Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. Oktober 2021, Zl. LVwG 2021/40/1416 3, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung von Dritten für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Gegenstand des vorliegenden Revisionsfalles ist die Verhängung einer Geldstrafe, weshalb der Vollzug des angefochtenen im Übrigen rechtskräftigen Erkenntnisses den Vollzug eines in einem anderen Verfahren etwa die Entziehung der Lenkberechtigung betreffend nicht hindert. Hinsichtlich des Einwandes, der Antragsteller erleide einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil er als selbständig erwerbstätiger Vermögens- und Versicherungsberater auf den Führerschein angewiesen sei, um Kundenbesuche durchführen zu können, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher nicht stattzugeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den §§ 24 ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der dem Revisionswerber zur Last gelegten Übertretung des StVO im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2020/02/0018, mwN).
Wien, am 12. November 2021
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