JudikaturVwGH

Ra 2022/22/0166 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kollmann, in der Revisionssache der A K, gegen das am 21. September 2022 mündlich verkündete und mit 6. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 151/082/4668/2021 37, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Der Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung ihres Verfahrenshilfeantrags wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ihren Verfahrenshilfeantrag wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag der Revisionswerberin auf „Prüfung“ des Verfahrens betreffend ihren Verfahrenshilfeantrag sowie auf „Aufhebung“ des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2022, mit dem die Verfahrenshilfe versagt wurde, wird zurückgewiesen.

IV. Die Revision der Revisionswerberin gegen das angefochtene Erkenntnis wird zurückgewiesen.

Bisheriger Verfahrensgang und Vorbringen der Revisionswerberin:

1. Mit dem am 21. September 2022 mündlich verkündeten und mit 6. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 3. Februar 2021 mit dem ihr Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG wegen Vorliegens einer Aufenthaltspartnerschaft gemäß § 54 Abs. 7 iVm § 30 NAG zurückgewiesen und unter einem festgestellt worden war, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Das Erkenntnis enthielt eine Belehrung unter anderem darüber, dass eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt innerhalb von sechs Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen sei.

2.1. Mit Antrag vom 1. November 2022 begehrte die Revisionswerberin beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das vorgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts.

2.2. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. November 2022 (im Folgenden: Verbesserungsauftrag) trug der Berichter (§ 14 Abs. 2 VwGG) der Revisionswerberin auf, das unter einem zurückgestellte Vermögensbekenntnis durch Ergänzung des Vorbringens und durch Übermittlung weiterer Unterlagen binnen einer Woche zu verbessern.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde laut dem im Akt einliegenden Zustellschein nach einem (erfolglosen) Zustellversuch mit Hinterlassung einer Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung am 2. Dezember 2022 beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist am 5. Dezember 2022).

2.3. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 wies der Berichter, nachdem dem Verbesserungsauftrag bis dahin nicht entsprochen worden war, den Verfahrenshilfeantrag ab. Der Beschluss enthielt eine Belehrung unter anderem darüber, dass die Frist zur Erhebung der Revision mit der Zustellung (neu) zu laufen beginnt und die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen ist. Weiters wurde darüber belehrt, dass gegen den Beschluss, mit dem die Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgerichtshof verweigert wird, kein Rechtsmittel zulässig ist.

Die Abfertigung dieses Beschlusses erfolgte am 27. Dezember 2022. Die Sendung wurde an die Revisionswerberin durch Hinterlegung beim Postamt (Beginn der Abholfrist am 2. Jänner 2023) zugestellt.

2.4. Ebenfalls am 27. Dezember 2022 jedoch erst nach Abfertigung des vorgenannten Beschlusses (vgl. zu den Rechtsfolgen VwGH 11.12.2007, 2007/18/0316, Pkt. 3.) langte ein Schreiben der Revisionswerberin vom 15. Dezember 2022 (Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgerichtshof ein, mit dem diese das verbesserte Vermögensbekenntnis mit ergänztem Vorbringen und weiteren Unterlagen wieder vorlegte.

3.1. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2023 (Datum der Postaufgabe) teilte die Revisionswerberin dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass die „Post Hinterlegung“ des Verbesserungsauftrags (erst) am 12. Dezember 2022 erfolgt sei. Die (unter einem vorgelegte) Hinterlegungsanzeige sei vom Zusteller mit 12. Dezember 2022 datiert und das Ende der Abholfrist mit 19. Dezember 2022 festgehalten worden, der Beginn der Abholfrist sei hingegen nicht vermerkt worden. Die Revisionswerberin habe die hinterlegte Sendung am 15. Dezember 2022 behoben und ihr Antwortschreiben noch am selben Tag an den Verwaltungsgerichtshof zurückgeschickt, sodass sie dem Verbesserungsauftrag fristgerecht entsprochen habe. Sie begehre daher die „Aufhebung“ des Beschlusses vom 23. Dezember 2022.

In der Folge erneuerte die Revisionswerberin ihr diesbezügliches Begehren in weiteren Eingaben vom 26. Jänner 2023 (siehe noch näher unten Pkt. 3.3.) und vom 7. Februar 2023 (jeweils Datum der Postaufgabe).

3.2. Mit sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtetem weiteren Schreiben vom 5. Jänner 2023 (Datum der Postaufgabe, Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof am 20. März 2023) beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung ihres Verfahrenshilfeantrags. Sie brachte dazu vor, die Hinterlegung des Verbesserungsauftrags am 12. Dezember 2022 (nur mit Angabe des Endes der Abholfrist) stelle ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das sie gehindert habe, die eingeräumte Frist einzuhalten.

Die Revisionswerberin begehrte weiters die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ihren Verfahrenshilfeantrag, da sie Tatsachen bzw. Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht habe geltend machen können.

Ferner führte sie (erstmals) aus, dass sie Revision (gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts) erhebe.

3.3. Mit sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof adressiertem Schreiben vom 26. Jänner 2023 (Datum der Postaufgabe, Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof am 9. März 2023) führte die Revisionswerberin (erneut) aus, dass sie fristgerecht innerhalb von sechs Wochen ab der Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags Revision (gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts) erhebe.

Mit sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtetem weiteren Schreiben vom 26. April 2023 (Datum der Postaufgabe, Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof am 11. Juli 2023) brachte die Revisionswerberin (abermals) vor, dass sie Revision (gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts) erhebe, wobei sie weitläufige Ausführungen zu den Revisionsgründen machte.

Ferner begehrte sie die „Prüfung“ des Verfahrens betreffend ihren Verfahrenshilfeantrag und (erneut) die „Aufhebung“ des Beschlusses vom 23. Dezember 2022.

Schließlich erneuerte sie nochmals ihre Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

4. Alle genannten Schreiben wurden (erkennbar) von der Revisionswerberin selbst nicht jedoch von einem Rechtsanwalt (wenngleich ein solcher im Kopf einiger Eingaben mit Namen und Anschrift genannt wurde) abgefasst und eingebracht.

Rechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof:

5. Die von der Revisionswerberin erhobenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind aus den im Folgenden näher dargestellten Erwägungen zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt I.:

6.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann (somit) nur dann in Betracht kommen, wenn die betreffende Frist versäumt wurde (vgl. etwa VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0056; siehe auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0320, mwN). „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenützt verstrichen ist (vgl. etwa VwGH 8.9.2021, Ra 2020/08/0195, Rn. 3, mwN).

Ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, ist nach dem Vorbringen des Antragstellers, das den Rahmen für die diesbezügliche Prüfung absteckt, zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0222, mwN).

6.2. Vorliegend begehrt die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung ihres Verfahrenshilfeantrags (vgl. näher oben Pkt. 3.2.). Eine Versäumung der betreffenden Frist ist jedoch aus ihrem Vorbringen nicht abzuleiten.

Die Revisionswerberin führt nämlich in ihrem Vorbringen (selbst) aus, dass sie die laut ihren Behauptungen erst am 12. Dezember 2022 (unter Hinterlassung einer fehlerhaften Hinterlegungsanzeige) beim Postamt hinterlegte Sendung am 15. Dezember 2022 behoben und ihr Antwortschreiben noch am selben Tag (Postaufgabe) an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt habe (vgl. näher oben Pkt. 3.1.).

Damit wäre jedoch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Revisionswerberin von einer Zustellung des Verbesserungsauftrags gemäß § 7 ZustG (im Hinblick auf die behaupteten Mängel der Hinterlegungsanzeige) jedenfalls am 15. Dezember 2022 und damit vom Beginn der Verbesserungsfrist mit diesem Tag auszugehen. Da die Revisionswerberin freilich dem Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom selben Tag (Datum der Postaufgabe) entsprochen hat, wäre die Verbesserung innerhalb der (bis 22. Dezember 2022 laufenden) Verbesserungsfrist erfolgt.

Eine Versäumung der betreffenden Frist, in die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt wird, ist daher aus dem Vorbringen der Revisionswerberin das den Rahmen für die Prüfung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrunds absteckt nicht abzuleiten.

6.3. Dahinstehen kann im gegebenen Zusammenhang, inwieweit die dem im Akt einliegenden Zustellschein (wonach der Zustellversuch, die Einlegung der Hinterlegungsanzeige und die Hinterlegung bereits am 2.12.2022 erfolgt sind) widersprechenden Behauptungen der Revisionswerberin zu den Umständen der Zustellung tatsächlich zutreffen.

Nach dem Vorgesagten ist daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags (schon) mangels Geltendmachung einer Fristversäumnis als unzulässig zurückzuweisen.

6.4. Die betreffende Entscheidung erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlauts des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des zuständigen Senats (stRsp; vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049, Pkt. 5. mwN).

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zudem entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag erübrigt sich jedoch, wenn wie hier der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für eine Stattgebung gegeben sind (vgl. erneut etwa VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0056, mwN).

Zu Spruchpunkt II.:

7.1. Gemäß § 45 Abs. 6 VwGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) nicht zulässig.

Folglich ist gegenständlich auch der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 27.10.2008, 2008/17/0158, Pkt. 2.3.).

7.2. Aufgrund der insoweit wortgleichen Formulierung in § 46 Abs. 4 und in § 45 Abs. 3 VwGG hat die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ebenso durch Beschluss des zuständigen Senats zu erfolgen (vgl. erneut etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0320, mwN).

Ist die Aussichtslosigkeit eines Wiederaufnahmeantrags offenkundig, erübrigt sich auch eine Behebung des ihm anhaftenden Formgebrechens (Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt) (vgl. etwa VwGH 15.2.2023, Ra 2021/13/0032, Rn. 9, mwN).

Zu Spruchpunkt III.:

8.1. Soweit die Revisionswerberin die „Prüfung“ des Verfahrens betreffend ihren Verfahrenshilfeantrag und die „Aufhebung“ des Beschlusses vom 23. Dezember 2022, mit dem ihr die Verfahrenshilfe versagt wurde, wegen weitläufig behaupteter Mängel bzw. Fehler begehrt, zielt sie auf eine Abänderung dieser Entscheidung ab. Ihr diesbezügliches Begehren ist daher als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2022 zu verstehen.

Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sind freilich abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder einer neuen Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG unanfechtbar und unabänderlich (vgl. etwa VwGH 22.7.2021, Ra 2021/06/0014, Rn. 4, mwN).

Folglich ist das als Rechtsmittel gegen den oben genannten Beschluss zu erachtende Begehren als unzulässig zurückzuweisen.

8.2. Eine derartige Entscheidung hat ebenso nicht durch den Berichter, sondern durch den zuständigen Senat zu erfolgen (vgl. erneut etwa VwGH 22.7.2021, Ra 2021/06/0014, Rn. 5).

Im Hinblick auf die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels erübrigte sich auch insoweit ein Verbesserungsauftrag wegen fehlender Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt (vgl. etwa VwGH 1.6.2015, Ra 2015/16/0027).

Zu Spruchpunkt IV.:

9.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Z 1 leg. cit. beginnt die Frist in einem Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen. Hat die Partei wie hier innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt und wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen (vgl. etwa VwGH 21.3.2016, Ra 2015/08/0180, Pkt. 2.1., mwN).

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 4.4.2018, Ro 2017/22/0018, Pkt. 3.1., mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann von einer solchen Weiterleitung abgesehen werden, wenn zu dem für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt der Weiterleitung die Revisionsfrist bereits abgelaufen war (vgl. etwa VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0031, mwN).

9.2. Vorliegend wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2022, mit dem die Verfahrenshilfe versagt wurde, der Revisionswerberin am 2. Jänner 2023 zugestellt, sodass die sechswöchige Revisionsfrist am 13. Februar 2023, einem Montag, endete.

Die Revisionswerberin hat ihre am 5. und am 26. Jänner 2023 zur Post gegebenen Schreiben, in denen sie jeweils ausführte, dass sie Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhebe, zwar innerhalb der sechswöchigen Frist abgesendet. Sie hat die Eingaben jedoch obwohl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts eine ausdrückliche Belehrung über die erforderliche Einbringung beim Verwaltungsgericht enthielt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Dort sind die Schreiben freilich erst am 9. und am 20. März 2023 und damit nach Ablauf der sechswöchigen Revisionsfrist eingelangt und waren daher auch nicht mehr an das Verwaltungsgericht als zuständige Einbringungsstelle weiterzuleiten. Evident verspätet ist auch das weitere erst am 26. April 2023 zur Post gegebene und am 11. Juli 2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Schreiben, in dem die Erhebung der Revision wiederholt wurde.

Nach dem Vorgesagten wurde daher die Revision verspätet erhoben. Sie war deshalb vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9.3. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch ein Verfahren zur Mängelbehebung der Revision, die trotz wiederholter diesbezüglicher Belehrungen ebenso nicht gemäß § 24 Abs. 2 VwGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde (vgl. etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0124, Rn. 11, mwN).

Wien, am 25. April 2025

Rückverweise