Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, in der Fristsetzungssache der M G, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Antragstellerin erhob am 12. April 2022 den gegenständlichen Fristsetzungsantrag, nachdem das Verwaltungsgericht Wien über ihre am 16. Jänner 2020 vorgelegte Beschwerde gegen einen (näher bezeichneten) Bescheid des Landeshauptmanns von Wien noch nicht entschieden hatte.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. Mai 2022 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht (insbesondere) auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
Mit Bericht vom 21. Juni 2022 legte das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 9. Juni 2022 vor, mit dem das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde, nachdem die Antragstellerin die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2022 zurückgezogen hatte.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Antragstellerin auf, sich zu äußern, ob sie im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde den Fristsetzungsantrag samt Kostenersatzbegehren aufrecht erhalte.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 gab die Antragstellerin bekannt, dass „der Fristsetzungsantrag samt Kostenersatzbegehren aufrecht bleibt“.
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (unter anderem) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber (bzw. Antragsteller) klaglos gestellt wurde.
Vorliegend hat die Antragstellerin durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse mehr an einer Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat. Sie hat daher auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag.
Gegenteiliges wurde von der Antragstellerin im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme nicht geltend gemacht. Der bloß pauschale, nicht näher konkretisierte Hinweis, wonach „der Fristsetzungsantrag samt Kostenersatzbegehren aufrecht bleibt“, zeigt ein Interesse im vorgenannten Sinn jedenfalls nicht auf.
Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (vgl. VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008 und darauf verweisend VwGH 21.3.2017, Fr 2016/22/0008, Rn. 4).
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.
Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. VwGH 30.3.2017, Fr 2016/08/0016; 25.6.2018, Fr 2017/08/0038, Rn. 8; 16.10.2018, Fr 2018/19/0023, Rn. 8).
Wien, am 19. September 2022