Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des D A, vertreten durch Dr. Wilfried Seist, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2022, I414 2262165 1/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein algerischer Staatsangehöriger, lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau seit über zwanzig Jahren in Deutschland (wo ihm wiederholt Aufenthaltstitel erteilt wurden). Während seines Aufenthaltes in Deutschland wurde er mehrfach wegen verschiedener Straftaten (u.a. Eigentumsdelikte und Körperverletzung) verurteilt.
2 Aufgrund einer Verurteilung des Revisionswerbers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 21. Dezember 2021 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß §§ 127 und 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten wurde dem Revisionswerber mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom 6. Oktober 2022 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Zudem gewährte die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zu den Verurteilungen des Revisionswerbers in Deutschland. Zu seinen Aufenthalten in Österreich stellte das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Revisionswerber zumindest am 17. Jänner 2019 in Österreich in einem Hotel aufgehalten habe. Am 7. September 2021 sei er ein weiteres Mal über Deutschland nach Österreich eingereist.
5 Zu seiner Verurteilung in Österreich durch das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 21. Dezember 2021 führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe am 7. September 2021 in Wien fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000, übersteigenden Gesamtwert (u.a. eine wertvolle Handtasche samt Inhalt, Schmuck und Goldmünzen) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Zudem habe er am 17. Jänner 2019 in S in einem Hotel einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich deren an der dortigen Garderobe im Erdgeschoss abgestellte Handtasche samt Inhalt (im Gesamtwert von etwas mehr als € 700, ), mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
6 Zudem hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei mit Ausnahme der Zeit, als er sich in Haft befunden habe, nie in Österreich gemeldet gewesen und sei in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er sei von Beruf Stapelfahrer. Der Revisionswerber weise zwar aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland Deutschkenntnisse auf, jedoch verfüge er in Österreich über keine wesentlichen Integrationsmerkmale in beruflicher, persönlicher und kultureller Hinsicht.
7 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich nicht rechtmäßig gewesen sei. Weiters sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Algerien aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 52 Abs. 6 FPG erforderlich. Der Umstand, dass der Revisionswerber zwar seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und dort seine Ehefrau sei, habe ihn trotz des bereits schon mehrfachen Haftübels in Deutschland nicht davon abhalten lassen, auch in Österreich straffällig zu werden. Auch wenn er im Bundesgebiet nur eine Verurteilung aufweise, spreche die kontinuierliche Begehung von Straftaten und die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2021 ausgeführte mangelnde Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Delikts vom 17. Jänner 2019 für die Annahme, dass der Revisionswerber eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstelle und die seine sofortige Ausreise aus den Bundesgebiet erfordere.
8 Die auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung könne auch nicht im Sinn von § 9 Abs. 2 BFA VG als unzulässig angesehen werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht werde, der Revisionswerber verfüge in Deutschland über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, sei zu entgegnen, dass die Rückkehrentscheidung für sich genommen nicht direkt in ein in Deutschland bestehendes Privat- und Familienleben eingreife, sondern die Ausreise aus Österreich betreffe.
9 Zum gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassenen Einreiseverbot legte das Verwaltungsgericht dar, dass bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Territorium der Mitgliedsstaaten mit den öffentlichen Interessen vor allem ins Gewicht falle, dass er in Deutschland und Österreich Straftaten begangen, er Straftaten wiederholt und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den im europäischen Wirtschaftsraum rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Hinzu komme, dass seine familiären Anknüpfungspunkte in Deutschland ihn nicht davon abgehalten hätten, straffällig zu werden. Er habe bewusst in Kauf genommen, im Falle einer Verurteilung, entweder keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Kontakt zu seiner Ehefrau zu haben.
10 Die Nichtdurchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 21 Abs. 7 BFA VG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei.
11 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung Feststellungsmängel betreffend die „Verwurzelung“ des Revisionswerbers in Deutschland vorbringt und sich gegen die Gefährdungsprognose und Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes wendet.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber nach Durchführung eines Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
14 Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass Bindungen in einen anderen „Schengen Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen „Schengen Staates“ verfügt (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN). Allerdings ist den erwähnten familiären Bindungen freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem zulässigen Eingriff in das Privat oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen Staat“ in den Blick zu nehmen ist (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0349, mwN).
15 Dem hat das Verwaltungsgericht nicht Rechnung getragen. Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde vor, dass er seit 24 Jahren in Deutschland lebe und dort aufenthaltsberechtigt sei, weiters dass er seit 21 Jahren verheiratet sei und es seiner Ehefrau nicht zumutbar sei, mit ihm nach Algerien zu ziehen, und es somit aufgrund des langjährigen Einreisverbotes zu einer unverhältnismäßigen Trennung des Revisionswerbers von seiner Ehefrau kommen würde. Diesem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht keine entscheidungswesentliche Bedeutung zuerkannt und sich damit nicht auseinandergesetzt.
16 Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem hier maßgeblichen ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 23.2.2024, Ra 2022/17/0161, mwN).
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, mwN).
18 Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal der Revisionswerber auch in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf substantiierte Weise auf das zwischen ihm und seiner Ehegattin geführte Familienleben sowie seine Integration in Deutschland hingewiesen hatte. Mit diesen Umständen sowie den Tatumständen, die den Verurteilungen in Deutschland zugrunde lagen, setzte sich das Verwaltungsgericht nicht bzw. nicht hinreichend auseinander.
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
20 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. August 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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