Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revisionen des Ing. B S in S, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, 1. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. Februar 2021, Zl. LVwG 41.28 2841/2020 2, betreffend Zustellung eines grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheides (protokolliert zu Ra 2021/11/0097), und 2. gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. Februar 2021, Zl. LVwG 52.28 2661/2020 2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA grundverkehrsbehördliche Genehmigung (protokolliert zu Ra 2021/11/0098) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht jeweils: Bezirkshauptmannschaft Murtal), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 30. Juni 2020 wurden die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften des verpflichteten Revisionswerbers im Versteigerungsverfahren einer näher genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Ersteherin zugeschlagen und ausgesprochen, dass der Zuschlag zu seiner Rechtswirksamkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe. Mit Bescheid vom 10. September 2020 erteilte die belangte Behörde dieser Gesellschaft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 erklärte das Bezirksgericht Judenburg infolge der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung den Zuschlag für rechtswirksam.
2 1.2. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 beantragte der Revisionswerber die Zustellung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheides. Begründend brachte er vor, er verliere durch die Genehmigung sein Eigentumsrecht, weswegen er Parteistellung habe.
3 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2020 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 53 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz iVm. § 8 AVG mangels Parteistellung des Revisionswerbers zurück.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren sei ein konstitutiver Hoheitsakt, der das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft den bisherigen Eigentümern nehme und dem Ersteher gebe. Ein solcher Zuschlag sei kein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft gemäß § 5 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz. Gemäß § 34 leg. cit. sei die Grundverkehrsbehörde jedoch ermächtigt, nach einem Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen bzw. zu versagen. Die das Zwangsversteigerungsverfahren „ergänzenden“ grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen enthielten keine Erweiterung der Mitwirkungsrechte des § 53 leg. cit. für das grundverkehrsrechtliche Verfahren nach Zuschlagserteilung. Die belangte Behörde habe daher die Parteistellung des Revisionswerbers im grundverkehrsbehördlichen Verfahren und folglich auch die Zustellung des Genehmigungsbescheides zu Recht verneint.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zu Ra 2021/11/0097 protokollierte (außerordentliche) Revision.
7 1.3. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 erhob der Revisionswerber auch eine Beschwerde gegen den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vom 10. September 2020, welcher ihm noch nicht zugestellt worden sei. Begründend brachte er vor, die Erwerberin der Liegenschaften sei keine Landwirtin, weswegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung rechtswidrig sei.
8 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde mangels Parteistellung zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B VG nicht zulässig sei.
9 Begründend führte das Verwaltungsgericht, nach Wiedergabe des hier anzuwendenden § 34 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, aus, § 53 leg. cit. sehe eine Parteistellung der verpflichteten Partei eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Verfahren über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung hinsichtlich des Liegenschaftserwerbes nicht vor. Dem Revisionswerber stehe daher mangels Parteistellung gemäß Art. 132 Abs. 1 B VG auch kein Beschwerderecht zu.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zu Ra 2021/11/0098 protokollierte (außerordentliche) Revision.
11 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Art. 133 Abs. 9 B VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 3.1. Die wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen Revisionen bringen zur ihrer Zulässigkeit (wortgleich) vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob dem „Eigentümer“ einer Liegenschaft nach dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz auch dann Parteistellung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren zukomme, wenn diese Liegenschaft zwangsversteigert worden sei. Der Revisionswerber habe als verpflichtete Partei des Zwangsversteigerungsverfahrens ein rechtliches Interesse daran, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nur dann erteilt werde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz vorlägen, weil er durch diese Genehmigung sein Eigentum verliere. Im vorliegenden Fall seien die gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht erfüllt, weil die erwerbende Gesellschaft keine Landwirtin sei.
15 3.2. Damit wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht aufgezeigt:
16 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der verpflichteten Partei eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Verfahren betreffend Genehmigung der Zuschlagserteilung durch die Grundverkehrsbehörde keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 21.3.1990, 90/02/0005, mwN; vgl. in diesem Sinn auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, etwa VfSlg. 13.293/1992; 18.620/2008, mwN; vgl. zu einem Verfahrenshilfeantrag zur Beschwerdeerhebung in einem vergleichbaren Fall VwGH 22.6.2021, Ra 2020/11/0029).
17 Die Revisionen zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit der Abweisung des Antrags auf Zustellung des grundbehördlichen Genehmigungsbescheides an den Revisionswerber als verpflichteter Partei des Zwangsversteigerungsverfahrens mangels Parteistellung bzw. mit der Zurückweisung seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid von den Leitlinien dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
18 Vor diesem Hintergrund erledigt sich auch das als Revisionsergänzung zu deutende Ersuchen des Revisionswerbers vom 24. Juni 2021 auf Überprüfung bzw. Aufhebung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
19 3.3. In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juli 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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