich mit seiner Familie gerade in Norwegen eine Existenz aufbaue.
3 Dieses - unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile geltend machende - Vorbringen genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25.2.1981, Slg. Nr. 10.381/A): Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses wäre dazu die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich (vgl. nur etwa VwGH 11.10.2023, Ra 2023/03/0169).
4 Dem Vorbringen des Revisionswerbers fehlt es aber an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 18. Dezember 2023
Rückverweise