Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des F F, vertreten durch Mag. a Sarah Moschitz Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Frauengasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2022, W184 2261386 1/10E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Mandatsbescheid vom 1. September 2022 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Ghana, gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens.
2 Die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Oktober 2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA VG als unbegründet ab. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Weiters verpflichtete es gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG den Revisionswerber zum Aufwandersatz gegenüber dem Bund und wies seinen Antrag auf Kostenersatz ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber neben der vorliegenden, außerordentlichen Revision (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 13.6.2023, E 3365/2022 15, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis zur Gänze auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0009, Rn. 6, mwN). Dem trat die Vertreterin des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Mai 2024
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