Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S AG, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2021, Zl. W131 2243410 2/84E, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei die zu Gunsten der revisionswerbenden Partei getroffene Auswahlentscheidung der Auftraggeberin (Entscheidung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll) in einem näher bezeichneten Vergabeverfahren für nichtig erklärt.
2 Die revisionswerbende Partei verband mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Fall wie dem vorliegenden die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehören würde. Damit könnte die Auftraggeberin den Zuschlag an den von ihr ausgewählten Bieter (die revisionswerbende Partei) erteilen, was zur Folge hätte, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (vgl. etwa VwGH 30.7.2012, AW 2012/04/0025; zuletzt 30.8.2021, Ra 2021/04/0152, Rn. 4, jeweils mwN).
5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 11. November 2021