Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H S in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2021, W205 1413771 4/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 26. Mai 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31. Mai 2010 ab, erkannte dem Revisionswerber weder den Status des Asylberechtigten noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn nach Indien aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. März 2011 rechtskräftig ab.
2 Mit für das vorliegende Revisionsverfahren allein relevantem Bescheid vom 6. Mai 2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien fest und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig. Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht zusammenfassend damit, dass das BFA den erforderlichen Sachverhalt bereits vollständig festgestellt habe und „der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen“ sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
5 Die Revision ist bereits in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zulässig und begründet.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem hier maßgeblichen ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 5.9.2023, Ra 2022/17/0224, mwN).
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 bis 0029; 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, jeweils mwN).
8 Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal der Revisionswerber in der Beschwerde die Beurteilung des BFA zu seiner Integration substantiell, etwa unter Behauptung zahlreicher Freundschaften in Österreich und kaum noch bestehender Bindungen zu seinem Herkunftsstaat und der Betonung seines (bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde) mehr als zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, bestritten hatte (vgl. dazu etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0430); er hatte u.a. auch basierend auf diesem Vorbringen außerdem seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
9 Das Verwaltungsgericht ist bereits deswegen zu Unrecht von einem im Sinne des ersten Tatbestandes des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA VG hinreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen. Es hätte sich vielmehr vom Revisionswerber einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Das Verwaltungsgericht begründete im Übrigen das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht damit, dass selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Revisionswerbers sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten gewesen sei.
10 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und wie hier des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2021/17/0046, mwN).
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
12 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden (vgl. etwa VwGH 27.10.2022, Ra 2022/01/0184).
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Februar 2024
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