Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des Mag. W und 2. der Mag. N, beide vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. Jänner 2021, KLVwG 2196 2199/18/2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde K, mitbeteiligte Partei: A GmbH), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K vom 20. August 2019 unter anderem der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen.
3 Die revisionswerbenden Parteien bringen im mit der Revision verbundenen Aufschiebungsantrag im Wesentlichen vor, ihnen drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil dadurch, dass Baumaßnahmen beginnen bzw. sogar vollendet werden könnten, die wieder rückgängig gemacht werden müssten. Sowohl der Auf als auch der Abbruch würde die revisionswerbenden Parteien als Nachbarn stark belasten. Eine Rückgängigmachung könnte überdies dadurch erschwert oder verunmöglicht werden, dass die neu geschaffenen Wohnungen an gutgläubige Dritte verkauft oder vermietet würden. Zwingende öffentliche Interessen, die einen sofortigen Vollzug erforderten, lägen nicht vor.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Revision betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Im Provisorialverfahren geht es somit nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzugs dieses Erkenntnisses.
5 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat allein der Bauwerber das mit der allfälligen sofortigen Ausübung einer ihm erteilten und noch vor einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpften diesbezüglichen Baubewilligung verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des Obsiegens der Revisionswerber zu tragen (vgl. aus der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwa VfGH 14.2.2018, E 144/2018 4, und etwa VwGH 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Beurteilung der vorliegenden rechtlichen Situation zudem davon auszugehen, dass sich die Behörden rechtskonform verhalten und im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und in der Folge der Abweisung des Bauantrages die Beseitigung allenfalls rechtswidrig errichteter Bauvorhaben veranlasst.
6 Die revisionswerbenden Parteien zeigten somit nicht auf, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden sei. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 16. September 2021