Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des M R, vertreten durch Mag. Markus Karl Wieneroiter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsring 12/1/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2021, I413 1225080 3/4E, betreffend Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, der bereits im September 2001 erfolglos die Gewährung von Asyl beantragt hatte, stellte im Juli 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.
2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24. Februar 2021 nach der unter einem vorgenommenen Abweisung eines Antrages auf Mängelheilung nach § 4 AsylG DV 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück, wobei gegen den Revisionswerber ferner eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurden. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.
3 Nachdem das BFA im April 2015 dem Revisionswerber eine Karte für Geduldete antragsgemäß ausgestellt und bis Mai 2018 verlängert hatte, beantragte der Revisionswerber am 30. April 2018 erneut die Verlängerung der Karte für Geduldete. Mit Bescheid vom 28. Juli 2021 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Oktober 2021 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
6 Die Revision ist entgegen dem diesbezüglichen, jedoch gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG aus nachstehenden Erwägungen zulässig; sie ist auch berechtigt.
7 In seiner Begründung ging das BVwG unter Bezugnahme auf die Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 FPG, bei der Vertretungsbehörde aus Eigenem ein Reisedokument „einzuholen“ davon aus, das BFA habe den Revisionswerber mehrmals auf das Erfordernis, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen, hingewiesen und der Revisionswerber habe dessen ungeachtet „nach wie vor“ keinerlei Bemühungen hinsichtlich der Erlangung eines Reisepasses bzw. einer hierfür erforderlichen Geburtsurkunde unternommen, weshalb die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen) nicht gegeben seien.
8 Das BVwG traf jedoch keine Feststellungen darüber, ob im vorliegenden Fall ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig war. Die Klärung dieser Frage ist deshalb erforderlich, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aufforderung des BFA zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses nur dann ergehen darf, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG anhängig ist (siehe dazu des Näheren VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, insbesondere Rn. 18/19). Während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens trifft den Fremden keine Pflicht nach § 46 Abs. 2 FPG, aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (dazu, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen, siehe weiters VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19; vgl. ferner jüngst VwGH 27.4.2023, Ra 2021/21/0140, Rn. 11, mwN).
9 Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen FIS Auszug ergibt sich im Übrigen, dass seit 24. Februar 2021 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig war, dessen Status als „laufend“ angezeigt war (dieser Status ist auch gemäß einem aktuell eingeholten FIS Auszug vom 1. Juni 2023 unverändert geblieben).
10 Da das BVwG ohne Bedachtnahme auf diese Umstände das Nichtvorliegen der Voraussetzung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG aufgrund einer Verletzung der Pflichten nach § 46 Abs. 2 FPG annahm, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
11 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
12 Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juni 2023
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