Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des M M, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert Sattler Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Februar 2021, I421 2232733 1/3E, betreffend Erlassung einer Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1995 geborene Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste nach der im September 2017 in Serbien erfolgten Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in Österreich Gebrauch gemacht hatte und über eine Anmeldebescheinigung verfügte, im November 2017 rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Februar 2018 wurde ihm eine Aufenthaltskarte als Angehöriger dieser EWR Bürgerin ausgestellt. Nachdem der Revisionswerber Ende September 2019 Scheidungsklage erhoben hatte, wurde die Ehe, der keine Kinder entstammen, schließlich mit Urteil eines serbischen Gerichtes vom 26. Mai 2020 rechtskräftig geschieden.
2 Bereits mit Bescheid vom 11. Mai 2020 hatte das von der Niederlassungsbehörde befasste Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Revisionswerber gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Februar 2021 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 29.4.2021, E 1043/2021 6) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 Eine derartige gesonderte Darstellung der Gründe für ihre Zulässigkeit enthält die vorliegende Revision nicht. Auf die Abschnitte „Sachverhalt“, „Zur Rechtzeitigkeit der Revision“ und „Revisionspunkt“ folgt ein Abschnitt, in dem Ausführungen „Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision infolge Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage i.S.d. Art 133 Abs. 4 B VG und § 25a VwGG“ angekündigt werden, der sich aber auf den Hinweis auf die Ausschöpfung des Instanzenzuges und auf neuerliche Angaben über die Rechtzeitigkeit der Revision beschränkt.
8 Schon deswegen war die Revision mangels (gesonderter) Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen (siehe zu gleichartigen Konstellationen etwa VwGH 26.5.2020, Ra 2020/20/0156, Rn. 12, und VwGH 25.2.2019, Ra 2019/18/0056, jeweils mwN).
9 Im Übrigen übersieht der Revisionswerber mit seinem Vorbringen in den Revisionsgründen in Bezug auf ein ihm angeblich zukommendes eigenständiges Niederlassungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 NAG und mit dem Hinweis auf § 27 Abs. 2 Z 2 NAG, der ein Niederlassungsrecht von Familienangehörigen bei Scheidung der Ehe wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten vorsieht, dass sich der Anwendungsbereich des § 27 NAG auf die in dessen Abs. 1 taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel beschränkt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0247, Rn. 10, und daran anschließend VwGH 12.7.2021, Ra 2019/21/0328, Rn. 12). Entgegen dem Revisionsvorbringen verfügte der Revisionswerber nicht über einen Aufenthaltstitel iSd § 8 Abs. 1 Z 8 NAG (Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG), sondern über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger einer EWR Bürgerin nach § 54 Abs. 1 NAG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG. Daher kommt es im vorliegenden Fall entgegen der wiederholt geäußerten Meinung in der Revision auf die Gründe für die Scheidung iSd § 27 Abs. 2 Z 2 NAG nicht an.
10 Das BVwG ging zutreffend (und in der Revision auch nicht in Frage gestellt) davon aus, dass das dem Revisionswerber aufgrund der Ehe mit einer EWR Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht schon im Hinblick auf die Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren nicht mehr besteht (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG) und daher der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG verwirklicht ist (vgl. dazu etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0379, Rn. 11, mit Bezug auf VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 8 bis 12). In Bezug auf die demnach allein strittige Interessenabwägung durfte das BVwG aber schon in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer vom Vorliegen eines insgesamt eindeutigen Falles ausgehen, der es ihm entgegen der weiteren Rüge in der Revision ausnahmsweise erlaubte, von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber abzusehen (siehe zu insofern ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 12.7.2021, Ra 2019/21/0328, Rn. 16, sowie VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0161, Rn. 13, mwN).
11 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 16. August 2022
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