Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, in der Revisionssache der H D, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021, I416 2216523 2/4E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 26. Jänner 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) insbesondere den Antrag der Revisionswerberin, einer ägyptischen Staatsangehörigen, vom 12. März 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin, die seit Juli 2014 in Österreich lebe, erfülle aus näher dargelegten Gründen die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 AsylG 2005 nicht, sodass ihr der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei. Zudem sei gegen die seit dem Jahr 2019 unrechtmäßig aufhältige Revisionswerberin, die am 30. September 2020 die Reifeprüfung positiv abgelegt habe und gegen die bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2019 aus Anlass der negativen Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei (vgl. zu diesem Verfahren den hg. Beschluss vom 18.2.2020, Ra 2020/18/0025), gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, da (u.a.) aufgrund der bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des seither in seinen maßgeblichen Aspekten nicht geänderten Sachverhalts eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK zu deren Ungunsten ausfalle. Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, weshalb die Beschwerde der Revisionswerberin auch gegen die übrigen Aussprüche des BFA abzuweisen sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 5. Oktober 2021, E 2668/2021 7, die Behandlung derselben ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 56 AsylG 2005 bzw. zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen bei einem mehr als sechsjährigen Inlandsaufenthalt abgewichen. Im Übrigen liege hinsichtlich der gegenständlich „relevanten berücksichtigungswürdigen Gründe“, der gegen die Revisionswerberin erlassenen Rückkehrentscheidung sowie hinsichtlich der Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Verletzung der Verhandlungspflicht sowie des Parteiengehörs vor.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG liegen nicht vor:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Revision der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge die Revisionswerberin die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfülle, nicht substantiiert entgegentritt. In Bezug auf die Verneinung der genannten Erteilungsvoraussetzungen und die darauf gestützte Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 gelingt es der Revisionswerberin somit nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (siehe auch VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034, Rn. 12 ff).
9 Weiters legt die Revisionswerberin im Hinblick darauf, dass gegen sie zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen hatte und die Revision auch nicht aufzeigt, inwiefern fallbezogen von einer seither eingetretenen maßgeblichen Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung auszugehen gewesen wäre, hinsichtlich der mit dem angefochtenen Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (zu der im Hinblick auf eine bereits bestehende Rückkehrentscheidung anzustellenden Betrachtungsweise bei Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung siehe auch VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, Pkt. 9.4. der Entscheidungsgründe, wonach auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung begründet, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht.). Überdies bezieht sich die von der Revisionswerberin angeführte hg. Judikatur zu Situationen, in denen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist, nicht auf einen mehr als sechsjährigen, sondern auf einen mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt, der im Revisionsfall nicht gegeben ist (dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ro 2015/22/0016, Rn. 4).
10 Soweit die Revision angesichts der Beurteilung der gegenständlich „relevanten berücksichtigungswürdigen Gründe“ sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Ausspruchs gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Verletzung der Verhandlungspflicht ins Treffen führt, wird eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG ebenfalls nicht aufgeworfen. Wie bereits erwähnt, beruht die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Abweisung des Antrags der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 ausging (und nicht auf der Annahme, es lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor). Im Hinblick auf die (nach der im Jahr 2019 bereits erlassenen) neuerlich erlassene Rückkehrentscheidung legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zudem nicht dar, dass in der vorliegenden Konstellation der Entfall der mündlichen Verhandlung gemessen am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs zu beanstanden wäre (VwGH 7.4.2022, Ra 2022/14/0074, Rn. 12; 19.10.2021, Ra 2021/22/0174, Rn. 14). Gleiches gilt für die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberin nach Ägypten.
11 Wenn sich die Revisionswerberin bezüglich der in Rn. 10 behandelten Aspekte (Beurteilung des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberin nach Ägypten) auf eine Verletzung des Parteiengehörs beruft, genügt es festzuhalten, dass es der Revision an der diesbezüglich erforderlichen, nachvollziehbaren Relevanzdarstellung mangelt.
12 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht vorliegen, war die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
13 Die in der Revision beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unterbleiben.
Wien, am 21. Juni 2022
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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