Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Vereines „L“ in T, vertreten durch Mag. a Dr. in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Februar 2022, Zlen. LVwG AV 127/004 2019, LVwG AV 128/003 2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs; mitbeteiligte Partei: N GmbH in Wien, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit Bescheid vom 6. September 2013 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei gemäß § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 NÖ NSchG 2000 die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt, außerhalb eines Ortsbereiches in der Gemeinde P. auf bestimmten Grundstücken eine Wasserkraftanlage einschließlich der Sanierung der bestehenden Wehrmauern und eine Fischaufstiegshilfe zu errichten (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 festgestellt, dass das im Spruchteil I. bewilligte Vorhaben hinsichtlich des Bauvorhabens im Natura 2000 Gebiet A. zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der festgelegten Erhaltungsziele, insbesondere der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, führe (Spruchpunkt II.), sowie der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 die „Ausnahme vom Eingriffsverbot“ in das Naturdenkmal E. für das Projekt auf näher bestimmte Weise „gestattet“ (Spruchpunkt III.).
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2013 wurde der Bescheid vom 6. September 2013 hinsichtlich der von dem Projekt in Anspruch genommenen Grundstücke berichtigt.
3 1.2. Mit Beschluss vom 20. August 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gegen den Bescheid vom 6. September 2013 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. Oktober 2013 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers vom 19. November 2018 gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurück.
4 1.3. Mit hg. Erkenntnis vom 1. März 2021, Ra 2019/10/0164, wurde dieser Beschluss aufgrund einer außerordentlichen Revision des Revisionswerbers (einer gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 anerkannten Umweltorganisation) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
5 In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses hat der Gerichtshof (u.a.) das Folgende ausgeführt:
„5. Mit Blick auf die in den Zulässigkeitsausführungen aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 gleicht der Revisionsfall jenem (ebenfalls den Revisionswerber betreffenden), der mit hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2021, Ra 2019/10/0148, entschieden wurde. Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch im konkreten Fall vom Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Anwendung der Regelung des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 auszugehen:
Diese Übergangsbestimmung betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen einem vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese Umweltorganisationen sind solchen Verfahren ‚weiterhin beizuziehen‘. Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen behördlichen Bescheides stellt diese Bestimmung anders als § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 nicht ab (vgl. neben dem verwiesenen Erkenntnis auch VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163).
Im Rahmen des hier gegenständlichen behördlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens prüfte die belangte Behörde das Bewilligungsprojekt gemäß § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000. Es gelangten also auch im Revisionsfall aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften (vgl. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund ist zufolge des Urteils des EuGH vom 20.12.2017, C 664/15, Protect , und der daraufhin ergangenen hg. Rechtsprechung, welche die Parteistellung von Umweltorganisationen sowohl im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 (d.h. für den Fall, dass ein Projekt ‚erhebliche Auswirkungen‘ auf die Umwelt hätte; darunter fallen nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch Entscheidungen, die von den nationalen Behörden im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 FFH RL erlassen werden vgl. EuGH 8.11.2016, C 243/15 Rn 56f, sowie EuGH C 664/15, Rn 38f) als auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 (d.h. für den Fall, dass von vornherein nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre) des Aarhus Übereinkommens bejaht hat (vgl. die im verwiesenen Erkenntnis zitierte hg. Rechtsprechung), auf dem Boden der Bestimmungen der Aarhus Konvention von der Parteistellung des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Erlassung (nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes: 15. November 2013) der hier in Rede stehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung auszugehen.
Der Revisionswerber wäre daher am naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu beteiligen gewesen.
Da (vgl. auch dazu das verwiesene Erkenntnis Ra 2019/10/0148) in der Zustellung eines verfahrensabschließenden Bescheides an eine am Verfahren richtigerweise als Partei zu beteiligende Umweltorganisation deren Beiziehung im Sinne des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 zu erblicken ist, wobei es auf eine Beiziehung noch vor Erlassung des behördlichen Bescheides bzw. auf eine Beiziehung in einem bestimmten Verfahrensstadium nach dieser Bestimmung nicht ankommt, wurde der Revisionswerber durch die Zustellung der Bescheide vom 6. September 2013 und 17. Oktober 2013 dem Verfahren im Sinne des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 beigezogen.“
6 1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 15. Februar 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers vom 19. November 2018 neuerlich zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
7 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Belang zugrunde, der Revisionswerber sei ein am 1. Jänner 1990 entstandener Verein iSd Vereinsgesetzes 2002.
8 Im Zeitraum vom 19. November 2010 bis 30. November 2018 (somit bei Einbringung der gegenständlichen Beschwerde) hätten die Vereinsstatuten des Revisionswerbers auszugsweise wie folgt gelautet:
„Punkt 10.: Der Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) deren Stellvertreter
[...]
10.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
[...]
Pkt. 11.: Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Entwicklung eines Arbeitsprogramms und Schwerpunktsetzung hinsichtlich der Erreichung der in Pkt. 2 definieren Vereinsziele.
b) Erarbeitung und logistische Betreuung konkreter Projekte.
c) Reaktionen auf aktuelle Beeinträchtigungen der in Pkt. 2 [...] definieren Vereinsziele (‚Naturschutzarbeit‘).
d) Organisieren eines Veranstaltungsprogramms und vereinsinterner Kommunikationsmedien.
c) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
f) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
g) Verwaltung des Vereinsvermögens
h) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
i) Abschluss und Kündigung von Dienstverträgen
j) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
Pkt. 12.: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1. Der Obmann und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.
12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
[...]“
9 Die gegenständliche Beschwerde sei vom Obmann Mag. B. unterschrieben worden.
10 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht zunächst erkennbar davon aus, die durch die Novelle des NÖ NSchG 2000 LGBl. Nr. 39/2021 erfolgte Aufhebung der Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 mit 29. April 2021 habe im gegenständlichen Verfahren („unzweifelhaft auf Grund der nunmehr anzuwendenden Bestimmung des § 38 Abs. 10 NSchG 2000“) zum Verlust der Parteistellung des Revisionswerbers geführt, weil der gegenständliche Bescheid länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 (nämlich bereits im Oktober 2013) erlassen worden sei.
11 Selbst unter der Annahme, die Novelle LGBl. Nr. 39/2021 hätte nicht in diesem Sinn zum Verlust der Parteistellung des Revisionswerbers geführt, sei die Beschwerde allerdings als unzulässig zurückzuweisen, weil die aus folgenden Gründen notwendige Beschlussfassung des Vorstandes des Revisionswerbers nicht vorgelegen sei:
12 Aufgabe des Vorstandes sei nach den festgestellten Statuten (zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung) jedenfalls das Ergreifen von Maßnahmen bei „aktuellen Beeinträchtigungen“ der Vereinsziele. Der Vorstand als Kollegialorgan sei, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden sei, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und fasse seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
13 Auf Aufforderung durch das Verwaltungsgericht, einen Beschluss des Vorstandes betreffend die Erhebung der Beschwerde vorzulegen, habe der Revisionswerber lediglich einen Umlaufbeschluss in Form von „Chat Nachrichten“ aus dem August 2021 vorgewiesen, welcher den beschriebenen Vorgaben der Statuten nicht entspreche.
14 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Erhebung eines Rechtsmittels einer Agrargemeinschaft könne ein Rechtsmittel namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt sei, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich sei (Hinweis u.a. auf VwGH 24.7.2008, 2007/07/0100 = VwSlg. 17.497 A, sowie 26.4.2012, 2011/07/0245).
15 „Dies“ sei auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, sodass die Beschwerde des Revisionswerbers mangels „(notwendiger) Beschlussfassung des Vorstandes“ als unzulässig zurückzuweisen sei.
16 1.5. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
17 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
18 2. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision (unter anderem) vor, der angefochtene Beschluss stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach „für juristische Personen ohne Einschränkung der Vertretungsbefugnis nach außen, die Einschränkungen im Innenverhältnis für die Einbringung eines Rechtsmittels (und somit einer Beschwerde) nicht gelten“ (Hinweis u.a. auf VwGH 14.12.1995, 93/07/0181); nach den Statuten des Revisionswerbers vertrete der Obmann den revisionswerbenden Verein „ohne Einschränkung hinsichtlich des Vereinsvorstandes“.
19 Die demgegenüber vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zu Tiroler Agrargemeinschaften seien nicht einschlägig, weil das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 in seinem § 35 eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Obmannes nach außen vorsehe.
20 3. Mit Blick auf dieses Vorbringen ist die Revision zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
21 3.1. Voranzustellen ist, dass entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung das mit der Novelle LGBl. Nr. 39/2021 normierte Außer Kraft Treten des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 mit Ablauf des 29. April 2021 nichts an der mit dem hg. Erkenntnis Ra 2019/10/0164 bejahten, unionsrechtlich begründeten Parteistellung des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung (und damit dessen Stellung als übergangene Partei) ändern konnte; dazu wird zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 21. März 2024, Ra 2022/10/0011 (Punkt 4.1.), verwiesen.
22 3.2. Aber auch die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtes, welche von einer fehlenden Vertretungsbefugnis des Obmannes B. mangels einer dafür notwendigen Beschlussfassung des Vorstandes des Revisionswerbers ausgeht, vermag den angefochtenen Beschluss nicht zu tragen:
23 In diesem Zusammenhang weist der Revisionswerber (auch in den Gründen seiner Revision) zutreffend auf die (jüngere) ständige hg. Rechtsprechung hin, welche seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, 2671/78 = VwSlg. 10.147 A, die Auffassung vertritt, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer „Vertretung nach außen schlechthin“ sprechen; auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurückzugreifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis „zur Vertretung nach außen schlechthin“ nicht gesprochen werden (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0099, weiters VwGH 12.9.2006, 2003/03/0074, oder auch das vom Verwaltungsgericht selbst (zur Stützung seiner Auffassung) zitierte Erkenntnis vom 28. März 1996, 93/07/0037, jeweils mwN).
24 Die im vorliegenden Fall interessierende, zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde in Geltung gestandene Bestimmung des Punktes 12.1. der Statuten des revisionswerbenden Vereins räumt dessen Obmann und seinem Stellvertreter die Befugnis zur Vertretung des Vereins nach außen ein, ohne diese Befugnis zur Außenvertretung an eine Mitwirkung anderer Vereinsorgane etwa im Sinn der vom Verwaltungsgericht für notwendig erachteten Beschlussfassung des Vorstandes zu binden.
25 Die (weiteren) vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betrafen worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist jeweils Fallkonstellationen, in denen Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis durch Gesetz und Satzung der betreffenden juristischen Personen von deren Willensbildung im Innenverhältnis unter Einbindung bestimmter Organe abhängig gemacht wurden. Derartiges ist jedoch den hier festgestellten Vereinsstatuten nicht zu entnehmen.
26 Statuten eines Vereins sind wie generelle Normen auszulegen; es kommt somit auf ihren objektiven Sinn an (vgl. etwa VfSlg. 8844, mwN). Nach dem angesprochenen Punkt 12.1. der hier maßgeblichen Statuten des revisionswerbenden Vereins vertreten „der Obmann und sein Stellvertreter“ den Verein nach außen, womit beiden genannten Vereinsorganen die Außenvertretungsbefugnis verliehen wird. Die von der mitbeteiligten Partei in der Revisionsbeantwortung vertretene Auffassung, die beiden Vereinsorgane hätten den Revisionswerber nur gemeinsam vertreten können (sodass die Unterfertigung der Beschwerde durch den Obmann allein nicht ausgereicht hätte), findet in dieser Klausel bei der gebotenen objektiven Auslegung keine Deckung.
27 4. Der angefochtene Beschluss erweist sich nach dem Gesagten als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Mai 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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