Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des S H in S, vertreten durch die Brandauer Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Giselakai 51, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2022, L512 2177391 2/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 29. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 2. September 2020 rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erging und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 2021, Ra 2021/18/0035, zurück.
3 Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 30. März 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005.
4 Mit Bescheid vom 28. Mai 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) den Antrag ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis „mit der Maßgabe“ als unbegründet ab, dass Spruchpunkt V. des Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das BVwG ging soweit für das vorliegende Revisionsverfahren relevant davon aus, dass der Revisionswerber über keinen, alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge. Mit den vorgelegten schriftlichen Einstellungszusagen könne ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen werden. Der Revisionswerber erfülle demnach nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005.
7 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 523/2022 22, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 30.9.2024, Ra 2024/17/0080, mwN).
13 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2022/17/0011, mwN).
14 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Auffassung des BVwG, wonach der Revisionswerber keinen Krankenversicherungsschutz habe nachweisen können.
15 § 56 AsylG 2005 sieht unter den dort näher genannten Bedingungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vor. Nach § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel (auch) nach dieser Bestimmung insbesondere nur dann erteilt werden, der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.
16 Gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz Durchführungsverordnung 2005 (AsylG DV 2005) ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, anzuschließen, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht.
17 Soweit der Revisionswerber davon ausgeht, dass § 7 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz Durchführungsverordnung (NAG DV) im vorliegenden Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 nicht anwendbar sei, genügt der Hinweis, dass sich das Erfordernis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes wie vom BVwG zutreffend geprüft aus § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (iVm § 8 Abs. 2 Z 2 AsylG DV 2005) ergibt.
18 Zum Vorbringen, wonach der Revisionswerber „mit Beendigung des Asylverfahrens gemäß § 60 Abs. 2 AsylG über einen solchen ‚alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz‘ in Zukunft verfügen“ werde, ist zunächst auszuführen, dass das Asylverfahren des Revisionswerbers bereits (jedenfalls mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2021, Ra 2021/18/0035) abgeschlossen war. Zwar wird in der Revision der Begründungsduktus des BVwG, wonach der Revisionswerber im Rahmen der Grundversorgung bisher „nicht über einen Versicherungsschutz [verfügte], den er aus eigener Kraft finanziert“ hätte, zu Recht kritisiert, weil sich aus § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 kein Kriterium der „Eigenfinanzierung“ ableiten lässt, allerdings stützte das BVwG seine Entscheidung auch darauf, dass der Revisionswerber über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte. Es zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass diese Einschätzung auch in Bezug auf die vorgelegte Beschäftigungszusage für den Fall der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung unzutreffend wäre (vgl. VwGH 9.12.2024, Ra 2022/17/0115, in Bezug auf einen bisher lediglich aufgrund der Grundversorgung bestehenden Sozialversicherungsschutzes).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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